Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1979, Az.: I ZB 8/77
„audio 1“
Anforderungen an Benutzung eines eingetragenen Warenzeichens; Widerspruch gegen Eintragung eines Warenzeichens; Berücksichtigung eines Widerspruchs bei mangelnder Benutzung des Zeichens; Anforderungen an nicht schutzfähige Fachwörter; Anforderungen an Fortbestand des Zeichenrechts; Kennzeichnungskraft durch Verkehrsdurchsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1979
- Aktenzeichen
- I ZB 8/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11559
- Entscheidungsname
- audio 1
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 01.10.1976
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 7 WZG
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG
Fundstelle
- MDR 1979, 820-821 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
"audio 1"
die Warenzeichenanmeldung A 22 731/9 Wz
Prozessführer
Firma B. Aktiengesellschaft, R. Straße ..., F.,
Prozessgegner
Firma A.-E. GmbH in D.,
Amtlicher Leitsatz
Sieht der Verkehr bei dem aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Warenzeichen "audio 1" nach der tatrichterlichen Feststellung des Bundespatentgerichts die Zahl "1" nicht als eine zeichenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat (insbesondere auch nicht als Typenbezeichnung), sondern als einen den Gesamteindruck des Zeichens wesentlich mitprägenden Bestandteil an, stellt die Verwendung der Kennzeichnungen "audio 250", "audio 300" und "audio 310" keine Benutzung des eingetragenen Warenzeichens i.S. des § 5 Abs. 7 WZG dar.
In der Rechtsbeschwerde
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Schwerdtfeger, Rebitzki und Dr. Zülch
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 24. Senats (Warenzeichen-Beschwerde-Senat I) des Bundespatentgerichts vom 1. Oktober 1976 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung "a... Spell's Audio" ist zur Eintragung als Warenzeichen für folgende Waren angemeldet worden:
"Elektrische Verstärker, Rundfunkempfänger, Lautsprecherboxen und -chassis, Übertragungsgeräte der Hi-Fi Unterhaltungselektronik, nämlich Steuergeräte, Plattenspieler, Tonbandgeräte, Kassetten-Recorder, Stereokopfhörer".
Gegen die Eintragung dieses Warenzeichens ist Widerspruch erhoben worden aus dem für gleiche und gleichartige Waren im Wege der Verkehrsdurchsetzung im Jahre 1967 zur Eintragung gelangten älteren Zeichen 831 676 "audio 1". Nachdem die Prüfungsstelle für Klasse 9 WZ des Deutschen Patentamtes den Widerspruch zunächst wegen Nichtbenutzung des Zeichens 831 676 zurückgewiesen hatte, hat sie auf die Erinnerung der Widersprechenden die zeichenrechtliche Übereinstimmung festgestellt und dem angemeldeten Zeichen die Eintragung versagt. Auf die Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht diesen Beschluß aufgehoben und die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Widersprechende die Wiederherstellung des vom Bundespatentgericht aufgehobenen patentamtlichen Beschlusses.
II.
Nach Auffassung des Bundespatentgerichts kann der Widerspruch aus dem Zeichen 831 676 gem. § 5 Abs. 7 WZG mangels Benutzung nicht berücksichtigt werden. Es führt aus: Da das Warenzeichen von seiner Anmeldung an eine unteilbare und unveränderliche Einheit darstelle, genüge die Benutzung einer von der Rolleneintragung abweichenden Zeichenform grundsätzlich nicht den Anforderungen, die an die Benutzung des eingetragenen Zeichens zu stellen seien. Eine solche Benutzung könne zwar dann ausreichen, wenn der angesprochene Verkehr in der abgewandelten Form noch das eingetragene Zeichen erkenne. Das könne dann der Fall sein, wenn die beiden Zeichenformen lediglich in untergeordneten und die Kennzeichnungskraft des eingetragenen Zeichens nicht berührenden Merkmalen voneinander abwichen. Für die Benutzung der Kennzeichnungen "audio 250", "audio 300" und "audio 310" treffe das nicht zu. Dabei könne dahinstehen, ob in der Benutzung von "audio 2" eine solche des Widerspruchszeichens gesehen werden könne; denn die Widersprechende habe "audio 2" ebenso wie "audio 1" in der hier maßgebenden Zeit nicht verwendet. Bei der Prüfung der Frage, ob die benutzte Form als die des geschützten Zeichens anzusehen sei, könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß erst die Verkehrsdurchsetzung die Eintragung von "audio 1" ermöglicht habe. "Audio" sei ein warenbeschreibendes Wort; es sei zur Zeit der Anmeldung des Widerspruchszeichens im Jahre 1962 zwar nur in zusammengesetzten technischen Bezeichnungen und überwiegend in ganz speziellen Bereichen der Technik verwendet worden (Audion für eine einfache Rundfunkempfangsschaltung, Audiologe, Audiometer, Audiogramm, Audiovision, audiovisuell). Aufgrund der technischen Entwicklung gerade in dem hier in erster Linie zu berücksichtigenden Warenbereich der sog. Heim- oder Unterhaltungselektronik sei der Gebrauch von Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil "Audio" heute nicht mehr auf den Bereich der Gehörmeß- und Hörgeräte und der hochwertigen Bild-Ton-Geräte beschränkt; dieser Bestandteil habe sich vielmehr allgemein als Hinweis auf ein Gerät oder den Teil einer Anlage, die zu einer - qualitativ hochwertigen - Übertragung von Tonfrequenzen bestimmt seien, eingeführt.
