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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 08.03.1988, Az.: 1 BvL 9/85

Familienname; Ehe; Ehegatte; Nachname

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.03.1988
Aktenzeichen
1 BvL 9/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 78, 38 - 58
  • FamRZ 1988, 587
  • MDR 1988, 642 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1577

Redaktioneller Leitsatz

Leitsatz der Redaktion:

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen, der aus einem der beiden Geburtsnamen ausgewählt werden soll, tragen müssen. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht gegeben.