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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.06.1960, Az.: BVerwG III C 117.60

Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen ; Gewährung von Vorrechten für Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bei der Verfolgung von Rechtsmitteln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 117.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - AZ: II A 126/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
beschlossen:

Tenor:

Die Frage,

ob ein Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen der in § 67 Abs. 1 VwGO aufgeführten Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen muß,

wird dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

1

Nachdem der vorlegende Senat durchBeschluß vom 9. März 1960 - BVerwG III B 148.59 - die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - II. Auswärtige Kammer Hildesheim - vom 24. April 1959 zugelassen hatte, hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Landesverwaltungsgericht Hannover, Auswärtige Kammer Hildesheim, mit der Revisions- und Revisionsbegründungsschrift vom 12. April 1960, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 14. April 1960, Revision eingelegt und die Begründung mit Schriftsatz vom 12. Mai 1960, eingegangen am 14. Mai 1960, ergänzt.

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Der Senat hält die innerhalb der am 30. April/30. Mai 1960 abgelaufenen Fristen des § 139 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - eingegangenen Schriftsätze für nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen, und das Rechtsmittel demgemäß für unzulässig.

3

Die vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Landesverwaltungsgericht Hannover eingelegte und schriftlich begründete Revision entspricht nicht den Formerfordernissen, an deren Einhaltung die Zulässigkeit der Revision geknüpft ist. Keins der innerhalb der Fristen des § 139 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftstücke ist von einem Rechtsanwalt, einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einem Verwaltungsrechtsrat unterzeichnet. Die Unterzeichnung der Revisions- und der Revisionsbegründungsschrift durch einen der vorgenannten Prozeßbevollmächtigten ist jedoch Voraussetzung für die Wirksamkeit des verfahrensrechtlichen Handelns, das in der Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels zu finden ist. Dies folgt aus dem für jeden am Verwaltungsstreitverfahren Beteiligten begründeten Zwang, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen der genannten Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen ( § 67 Abs. 1, § 177 Abs. 1 VwGO).

4

Der Umstand, daß die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen ist ( § 139 Abs. 1 VwGO), und die Tatsache, daß vor diesem Gericht der für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltende Vertretungszwang nicht besteht ( § 67 Abs. 2 VwGO), stehen nicht der Auffassung entgegen, daß auch schon die an das Verwaltungsgericht zu richtende Revisionsschrift (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 22. Juni 1955 - BVerwGE 2, 159 [160] -) dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO unterliegt. Die Einlegung der Revision gehört bereits zum Revisionsverfahren. Mit der Einlegung der Revision beim Verwaltungsgericht wird das Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, da dieser Zeitpunkt allein für die Wahrung der Rechtsmittelfrist von Bedeutung ist und die spätere Aktenübersendung an das Revisionsgericht keine verfahrensrechtlichen Wirkungen auszulösen vermag. Für diesen (ersten) Teil des Revisionsverfahrens gilt demgemäß die für dieses vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Verfahren uneingeschränkt begründete Notwendigkeit, daß der Revisionskläger sich durch einen der zu seiner Vertretung befähigten Prozeßbevollmächtigten ( § 67 Abs. 1 Satz 1, § 177 Abs. 1 VwGO) vertreten lassen muß. Auch ohne die in § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO getroffene Regelung, der in erster Linie klarstellende Bedeutung zukommen dürfte, würde demnach auch schon für die Einlegung der Revision beim Verwaltungsgericht der Vertretungszwang bestehen.