Im Widerspruchszeichen stelle der Bestandteil "audio" ein nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG nicht schutzfähiges Fachwort dar. Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung - das ergebe sich aus den Akten - sei für die Kombination "audio 1" erbracht worden. Das Widerspruchszeichen sei daher nur in dieser Kombination geschützt. Die Kombination habe einen für die Werbung und damit auch für die Durchsetzung wesentlichen Aussagewert gehabt. Die Widersprechende habe nämlich unter dieser Kennzeichnung als erste eine neuartige Gerätekombination eines besonders leistungsfähigen Rundfunk-Empfangsgerätes und eines Plattenspielers für hochwertige Tonwiedergabe auf den deutschen Markt gebracht. Dies mache deutlich, daß der Zahl "1" innerhalb des Widerspruchszeichens in der damaligen - zur Durchsetzung führenden - Werbung eine besondere Bedeutung zugekommen sei und daß sie nicht nur wie eine übliche Typenangabe gewirkt habe. Deshalb könne auch der im Wege der Durchsetzung erworbene Hinweischarakter der Wort/Zahl-Kombination "audio 1" nicht auf den Bestandteil "audio" allein übertragen werden. Diese Besonderheit spiele für den Vergleich der eingetragenen und auch bis zum Jahre 1965 benutzten Form "audio 1" mit den von der Widersprechenden später benutzten Kennzeichnungen "audio 250" bis "audio 310" eine entscheidende Rolle. Die Zahl "1" präge als Bestandteil des insgesamt durchgesetzten Zeichens dessen Eigenart mit. Es könne dahinstehen, wie zu entscheiden wäre, wenn das Zeichen "audio 180" lautete. Ob der Verkehr dann "audio 180", "audio 250" oder "audio 300" für ein und dieselben Kennzeichnungen mit lediglich verschiedenen warenbeschreibenden Systemangaben oder für mehrere Kennzeichnungen ein und derselben Herstellerfirma (Serienzeichen) halten würde, bedürfe keiner Entscheidung. Die Benutzung der Bezeichnungen "audio 250" bis "audio 310" sei jedenfalls aus den dargelegten Gründen nicht als Benutzung des durchgesetzten Zeichens "audio 1" anzusehen.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit eine Zeichenbenutzung zur Aufrechterhaltung des Zeichenrechts notwendig ist, kann nur eine der eingetragenen Zeichenform entsprechende Benutzung den Fortbestand des Zeichenrechts gewährleisten. Grundsätzlich reicht die Benutzung einer von der Rolleneintragung abweichende Zeichenform nicht aus, um als Benutzung des eingetragenen Zeichens zu gelten. Geringfügige Abweichungen der Benutzungsform von dem eingetragenen Zeichen können im Einzelfall zwar unschädlich sein; Jedoch sind die Grenzen, außerhalb derer die tatsächliche Benutzung keine Rechtswirkungen für die Aufrechterhaltung eines Zeichens mehr erzeugt, eng zu ziehen. Da für den Inhalt und die Wirkung eines Zeichens die Auffassung des Verkehrs maßgebend ist, kommt es für die Frage, ob die abgewandelte Benutzungsform als Benutzung des eingetragenen Zeichens anerkannt werden kann, darauf an, ob der Verkehr Eintragung und Benutzungsform als ein und dasselbe Zeichen ansieht.
