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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2020, Az.: 3 StR 349/19

Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen i.R.d. Teilbeschränkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.2020
Aktenzeichen
3 StR 349/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 13477
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 14.03.2019 - AZ: 5554 Js 90331/10 15 KLs Ss 348/19

Fundstelle

  • NStZ-RR 2020, 181

Verfahrensgegenstand

Betrug

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Februar 2020 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2019 wird

    1. a)

      von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 52.710 € abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;

    2. b)

      das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.748.498,49 € angeordnet wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass hiervon sechs Monate als vollstreckt gelten. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.801.208,49 € angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der in den Fällen 2 (20.000 €), 3 (hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 30.010 €) und 11 (2.700 €) der Urteilsgründe angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen, da insoweit die Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt.

3

Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 421 Rn. 2).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von dem durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Schäfer
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