5

Die Notwendigkeit, sich (im Revisionsverfahren) vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen besonderen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen, gilt für jeden am Verfahren Beteiligten. Zu diesen Beteiligten gehört auch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds. Bei ihm handelt es sich um eine gemäß § 316 LAG von den Regierungen der Länder einschließlich des Landes Berlin oder vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes bestellte Person, die bei persönlicher und fachlicher Eignung auch die Befähigung zum gehobenen bzw. zum höheren Verwaltungsdienst haben kann ( § 316 Abs. 2, § 308 Abs. 3, § 311 Abs. 2 LAG). Aus seinen Aufgaben, die gesetzwidrige oder mißbräuchliche Verfügung über Mittel des Ausgleichsfonds zu verhindern, sich am Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen zu beteiligen, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen ( § 322 LAG), geht hervor, daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds im Verwaltungsstreitverfahren als Kläger (so ausdrücklich § 338 LAG) und als Beigeladener ( § 65 VwGO), aber auch kraft Gesetzes beteiligt sein kann. Seine Stellung als Revisionskläger ist zudem durch § 339 Abs. 1 LAG noch ausdrücklich festgelegt. Erhebt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegen eine Entscheidung der Ausgleichsbehörden die Klage vor dem Verwaltungsgericht ( § 338 LAG), ist er als Kläger Beteiligter am Verfahren ( § 63 Nr. 1 VwGO). Wird der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds vom Gericht beigeladen ( § 65 Abs. 1 VwGO), erhält er durch den Beiladungsbeschluß ( § 65 Abs. 3 VwGO) die Stellung eines am Verfahren Beteiligten ( § 63 Nr. 3 VwGO). Ob ihm diese Stellung im Bereich der MRVO Nr. 165 möglicherweise schon kraft Gesetzes zukam ( § 39 Abs. 1 Buchst. d MRVO Nr. 165), nämlich dann, wenn man den in § 10 MRVO Nr. 165 erwähnten ständigen Vertreter des öffentlichen Interesses dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gleichstellen will, mag dahinstehen. Ebenso kann auf sich beruhen, ob eine Beteiligung kraft Gesetzes sich bereits aus § 322 Satz 2 Halbsatz 1 LAG ergibt und ob diese Regelung gemäß § 190 VwGO fortbesteht. Da hier der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds als Revisionskläger auftritt, kann an seiner Eigenschaft als Beteiligten jedenfalls kein Zweifel bestehen ( § 141, § 125 Abs. 1, § 63 Nr. 1 VwGO). Dabei macht es keinen Unterschied, ob er das Rechtsmittel als früherer Beigeladener oder als früherer kraft Gesetzes Beteiligter eingelegt ( § 39 Abs. 1 Buchst. c und d MRVO Nr. 165) oder ob er allein von der gesetzlichen Befugnis des § 339 Abs. 1 LAG (in diesem Falle möglicherweise auch ohne Teilnahme am erstinstanzlichen Streitverfahren!) Gebrauch gemacht hat.

6

Ist der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds demgemäß im Verwaltungsstreitverfahren regelmäßig als Beteiligter anzusehen, vermag diese Stellung ihm hinsichtlich der Art und Weise sowie bezüglich der Form, wie er seine Rechte als Beteiligter ausüben darf, keine Sonderrechte zu gewähren. Soweit es um die Ausübung der Beteiligtenbefugnisse im Streitverfahren geht, sind die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften auch für diesen Beteiligten maßgebend. Das Lastenausgleichsgesetz enthält insoweit keine Sonderregelung. Aus keiner der wenigen verfahrensrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes läßt sich entnehmen, daß dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bei der Verfolgung von Rechtsmitteln irgendwelche Vorrechte zukommen sollten. Insbesondere ist an keiner Stelle zum Ausdruck gekommen, daß er die zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels einzuhaltenden Formen nicht zu wahren brauchte. Aus den wenigen auf das gerichtliche Verfahren bezüglichen Vorschriften, dieses Gesetzes, insbesondere auch der ausdrücklichen Regelung des § 333 LAG, muß vielmehr geschlossen werden, daß insbesondere die Förmlichkeiten der Revision sich nach allgemeinem Verfahrensrecht zu richten haben (vgl. hierzuBeschluß vom 22. Juni 1955 - BVerwG Gr. Sen. 3.54/BVerwG III C 98.54 - [BVerwGE 2, 159 (160) = Buchholz BVerwG 427.3 zu § 339 LAG Nr. 13] sowieUrteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 128.55 - [MDR 1958 S. 367]). In ständiger Rechtsprechung ist daher § 24 Abs. 4 BVerwGG auch in Lastenausgleichssachen angewandt worden. Aus § 190 VwGO läßt sich demnach für die Frage,

7

ob der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO unterliegt, nichts entnehmen.

