Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.09.1951, Az.: 3 StR 238/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.09.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 238/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts Duisburg - 30.01.1951
Verfahrensgegenstand
Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze usw.
Prozessgegner
den Gedingeschlepper Fritz S. aus O., R.strasse ..., geboren am ... 1930 in O.,
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Januar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich eines Vergehens nach § 110 StGB dadurch schuldig gemacht, dass er zusammen mit einem Jugendlichen in der Nacht des 4. September 1950 in Oberhausen an Hauswänden und anderen gut sichtbaren Stellen Plakate mit der Aufschrift anklebte: "Das Komitee der jugendlichen Friedenskämpfer lädt dich ein zum Treffen der 100.000! Dortmund, 30. September und 1. Oktober. Komitee der jungen Friedenskämpfer Westdeutschland", begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Dieses "Treffen" war durch Ablehnung der vom Komitee beantragten Genehmigung vom Stadtamt für öffentliche Ordnung in Dortmund vom 10. August 1950 "im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Grund des § 14 PrPolVG" verboten worden. Das Verbot war öffentlich bekannt gemacht worden. Der Angeklagte kannte auch das Verbot. Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 55, 9, 10) erblickt das Landgericht in diesem Verbot eine von der Obrigkeit getroffene Anordnung im Sinne des § 110 StGB, für deren Erlass das Stadtamt für öffentliche Ordnung in Dortmund sachlich und örtlich zuständig gewesen sei.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch die Zulässigkeit der Anordnung ihrem Inhalte nach bejaht. Wenn es die Zulässigkeit aus § 1 Abs. 2 RVereinG ableitet, obwohl diese Vorschrift in der Anordnung nicht angezogen ist, so sind hiergegen keine Bedenken zu erheben. Dass das Verbot auch zum Schütze der Teilnehmer der Kundgebung ausgesprochen worden ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung. Die Zulässigkeit der Anordnung ergibt sich aber auch unmittelbar aus § 14 PrPolVG. Nach dieser Vorschrift haben die Polizeibehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtmässigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder den Einzelnen Gefahren abzuwenden, durch welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist. Dem zu diesem Zwecke erlassenen Verbot der geplanten Kundgebung stehen weder Art. 8 GG noch § 1 Abs. 1 RVereinG entgegen. Wie der 3. Strafsenat bereits im Urteil vom 21. Juni 1951 in der Sache gegen P. - 3 StR 234/51 - dargelegt hat, ist § 1 Abs. 1 RVereinG durch Art. 8 Abs. 1 GG - wie schon früher durch Art. 123 Abs. 1 WeimRVerf - dahin abgeändert, dass alle Deutschen ein Recht haben, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Unfriedliche Versammlungen können deshalb verboten werden, wenn die Gefahr einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit ihnen verbunden ist. Unfriedlich ist eine Versammlung, wenn bei deren Einberufung die Absicht auf eine Störung des Friedens nicht nur unter ihren Teilnehmern, sondern auch des staatsbürgerlichen Friedens überhaupt gerichtet ist (Entsch PrOVG 88, 224). Dass eine derartige Absicht bei dem "Komitee der jungen Friedenskämpfer in Westdeutschland" tatsächlich besteht, hat der 3. Strafsenat im angezogenen Urteil bereits dargelegt. Es handelte sich damals um die Rechtsgültigkeit der Polizeiverordnung des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen über das Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel vom 5. September 1950 (GVBl NRW 1950 Nr. 37). Sie verbietet solche Versammlungen und Umzüge bestimmter Organisationen, darunter auch solche des "Komitee junger Friedenskämpfer in Westdeutschland" für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Verbot der Polizeiverordnung umfasst das engere Verbot der Anordnung des Stadtamtes für öffentliche Ordnung in Dortmund. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht keine Veranlassung. Die Anordnung des Dortmunder Stadtamtes ist somit rechtlich zulässig.
Der Angriff der Revision, die Flugblätter forderten nur zu einzelnen Handlungen des Ungehorsams, zur Nichtbefolgung des in einem Einzelfalle gegebenen Befehls eines polizeilichen Exekutivorganes auf, geht fehl. Die Anordnung ist vom Stadtamt für öffentliche Ordnung als Polizeiverwaltungsbehörde zwar aus Anlass eines besonderen Falles erlassen, richtet sich aber an einen grösseren Personenkreis, nämlich nicht nur an die Veranstalter der geplanten Kundgebung, sondern an alle Personen, die geneigt sein könnten, an der Kundgebung, sei es als Freunde, sei es als Gegner der Veranstalter, teilzunehmen. Im übrigen stellt das Landgericht in tatsächlicher Beziehung für das Revisionsgericht bindend fest, dass es dem Angeklagten nicht darauf ankam, einzelne Personen zur Verletzung des Verbots zu veranlassen, sondern darauf, dass der obrigkeitlichen Anordnung als solcher der Gehorsam versagt werden sollte. Diese Annahme findet ihre Rechtfertigung schon in dem Umstande, dass die Aufforderung nach der Art ihrer Verbreitung sich an die gesamte Bevölkerung richtete und - wie der Ausdruck "Treffen der 100.000" deutlich zeigt - die gesamte Bevölkerung zur Nichtachtung der Anordnung veranlassen sollte.
Zutreffend geht das Landgericht endlich davon aus, dass die etwaige irrige Annahme des Angeklagten, die Anordnung sei "absolut nichtig" und deshalb für jedermann unverbindlich, ihn nicht entschuldigen könnte. Die rechtliche Zulässigkeit der Anordnung ist nicht Merkmal des strafgesetzlichen Tatbestandes. Der Vorsatz wird also nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter die Anordnung, gegen welche er zum Ungehorsam auffordert, ihrem Inhalte nach für rechtsunwirksam hält. Die rechtliche Zulässigkeit der Anordnung ist nur eine Bedingung der Strafbarkeit in eben dem Sinne, in dem dies für das Erfordernis "innerhalb ihrer Zuständigkeit" vom Reichsgericht seit der Entscheidung RGSt 12, 6, 7 ständig angenommen worden ist (RGSt 63, 326, 329 u. 64, 75, 76). Es folgt dies aus der Überlegung, dass § 110 StGB die Autorität obrigkeitlicher Anordnungen schützen will. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn die Pflicht zum Gehorsam von der subjektiven Auffassung des einzelnen über die Grenzen der Zuständigkeit oder über die Rechtsgültigkeit der Anordnung abhängig wäre. Das Landgericht brauchte deshalb nicht die Frage zu erörtern, ob der Angeklagte die Anordnung wirklich für rechtlich unzulässig gehalten habe.
Nach allem ist die Revision unbegründet und deshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.