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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1956, Az.: II ZR 33/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.05.1956
Aktenzeichen
II ZR 33/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 28.12.1954

Fundstelle

  • DB 1956, 745 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Georg T., Ferntransporte, Z.,

Prozessgegner

den G.-K., Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in K.,

Amtlicher Leitsatz

Haben sich der Versicherer und der Versicherte in einem Schadensfeststellungsvertrag (Abfindungsvertrag) dahin geeinigt, daß der Zeitwert des Fahrzeugs zu ersetzen sei, so kann der Versicherer nachträglich weder gemäß §779 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage geltend machen, daß die Reparaturkosten in Wahrheit wesentlich geringer als der Zeitwert seien und daß daher nur sie zu ersetzen seien.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn und Dr. Winkelmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 28. Dezember 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte hatte ihren Büssing-Lastkraftwagen bei der Klägerin gegen Kasko-Schäden versichert. Am 15. September 1952 stürzte das Fahrzeug von der Autobahn ab und wurde stark beschädigt. Die Beklagte meldete den Versicherungsfall der Klägerin und zeigte an, daß es sich um einen "Totalschaden" handle. Im Auftrag der Klägerin besichtigten der Kraftfahrzeugsachverständige B. und später auch der Oberingenieur G. den Unfallwagen. Beide Sachverständige kamen in ihren Gutachten zu dem Ergebnis, daß ein Totalschaden vorliege. Entsprechend dem Gutachten B., das den Zeitwert des Wagens vor dem Unfall auf 40.200 DM und den Wert der Restteile auf 6.200 DM bezifferte, bot die Klägerin der Beklagten am 7. Oktober 1952 gegen Abfindungserklärung eine Entschädigung von 34.000 DM an und zahlte zunächst einen Teilbetrag von 5.556 DM an sie aus. Die Beklagte erklärte sich jedoch mit dieser Schadensberechnung nicht einverstanden, weil der Zeitwert des Wagens nach ihrer Ansicht wesentlich höher lag. Nachdem weitere Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die Beklagte die erste Versicherungsprämie rechtzeitig entrichtet hatte, geklärt waren, sagte die Klägerin mit Schreiben vom 11. November 1952 Versicherungsschutz zu. Am 13. November 1952 kam es zwischen ihrem Sachbearbeiter, dem Zeugen Faßbender, und dem Inhaber der Beklagten zu einer Besprechung, bei der auch erörtert wurde, daß die Beklagte die Restteile des beschädigten Lastwagens unter Anrechnung auf die ihr zustehende Entschädigungssumme zu übernehmen hatte. Im Anschluß daran überwies die Klägerin, nach wie vor ausgehend von dem Gutachten Berg, einen weiteren Entschädigungsbetrag von 28.444 DM sowie 266,60 DM Abschleppungskosten. Mit Schreiben vom 17. November 1952 verlangte die Beklagte die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens, weil sie mit dem von der Klägerin zugrunde gelegten Zeitwert nicht einverstanden sei. Der daraufhin zusammengerufene Sachverständigenausschuß stellte lt. Niederschrift vom 21. Dezember 1952 den Zeitwert des Fahrzeugs zuzüglich der Sonderausrüstung auf 41.321,50 DM fest und kam demgemäß nach Abzug der mit 6.200 DM bewerteten Restteile auf einen Ersatzbetrag von 35.121,50 DM. Am 19. Februar 1953 benachrichtigte die Klägerin die Beklagte von diesem Ausgang des Sachverständigenverfahrens und übersandte ihr eine Abrechnung über den hiernach unter Abzug anteiliger Sachverständigenkosten noch auszuzahlenden Restbetrag von 947,50 DM. Sie überwies diesen Betrag an einen Pfändungsgläubiger der Beklagten. Inzwischen hatte die Beklagte den beschädigten Lastkraftwagen von der Firma Sch. & Sc. nach R. abschleppen lassen und dieser Firma im November 1952 den Auftrag erteilt, das Fahrzeug wieder instand zu setzen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß Motorblock und Kurbelwelle nicht, wie die Sachverständigen der Klägerin angenommen hatten, zerstört, sondern noch gebrauchsfähig waren. Diese Arbeiten waren bis zum 6. Dezember 1952 fertiggestellt. Anschließend wurde das Fahrzeug einer anderen Firma übergeben, die weitere Instandsetzungsarbeiten durchführte. Dabei wurde die Pritsche des Wagens um einen halben Meter verlängert. Einschließlich der dadurch entstandenen Mehraufwendungen beliefen sich die gesamten Reparaturkosten auf rund 16.600 DM.

