§ 20 LBO - Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-19
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall nicht geregelte Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 2 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.