Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.07.2025, Az.: B 5 R 41/25 BH
Verwerfung des Beschwerdeantrags
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.07.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 41/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140725BB5R4125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster - 01.03.2024 - AZ: S 13 R 555/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 12.03.2025 - AZ: L 3 R 349/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2025 - L 3 R 349/24 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren die Bescheidung seines Widerspruchs.
Er bezieht seit Februar 2015 von der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Mit einfacher E-Mail vom 2.11.2022 beantragte er die Befreiung von möglichen Kosten/Gebühren für die Zahlung der Rente per Verrechnungsscheck oder andere Möglichkeiten, die kein Konto voraussetzten. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 16.12.2022). Da der Kläger ein Bankkonto besitze, sei die Möglichkeit der Kostenbefreiung bei Umstellung auf Barzahlung ausgeschlossen. Hiergegen legte der Kläger mit einfacher E-Mail vom 29.12.2022 Widerspruch ein. Als Anhang war der E-Mail eine pdf-Datei mit einem eingescannten Zettel "Widerspruch gegen Bescheid vom 16.12.2022 - ... (...)" beigefügt, der mit einer handschriftlichen "Paraphe/Unterschrift" gezeichnet war. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 10.1.2023 darauf hin, dass seine E-Mail zur formgerechten Einleitung eines Widerspruchsverfahrens nicht ausreiche. Bei Übermittlung per E-Mail müsse eine "digitale Unterschrift" in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur vorliegen. Sie gab ihm Gelegenheit, einen von ihr angefertigten Ausdruck der E-Mail unterschrieben bei ihr vorzulegen. Dem kam der Kläger nicht nach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.4.2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 29.12.2022 als unzulässig zurück, weil der Kläger den Widerspruch nicht in der erforderlichen Form erhoben habe. Seine dagegen erhobene Klage hat das SG Münster mit Gerichtsbescheid vom 23.2.2024 abgewiesen (S 13 R 236/23). Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg (LSG Urteil vom 12.3.2025 - L 3 R 315/24). Den Antrag des Klägers, ihm für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen dieses LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt (B 5 R 40/25 BH).
Bereits mit zwei am 23.1.2023 beim LSG eingegangenen - einmal als "Klage" und einmal als "Eilverfahren" bezeichneten - Schreiben beantragte der Kläger, seinen Widerspruch vom 29.12.2022 als formgültig zu bearbeiten. Nach Verweisung an das zuständige SG (Beschlüsse des LSG vom 1.9.2023) hat dieses ua die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.3.2024). Das LSG hat nach mündlicher Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, die Berufung zurückgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig, weil sie durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2023 ihre Erledigung gefunden habe (Urteil vom 12.3.2025). Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat das LSG mit Beschluss vom 29.4.2025 als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat mit einem undatierten, am 30.5.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben PKH für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen nicht vor. Einem bedürftigen Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist dies hier nicht der Fall.
Es kann offenbleiben, ob der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt. Dies ist deshalb fraglich, weil er hierzu nur unvollständige Angaben gemacht hat. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht in der Hauptsache. Der Kläger kann letztlich in der Sache nicht erreichen, was er mit dem Prozess erreichen will, weil die Revision im Fall ihrer Zulassung nicht zum Erfolg führen kann (vgl BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 11/23 BH - juris RdNr 8 mwN). Nach Erlass des vom Kläger ursprünglich begehrten Widerspruchsbescheids durch die Beklagte ist ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nicht mehr erkennbar (vgl auch bereits BSG Beschluss vom 7.12.2022 - B 5 R 56/22 BH - juris RdNr 6). PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung von Verfahren zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die ein vernünftig abwägender bemittelter Rechtsuchender auf eigene Kosten nicht führen würde (stRspr; vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 ff; BSG Beschluss vom 10.8.2022 - B 5 R 22/22 BH - juris RdNr 5).