2

Die Klägerin hat durch Schreiben vom 5. November 1953 ihre der Auszahlung des Versicherungsbetrages von insgesamt 35.214,10 DM zugrunde liegenden Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung angefochten und ihre Versicherungsleistungen zurückgefordert. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie die Rückzahlung eines Teilbetrages von 6.200 DM. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe einen Betrug begangen und ihre Auskunftspflicht aus dem Versicherungsvertrag verletzt, indem sie noch bis zuletzt mit der unwahren Behauptung, es liege ein Totalschaden vor, überhöhte Forderungen gestellt habe, obwohl sie nur die Reparaturkosten abzüglich der Mehraufwendungen für die Verlängerung der Pritsche, nämlich 14.500 DM, hätte fordern dürfen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.200 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

3

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen, sie habe im guten Glauben einen Totalschaden angenommen und sei in dieser Meinung durch den von der Klägerin bestellten Sachverständigen B. bestärkt worden. Bei der Besprechung vom 13. November 1952 habe der Zeuge F. erklärt, sie könne mit den Restteilen des Wagens machen, was sie wolle. Ursprünglich habe sie sich ein neues Ersatzfahrzeug kaufen wollen. Erst nachdem sich die Kaufverhandlungen infolge von Finanzierungsschwierigkeiten zerschlagen hätten, habe sie sich dazu entschlossen, den beschädigten Büssing-Wagen wieder instand setzen zu lassen.

4

Beide Vorinstanzen haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

5

Nach §13 AKB ersetzt der Versicherer bei einem Kaskoschaden die zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Zeitwertes. Den vollen Zeitwert kann der Versicherte nur dann beanspruchen, wenn das beschädigte Fahrzeug entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Kostenaufwand instand gesetzt werden kann, der den Zeitwert übersteigen oder ihm zumindest gleichkommen würde (Stiefel-Wussow AKB 3. Aufl. §13 Anm. 2). Ein solcher Totalschaden lag hier nach der rechtlich einwandfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts nicht vor, weil die gesamten Instandsetzungskosten nur einen Bruchteil des Zeitwerts ausmachten. Die Beklagte hat daher durch die Leistung der Klägerin mehr erhalten, als ihr nach dem Versicherungsvertrag zustand. Gleichwohl kann die Klägerin das zuviel Geleistete nicht ohne weiteres nach §812 BGB zurückfordern, da sie sich, wie das Berufungsgericht feststellt, mit der Beklagten nach Eintritt des Versicherungsfalles über die Höhe der Ersatzleistung vertraglich geeinigt hat. Diese besondere Vereinbarung und nicht der Versicherungsvertrag als solcher bildet den unmittelbaren Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin. Ein Bereicherungsanspruch stünde ihr daher nur dann zu, wenn die vertragliche Schadensfeststellung entweder von vornherein unwirksam oder mit Erfolg angefochten oder aus sonstigen Gründen unverbindlich wäre. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, um eine Bindung der Klägerin an ihre vertragliche Leistungszusage verneinen zu können.

6

1.)

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die Unverbindlichkeit des Schadensfeststellungsvertrages nicht aus §64 VVG ergibt. Das auf Antrag der Beklagten eingeleitete Sachverständigenverfahren hatte nicht die Frage des Totalschadens zum Gegenstand, sondern lediglich den Zeitwert des beschädigten Kraftwagens, also einen Punkt, der jetzt gar nicht mehr im Streit ist. Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin steht nicht eine Schadensfestsetzung des Sachverständigenausschusses im Wege, sondern ihr eigenes vertragliches Leistungsversprechen, das unabhängig von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens einen eigenen Verpflichtungsgrund darstellt (vgl. Prölss VVG 8. Aufl. §64 Anm. 1; Kisch WuR 1932, 48).

