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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.09.2024, Az.: 3 StR 317/24

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Aufhebung des Urteils im Strafausspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.09.2024
Aktenzeichen
3 StR 317/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 24242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:110924B3STR317.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 19.01.2024 - AZ: 016 KLs - 60 Js 796/22 -7/23

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2024

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Cannabis schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bewahrte der Angeklagte im Februar 2022 in seinem Zimmer über 2 Kilogramm Cannabis mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 316 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) sowie 71,55 Gramm einer Kokainzubereitung mit einer Wirkstoffmenge von 53,5 Gramm Kokainhydrochlorid auf. Jeweils drei Viertel der Stoffe wollte er gewinnbringend an Abnehmer verkaufen, den Rest selbst konsumieren.

3

2. Der Schuldspruch ist auf die Sachrüge dahin zu ändern, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Cannabis schuldig ist. Die nach Urteilsverkündung durch das Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) mit Wirkung vom 1. April 2024 geschaffenen Straftatbestände des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 KCanG sind, selbst unter Berücksichtigung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall nach § 34 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 4 KCanG, gegenüber § 29a BtMG günstiger und daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO in Bezug auf das Cannabis maßgeblich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 3 StR 159/24, juris Rn. 4).

4

3. Danach ist der Strafausspruch aufzuheben; denn ungeachtet des weiterhin - für das Kokain - anwendbaren § 29a BtMG und dem bei § 34 KCanG wegfallenden Milderungsgrund der "weichen Droge" (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 - 3 StR 220/24, juris Rn. 8 mwN) ist angesichts des nunmehr geringeren Schuldgehalts in Bezug auf den Umgang mit Cannabis und der erheblichen Menge im Verhältnis zum Kokain nicht auszuschließen, dass das Landgericht die Strafe niedriger bemessen hätte. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind davon nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO).

5

4. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schäfer
Hohoff
Anstötz
Erbguth
Voigt