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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.2006, Az.: BVerwG 1 B 12/06

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.2006
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 12/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 12519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 27.02.2003 - AZ: 29 A 237.02
OVG Berlin-Brandenburg - 16.09.2005 - AZ: 8 B 7.04
nachfolgend
BVerwG - 05.09.2006 - AZ: BVerwG 1 C-(3) 20/05

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2006
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2005 mit Schriftsatz vom 15. März 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

Eckertz-Höfer
Hund
Richter