7

2.)

Rechtlich fehlerfrei ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die bindende Zusage der Klägerin, der Beklagten den ihr durch den Unfall vom 15. September 1952 entstandenen Kaskoschaden in einer bestimmten Höhe zu ersetzen, jedenfalls kein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des §781 BGB darstelle. Denn nach dem Sachverhalt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien ihr durch den Eintritt des Versicherungsfalles begründetes Rechtsverhältnis auf eine völlig neue und selbständige, vom Schuldgrund losgelöste Basis stellen wollten. Damit entfällt für die Klägerin aber auch die Möglichkeit, ihr Leistungsversprechen wegen Fehlens des rechtlichen Grundes nach §812 Abs. 2 BGB zurückzufordern. Denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf abstrakte Verträge (BGH VersR 1953, 316; RGZ 108, 105; RG JW 1916, 960; Soergel BGB 8. Aufl. §812 Anm. 11 a, c, d).

8

3.)

Als weitere Rechtsgrundlage für den Versuch der Klägerin, die grundsätzlich bindende Wirkung der vertraglichen Schadensfeststellung auszuräumen, kommt die Bestimmung des §779 BGB in Betracht. Danach ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Abfindungsvertrag kein Vergleich im Sinne des §779 BGB sei, doch könnte an eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift gedacht werden. Nach der Auffassung von Kisch (a.a.O. S. 51; vgl. auch Raiser AFB 2. Aufl. §18 Anm. 3, 25; Prölss a.a.O. §64 Anm. 1) ist der Schadensfeststellungsvertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein Vertrag eigener Art, der mit einem Vergleich insofern große Ähnlichkeit hat, als sein Zweck darin besteht, einen bestimmten, für die Rechtsbeziehungen der Parteien erheblichen und bis dahin streitigen oder Ungewissen Punkt, nämlich das Vorliegen und den Umfang eines Schadens, im Wege des beiderseitigen Nachgebens verbindlich zu regeln. Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die zwischen den Parteien zustande gekommene Einigung als ein solcher Schadensfeststellungsvertrag mit vergleichsähnlichem Charakter oder, wie das Berufungsgericht angenommen hat, eher als ein bestätigendes Anerkenntnis aufzufassen ist, dessen Bedeutung darin besteht, das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien zu entrücken und für die Zukunft solche Einwendungen auszuschließen, die der Schuldner bei Abschluß des Schuldanerkenntnisvertrages gekannt hat (vgl. BGH VersR 1953, 316;  1951, 71). Denn in jedem Falle hatte die Vereinbarung den Zweck, Ausmaß und Höhe des Kasko-Schadens ein für allemal verbindlich festzusetzen mit der Folge, daß die Parteien auf diesen Gegenstand ihrer vertraglichen Einigung grundsätzlich nicht mehr zurückgreifen können, um daraus nachträglich irgendwelche Einwendungen herzuleiten.

