Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1975, Az.: 2 StR 402/75
Annahme eines Putativnotwehrexzesses; Bewusstes Überschreiten der Grenzen der notwendigen Verteidigung oder Verkennung des Maßes der erforderlichen Verteidigung; Berücksichtigung eines rauschbedingten Irrtums bei Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1975
- Aktenzeichen
- 2 StR 402/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG in Trier - 09.09.1974
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessgegner
Dachdeckergeselle Armin Franz M. aus T.-Z., dort geboren am ... 1940
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 22. Oktober 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Meyer Buddenberg als
beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Trier vom 9. September 1974, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel, an das Landgericht (Schwurgericht) in Koblenz zurückverwiesen.
Gründe
Wegen tätlicher Auseinandersetzungen mit Gästen wurde der Angeklagte durch den Wirt G. und andere gewaltsam aus dessen Lokal in den Toilettenvorraum abgeschoben. Hier erhielt er schwere Schläge, teilweise ins Gesicht. Als G. und ein Gast später auf der Suche nach einem vermißten Gegenstand wieder in jenem Vorraum erschienen, trat der Angeklagte aus einer Toilettentür heraus. Der Wirt sagte zu ihm: "Bist Du immer noch hier?" Auf Grund dieser Äußerung glaubte der Angeklagte, es stehe ihm wiederum die gleiche Behandlung bevor, die ihm beim Hinausdrängen aus dem Lokal zuteil geworden war. Er lud seine Pistole, die er beim Verlassen der Toilette in der Hand hatte, und gab einen Schuß auf den ein bis zwei Meter entfernt stehenden G. ab, um den nach seiner Vorstellung bevorstehenden Angriff abzuwehren. Der Wirt erlitt durch den Schuß tödliche Verletzungen.
Das Schwurgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe zwar in Putativnotwehr gehandelt, sei aber über das Maß des Erforderlichen hinausgegangen; denn es hätte entweder die bloße Drohung, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn man ihn nicht fortgehen lasse, oder ein Schuß auf den Boden ausgereicht, G. und dessen Begleiter von einem Angriff abzuhalten. Das Verhalten des Angeklagten stelle sich deshalb als ein Putativnotwehrexzeß dar, der strafbar sei, auch wenn der Angeklagte in Bestürzung, Furcht oder Schrecken gehandelt haben sollte.
Der Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen - wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Das Vorliegen von Mord hat das Schwurgericht - entgegen einer früheren, vom Revisionsgericht aufgehobenen Entscheidung - verneint.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und der Nebenkläger Revision eingelegt. Ihre Rechtsmittel führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Die Revision des Angeklagten.
Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.
Das Schwurgericht hat sich nicht mit allen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem von ihm angenommenen Putativnotwehrexzeß ergeben, auseinandergesetzt, obwohl sich deren Erörterung im Urteil aufdrängte. So läßt sich den Gründen nicht entnehmen, ob der Angeklagte trotz seiner tiefen Angst (vgl. S. 15 UA) und unter dem Einfluß des genossenen Alkohols bewußt die Grenzen der notwendigen Verteidigung überschritten oder sich in seinem damaligen Zustand überhaupt keine Gedanken über das Maß der erforderlichen Verteidigung gemacht oder ob er etwa verkannt hat, daß auch ein weniger gefährliches Mittel ausgereicht hätte. Im letzteren Fall wäre ein Tatsachenirrtum gegeben, der eine Verurteilung wegen Totschlags ausschließen würde. Der Angeklagte hätte sich dann, sofern dieser Irrtum oder der über die Notwehrlage vorwerfbar wäre, nur der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht. Könnte ihm ein solcher Irrtum nicht zum Vorwurf gemacht werden, so wäre er sogar freizusprechen, sofern nicht § 330 a StGB Anwendung finden sollte. - In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß der Irrtum, dem ein Rauschtäter bei Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung unterlegen ist, dann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden kann, wenn er ausschließlich durch den Rausch verursacht ist (BGH NJW 1953, 1442). - Ferner hätte sich das Schwurgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte zwar nicht in diesem Sinn geirrt, aber gegenüber einem drohenden Angriff jede beliebige Verteidigung für zulässig gehalten hat. Bejahendenfalls würde ein Verbotsirrtum vorliegen, der, wenn er unvermeidbar gewesen sein sollte und auch eine Bestrafung nach § 330 a StGB nicht in Betracht käme, ebenfalls zum Freispruch führen würde, im anderen Falle zwar ohne Einfluß auf den Schuldspruch (Totschlag) wäre, aber die Milderungsmöglichkeit nach den Grundsätzen über die Bestrafung des Versuchs (auf der Grundlage des neuen Rechts § 49 Abs. 1 StGB 1975) begründen würde.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß verminderte Zurechnungsfähigkeit ein mildernder Umstand im Sinne des § 213 StGB sein kann.
2.
Die Revision des Nebenklägers.
Die von ihm erhobene allgemeine Sachrüge ist dahin auszulegen, daß nach seiner Ansicht das Schwurgericht bei der Ahndung der Tat, die zum Tod seines Vaters führte, zu Unrecht die Voraussetzungen des § 211 StGB verneint und auf eine zu niedrige Strafe erkannt hat. Das Urteil enthält jedoch insoweit keine Rechtsfehler. Dennoch führt die Revision des Nebenklägers ebenfalls zur Aufhebung des Urteils, da dieses Rechtsmittel, obwohl es zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt wurde, gemäß §§ 301, 390 Abs. 1 Satz 3, § 397 Abs. 1 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (BGH NJW 1953, 1521).
Bei der Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels wird das Landgericht in Koblenz allerdings zu beachten haben, daß der Nebenkläger den von ihm mit dem Rechtsmittel erstrebten Erfolg nicht erreicht hat.
3.
Der Senat hat bei der Zurückverweisung der Sache von der Möglichkeit der Verweisung an ein anderes Landgericht (§ 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative StPO) Gebrauch gemacht.
Willms
Kirchhof
Meyer
Buddenberg