Diese vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze (BGH GRUR 1975, 135, 137, 138 - KIM-Mohr m.w.N.) hat das Bundespatentgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es verweist darauf, daß "audio 1" erst im Wege der Durchsetzung zur Eintragung gelangt ist, und stellt fest, daß das Wort "audio" zur Zeit der Zeichenanmeldung als Fachausdruck in speziellen Bereichen der Technik verwendet wurde und aufgrund der technischen Entwicklung inzwischen allgemein als warenbeschreibender Hinweis auf Geräte oder Teile einer Anlage, die zu einer Übertragung von Tonfrequenzen bestimmt sind, eingeführt ist. Es kommt zu dem Ergebnis, "audio" für sich allein werde vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis und die "1" nicht als Typenbezeichnung verstanden. Hinweischarakter habe allein die Kombination "audio 1", bei der die Zahl "1" nicht als zeichenmäßig bedeutungslose, austauschbare Zutat, sondern als ein den Gesamteindruck des Widerspruchszeichens wesentlich mitprägender Bestandteil angesehen werde. Der Verkehr sehe daher die benutzten Bezeichnungen ("audio 250", "audio 300", "audio 310") und das eingetragene Zeichen "audio 1" nicht als ein und dasselbe Zeichen an.
Diese tatrichterliche Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.
Die Rechtsbeschwerde will die "1" im Widerspruchszeichen als übliche Typenbezeichnung verstanden wissen und folgert daraus, für den Gesamteindruck des Zeichens komme der "1" keine, äußerstenfalls nur eine so geringe Bedeutung zu, daß diese dem Bestandteil "audio" gegenüber völlig zurücktrete. Die durch die Verkehrsdurchsetzung erlangte Kennzeichnungskraft erfasse daher allein den Wortbestandteil "audio", die diesem Bestandteil hinzugefügte Zahl nehme an der Kennzeichnungskraft nicht teil. Die Rechtsbeschwerde versucht damit, die tatrichterliche Würdigung des Bundespatentgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde setzt sich der angefochtene Beschluß nicht in Widerspruch zur "KIM-Mohr"-Entscheidung (aaO). In Jenem Rechtsstreit ging es (u.a.) um die Frage, ob für die Aufrechterhaltung des dort in Rede stehenden Wort-Bild-Zeichens die Verwendung allein des Wortbestandteils "KIM" als rechtswirksame Benutzung des eingetragenen Zeichens anzusehen war. Der erkennende Senat hat dort ausgesprochen, wenn der praktische Gebrauch oder die Verkehrsübung dazu führe, sich bei Wort-Bild-Zeichen nahezu ausschließlich an dem Wortbestandteil zu orientieren, könne dem Inhaber des Zeichens, der dazu übergehe, nur noch den Wortbestandteil zu benutzen, der Schutz des eingetragenen Zeichens nicht mangels ausreichender Benutzung versagt werden. Dementsprechend hat der Senat ausgeführt, das Berufungsgericht werde bei seiner erneuten Entscheidung von seiner in dem - aus anderen Gründen - aufgehobenen Urteil getroffenen, mit den Erfahrungssätzen nicht in Widerspruch stehenden Feststellung ausgehen können, die Zeicheninhaberin benutze durch die Ingebrauchnahme des Wortes "KIM" das Klagezeichen bestimmungsgemäß, verkehrsüblich und den Anforderungen der Praxis gemäß.
Jene Fallgestaltung wich somit in mehrfacher Hinsicht von der vorliegend zur Entscheidung stehenden ab. Die Erwägung, die dort zur Aufrechterhaltung des Schutzes eines Wort-Bild-Zeichens durch Gebrauch allein des Wortbestandteils angestellt worden sind, lassen sich nicht ohne weiteres auf ein aus einem Wort und der Zahl 1 zusammengesetzten Zeichen übertragen. Des weiteren handelte es sich bei "KIM" um ein von Hause aus kennzeichnungskräftiges Wort. Insbesondere aber hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, das Wort-Bild-Zeichen werde durch die Ingebrauchnahme des Wortbestandteils bestimmungsgemäß, verkehrsüblich und den Anforderungen der Praxis gemäß benutzt. Demgegenüber hat das Bundespatentgericht in dem hier angefochtenen Beschluß ohne Rechtsverstoß festgestellt, der Verkehr sehe in den benutzten Bezeichnungen nicht das eingetragene Zeichen "audio 1".
IV.
Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs. 1 S. 2 PatG zurückzuweisen.
Alff
Schwerdtfeger
Rebitzki
RiBGH Dr. Zülch ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert
Gamm