9

Daraus folgt aber, daß die Klägerin weder gemäß §779 BGB noch etwa unter dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage geltend machen kann, der Schadensfeststellungsvertrag beruhe auf der unrichtigen Vorstellung, daß eine Instandsetzung des beschädigten Lastkraftwagens nicht mehr gelohnt habe. Denn zu den streitigen oder zumindest Ungewissen Punkten, die durch diesen Vertrag abschließend geregelt worden sind, gehört nicht nur die Höhe des Zeitwertes, wie das Berufungsgericht offenbar angenommen hat, sondern vor allem und in erster Linie gerade die Reparaturunwürdigkeit des Fahrzeugs, von der ja die Höhe der nach §13 AKB geschuldeten Ersatzleistung entscheidend abhing und die eine notwendige Vorbedingung für die Zubilligung des vollen Zeitwertes war. Gegenstand des Schadensfeststellungsvertrages waren einmal das Anerkenntnis der Klägerin, daß ein Totalschaden vorliege, zum anderen die untrennbar damit zusammenhängende Einigung der Parteien über den zur Deckung dieses Schadens erforderlichen Geldbetrag. Hätten beide Parteien von vornherein als gewiß vorausgesetzt, daß die unfallbedingten Instandsetzungskosten den Zeitwert des Fahrzeugs erreichen oder übersteigen würden, so wäre es nicht notwendig gewesen, über diese Frage erst zwei Sachverständigengutachten einzuholen. Das Vorliegen eines Totalschadens war mithin als ein wesentliches Element der Schadensfeststellung keine außerhalb des Streits oder der Ungewißheit befindliche und von beiden Parteien als feststehend vorausgesetzte Grundlage für ihre Einigung über die Höhe des Schadensbetrages, sondern ein wichtiger Bestandteil dieser Einigung selbst; es war einer der Streitpunkte, die durch den Abfindungsvertrag endgültig beseitigt werden sollten und deshalb nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages nicht ohne weiteres nachträglich wieder in Frage gestellt werden können.

10

4.)

Das Berufungsgericht hat den Abfindungsvertrag der Parteien deswegen als unwirksam erachtet, weil die Klägerin ihn wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Lastkraftwagens, nämlich die völlige oder zumindest nicht ohne unverhältnismäßige Aufwendungen zu beseitigende Zerstörung insbesondere des Motorblocks und der Kurbelwelle, mit Erfolg angefochten habe. Mit dieser Begründung läßt sich das Urteil jedoch nicht halten. Das Berufungsgericht hat nämlich, wie die Revision mit Recht rügt, übersehen, daß die am 5. November 1953 erklärte Anfechtung, soweit sie den Tatbestand des §119 BGB betraf, nach der eigenen Darstellung der Klägerin verspätet gewesen ist. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift selbst vorgetragen, sie habe zwischen Juli und September 1953 von den "Täuschungshandlungen" der Beklagten Kenntnis erhalten. Wenn sie daraufhin noch bis 5. November 1953 mit der Anfechtung gewartet hat, so kann selbst bei Zubilligung einer angemessenen Überlegungs- und Erkundigungsfrist nicht mehr davon ausgegangen werden, daß diese Erklärung unverzüglich im Sinne des §121 BGB erfolgt ist. Besondere Gründe, die ihre Säumnis als entschuldbar erscheinen ließen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht; insbesondere genügt hierfür nicht die Tatsache, daß die Beklagte sich Mitte September 1953 geweigert hat, den Beauftragten der Klägerin Auskunft über die Instandsetzung des Wagens zu erteilen. Denn dieses Verhalten der Beklagten hinderte die Klägerin nicht daran, ihr vertragliches Leistungsversprechen auf Grund der ihr damals bereits bekannten Umstände alsbald anzufechten. Auf die Ausführungen der Revision darüber, ob es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Sachverhalt überhaupt um einen Fall des §119 BGB oder nur um einen unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund handelt und inwieweit insbesondere ein Schadensfeststellungsvertrag wegen Irrtums über Umfang und Höhe des Schadens angefochten werden kann (vgl. dazu Kisch a.a.O. S. 47), braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

11

5.)

