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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.03.2017, Az.: 2 BvR 1490/16

Feststellung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren; Festsetzung des Werts des erfolgreichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Hälfte des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
14.03.2017
Aktenzeichen
2 BvR 1490/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 20978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170314.2bvr149016

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 15.06.2016 - AZ: 32 W 915/16
LG München I - 25.05.2016 - AZ: 23 O 7955/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des B... e.V.,
vertreten durch den Vorstand K... und L...,
- Bevollmächtigte: Deubner & Kirchberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB,
Mozartstraße 13. 76133 Karlsruhe -
gegen a) den Beschluss des Oberlandgerichts München vom 15. Juni 2016 - 32 W 915/16 -,
b) den Beschluss des Landgerichts München I vom 25. Mai 2016 - 23 O 7955/16 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
am 14. März 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) sowie für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. zuletzt z.B. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, , Rn. 37). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und lediglich auf Grund einer Erledigung keine Entscheidung der Kammer mehr ergangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, , Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2013 - 2 BvR 1373/12 -, , Rn. 9). Allerdings weisen weder die objektive Bedeutung der Sache noch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten auf, die zur Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts Anlass geben. Der Wert des vorliegend erfolgreichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war auf die Hälfte des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen (vgl. dazu Schenk, in: Burkiczak/Dollinger/ Schorkopf, BVerfGG 2015, § 34a Rn. 63 m.w.N.).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle
Kessal-Wulf
Maidowski