8

Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes, der jeden etwa abweichenden Willen des Gesetzgebers als unbeachtlich erscheinen lassen muß, läßt es nicht zu, zugunsten" des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds eine Ausnahme von dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO zu machen. Abgesehen von ihrem klaren, einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen Inhalt der Vorschrift läßt sich aber auch ihrem Sinn nicht entnehmen, daß einer der Beteiligten vom Vertretungszwang befreit sein sollte. Die jetzige Fassung der Vorschrift dürfte nicht ohne Zusammenhang mit dem 'liegfall des ursprünglich vorgesehenen Vertretungszwange vor den Oberverwaltungsgericbten zustande gekommen sein und der auch sonst bei der Regelung des Verwaltungsstreitverfahrens erkennbaren Tendenz, besondere Vorrechte von Behörden, die hinsichtlich der Befreiung vom Vertretungezwang an bestimmte, bei den Vertretern der Interessen des Ausgleichefonds nicht ohne weiteres gegebene Voraussetzungen geknüpft waren ( § 69 Abs. 5 dee Entwurfs der Bundesregierung [Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode Drucksache 1094]), wegfallen zu lassen (vgl. § 53 Abe. 2 Buchet. b BVerwGG und § 132 Abs. 2 VwGO; § 55 Abs. 1 BVerwGG und § 134 VwGO), entsprechen. Ist aber der Zweck der Regelung überwiegend in einem Auegleich von Interessen oder prozeeeualen Risiken zu erblicken, der mit dem sachlich Zweckmäßigen nur in einem entfernten Zusammenhang steht, dann erscheint es nicht zulässig, eine Verschiebung der Notwendigkeit der Vertretung nach der einen oder anderen Richtung durch die Rechtsprechung vorzunehmen. Inebesondere können Erwägungen, die auf dem mit der Einführung dee Vertretungszwangee angeblich verfolgten Zweck beruhen, keine entscheidende Bedeutung gewinnen. Auch der Umstand, daß jeder einzelne Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds zur zweckentsprechenden Wahrnehmung der Interessen des Ausgleichefonds auch ohne einen Prozeßbevollmächtigten in der Lage sein wird, muß angesichts der klaren gesetzlichen Regelung außer Betracht bleiben. Er würde, wenn man ihm Bedeutung beimessen würde, dazu führen, Behörden schlechthin vom Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht freizustellen, ein Ergebnis, das mit dem Gesetz schlechthin nicht vereinbar erscheint und daher abzulehnen ist.

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Ob für den Vertreter des öffentlichen Interesses ( § 36 VwGO; früher § 10 MRVO Nr. 165) etwas anderes zu gelten hat, braucht hier, wo es nur um die Stellung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds geht, nicht geprüft zu werden. Daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds auch als Institution dem Vertreter des öffentlichen Interesses nicht ohne weiteres gleichgestellt werden kann, dürfte aus der Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate eindeutig hervorgehen (vgl.Urteil vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 41.54 - [BVerwGE 2, 147];Beschluß vom 28. September 1955 - BVerwG IV B 73.55 - [Buchholz BVerwG 427.3 zu § 339 LAG Nr. 30];Urteil vom 22. Dezember 1958 - BVerwG III C 130.57 - [BVerwGE 8, 84]).

10

Da der IV. Senat in seinem am 25. Mai 1960 verkündeten, schriftlich noch nicht vorliegenden Urteil BVerwG IV C 149.60 entschieden hat, daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO nicht unterliegt, wird die in der Beschlußformel gestellte Frage dem Großen Senat ( § 11 Abs. 3 VwGO) zur Entscheidung vorgelegt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking gez
Uffhausen
Bundesrichter Pütz ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert.
Dr. Buchholz
Freiherr von Stein