Das Berufungsgericht brauchte von seinem rechtsirrigen Standpunkt aus, daß die Klägerin ihre dem Schadensfeststellungsvertrag zugrunde liegenden Willenserklärungen bereits aus dem Gesichtspunkt des Irrtums wirksam angefochten habe, nicht mehr zu prüfen, ob sich die Beklagte bei Abschluß dieses Vertrages einer arglistigen Täuschung der Klägerin schuldig gemacht hat und die insoweit rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des §124 BGB erklärte Anfechtung etwa aus diesem Grunde durchgreift. Auf diese Frage wird es nunmehr ankommen. Falls die Beklagte bei Vertragsabschluß bereits wußte, daß die zur Instandsetzung ihres Lastkraftwagens erforderlichen Kosten erheblich unter dem Zeitwert lagen, so hätte sie die Klägerin durch das Verschweigen dieses bedeutsamen Umstandes in der Tat arglistig getäuscht. Denn nachdem sie in ihrer Schadensanzeige fälschlich einen Totalschaden behauptet hatte, wäre sie zumindest bis zum Abschluß der vertraglichen Schadensfeststellung verpflichtet gewesen, ihre objektiv unwahre Angabe sofort zu berichtigen, sobald sie die Unrichtigkeit klar erkannt hatte. Diese Pflicht oblag ihr schon nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB), im besonderen aber auf Grund des §7 Ziff I Abs. 2 Satz 2 AKB. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherungsnehmer nämlich nicht nur auf Verlangen des Versicherers alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, wie es §34 VVG vorschreibt, sondern muß darüber hinaus schon von sich aus alles tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann, unter Umständen also auch den Versicherer auf einen ihm unterlaufenen Irrtum hinweisen (Stiefel-Wussow a.a.O. §7 Anm. 8; Prölss a.a.O. §34 Anm. 3 b). Von ihrer Verpflichtung, der Klägerin den wahren Sachverhalt zu offenbaren, war die Beklagte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht schon deswegen entbunden, weil sie der Klägerin das beschädigte Fahrzeug zur Untersuchung überlassen hatte und die Sachverständigen der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen waren, daß ein Totalschaden vorliege. Nachdem sie einmal erfahren hatte, daß die tatsächliche Voraussetzung, von der beide Sachverständige ausgegangen waren, nämlich die Zerstörung von Motorblock und Kurbelwelle und damit die Reparaturunwürdigkeit des Fahrzeugs, falsch war, durfte sie nicht den durch ihre eigene Schadensanzeige und die Sachverständigengutachten hervorgerufenen Irrtum der Klägerin, von dem ja, wie sie wußte, die Leistungsbereitschaft der Klägerin der Höhe nach entscheidend abhing, für sich ausnutzen und mit der Klägerin über Forderungen verhandeln, die nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der ihr allein bekannten wahren Sachlage gar nicht gerechtfertigt waren, weil sie einen Totalschaden voraussetzten. Tat sie dies dennoch und beließ sie die Klägerin bei Vertragsabschluß in ihrem Irrtum, so handelte sie arglistig.

12

Der Rückforderungsanspruch der Klägerin hängt mithin davon ab, ob die Beklagte bei Abschluß des Schadensfeststellungsvertrages bereits wußte, daß ihr Lastkraftwagen mit verhältnismäßig geringen Aufwendungen wieder instand gesetzt werden konnte. Dazu bedarf es aber zunächst der genauen Feststellung, wann sich die Parteien über die Höhe der Versicherungsleistung vertraglich geeinigt haben.

13

a)

