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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.1981, Az.: 1 StR 160/81

Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Anträgen des Angeklagten oder dessen Verteidiger bis zum Beginn der Urteilsverkündung und Entscheidung über die Anträge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1981
Aktenzeichen
1 StR 160/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 08.08.1980

Fundstellen

  • NStZ 1981, 311
  • StV 1981, 330

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Amtlicher Leitsatz

Das Gericht ist verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsverkündung Anträge des Angeklagten oder seines Verteidigers entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden, auch wenn die Urteilsberatung in diesem Zeitpunkt abgeschlossen und der neue Termin lediglich für die Verkündung des Urteils vorgesehen war.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. Mai 1981
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Taten aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Eine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen der Taten. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls hat es der Vorsitzende vor Beginn der Urteilsverkündung mit stillschweigender Billigung des Gerichts abgelehnt, eine Erklärung des Angeklagten entgegenzunehmen. Dies ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, rechtsfehlerhaft. Das Gericht ist gemäß § 246 Abs. 1 StPO verpflichtet, bis zum Beginn der Urteilsverkündung Anträge des Angeklagten oder seines Verteidigers entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden, auch wenn die Urteilsberatung in diesem Zeitpunkt abgeschlossen und der neue Termin lediglich für die Verkündung des Urteils vorgesehen war (vgl. BGH NJW 1967, 2019; RGSt. 68, 88, 89; Gollwitzer LR 23. Aufl. § 246 RdNr. 2; § 268 RdNr. 3). Der Herbeiführung eines Beschlusses gemäß § 238 Abs. 2 StPO bedurfte es unter diesen Umständen nicht (BGHSt. 3, 368;  21, 288, 290;  BGH JR 1965, 348). Es kann ausgeschlossen werden, daß sich dieser Verfahrensverstoß auf den Schuldspruch ausgewirkt hat, weil der Angeklagte in vollem Umfang geständig war (UA S. 9) und die Voraussetzungen des § 20 StGB mit Sicherheit nicht vorliegen. Dagegen kann er das Strafmaß beeinflußt haben, wenn der Angeklagte - wie er vorträgt - Erklärungen oder Beweisanträge zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB abgegeben hätte. Hierzu wird er in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben.

2

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt, so daß das Rechtsmittel im übrigen zu verwerfen war.

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