In der Berufungsinstanz hat die Beklagte vorgetragen, sie habe am 13. November 1952 mit dem Zeugen Faßbender eine Vereinbarung über die Höhe des Schadens getroffen und daraufhin die ihr von der Klägerin vorgelegte, auf einen Entschädigungsbetrag von 34.000 DM lautende Abfindungserklärung unterschrieben, allerdings mit dem Vorbehalt, wegen der Höhe des Zeitwertes noch ein Sachverständigenverfahren einzuleiten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht klar erkennen, ob es dieser Darstellung der Beklagten gefolgt ist und als Zeitpunkt für das Zustandekommen eines Abfindungsvertrages bereits den 13. November 1952 angenommen hat. Ob sich die Parteien in der Tat schon damals über die Höhe des Schadens, zumindest teilweise, vertraglich geeinigt haben, könnte zweifelhaft sein. Denn einmal entschließt sich ein Versicherer im allgemeinen nur darin dazu, dem Versicherungsnehmer eine auch der Höhe nach bezifferte Leistungszusage zu geben, wenn der Versicherungsnehmer seinerseits auf weitergehende Ansprüche verzichtet. Zum anderen hat die Beklagte in ihrem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 17. November 1952 selbst erklärt, daß bei der persönlichen Besprechung mit Faßbender wegen der Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Zeitwertes keine Einigung erzielt worden sei und sie deshalb um die Durchführung des Sachverständigenverfahrens bitte. Sie hat sich dann auch im Verfahren vor dem Landgericht zunächst nicht auf den Abschluß eines Schadensfeststellungsvertrages mit Faßbender berufen und diesen Einwand erst vorgebracht, als das Landgericht zu ihren Ungunsten entschieden hatte. Immerhin wäre es denkbar, daß die Parteien bereits am 13. November 1952 einen Teilabfindungsvertrag miteinander fest abgeschlossen haben, der sowohl den Grund des Versicherungsanspruches und die Anerkennung eines Totalschadens als auch den Mindestbetrag der hiernach in Frage kommenden Entschädigungssumme umfaßte und lediglich noch die Frage einer etwaigen Erhöhung der Ersatzleistung offenließ. Dafür könnte der eigene Vortrag der Klägerin sprechen, daß sie am 13. November 1952 Deckungszusage erteilt und einen Totalschaden anerkannt habe (Schriftsatz vom 19.1.1954) und daß diese "Vereinbarung" alle Merkmale eines Vergleichs aufweise (Schriftsatz vom 6.12.1954). Allerdings wird zu prüfen sein, ob diese Ausführungen nicht lediglich eine rechtlich unzutreffende Würdigung tatsächlicher Vorgänge darstellen und ob es sich bei der angeblichen Vereinbarung vom 13. November 1952 nicht in Wirklichkeit nur um ein einseitiges Vertragsangebot der Klägerin handelt, das von der Beklagten abgelehnt worden ist und deshalb nicht zu einem Vertragsabschluß geführt hat.

14

Sollten sich die Parteien aber tatsächlich schon am 13. November 1952 geeinigt haben, so wird es weiter darauf ankommen, ob die Beklagte damals bereits gewußt hat, daß kein Totalschaden vorlag. Die Beklagte hat den Reparaturauftrag an Schilling & Schmid nach ihrer Darstellung Ende November 1952, nach dem Vortrag der Klägerin am 15. November 1952 erteilt. Zuvor hatte sie jedoch unstreitig bereits einen Kostenvoranschlag dieser Firma eingeholt. Sofern sie diesen bereits am 13. November 1952 gekannt und daraus ersehen hat, daß die Reparaturkosten wesentlich niedriger als der Zeitwert sein würden, so wäre der Anfechtungstatbestand des §123 BGB erfüllt. Im anderen Falle wäre die Klage unbegründet.

15

b)

Haben die Verhandlungen der Parteien am 13. November 1952 noch zu keinem Abschluß geführt, so ist ein Schadensfeststellungsvertrag jedenfalls nach Beendigung des Sachverständigenverfahrens zustande gekommen, indem die Klägerin der Beklagten den Ausgang dieses Verfahrens mitgeteilt, ihr die hiernach berechnete Restentschädigung angeboten und die Beklagte dieses Angebot angenommen hat. In diesem Falle würde die Anfechtung nach §123 BGB ebenfalls durchgreifen, weil die Instandsetzungsarbeiten damals zum größten Teil bereits durchgeführt waren, die Kosten hierfür erheblich unter dem Zeitwert des Fahrzeugs lagen und die Beklagte diesen ihr bekannten Umstand bei den Vertragsverhandlungen bewußt verschwiegen hat. Die Klägerin könnte dann ohne Rücksicht auf ihre unwirksame Leistungszusage wieder auf den Versicherungsvertrag als den ursprünglichen Schuldgrund zurückgreifen und zumindest den Klagebetrag von 6.200 DM unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern. Ob sie darüber hinaus ihre gesamte Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht hat, weil der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nach §7 Ziff I Abs. 2, Ziff V AKB vorliegt, braucht nicht untersucht zu werden.

16

Da das Revisionsgericht die hiernach noch notwendigen Feststellungen nicht selbst treffen kann, war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.

Dr. Canter Dr. Delbrück Dr. Haidinger Dr. Kuhn Dr. Winkelmann