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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.04.1995, Az.: 1 StR 736/94

Ergänzung eines Urteils nach Einlegung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.04.1995
Aktenzeichen
1 StR 736/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Baden-Baden - 06.05.1994

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

1. Maarouf A. aus S., geboren am ... 1967 in M. (Al.),

2. Mohamed E. aus S., geboren am ... 1966 in T. (Al.),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 11. April 1995 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 6. Mai 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Doch wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß die Angeklagten sowie der Mitangeklagte Michael P. im übrigen freigesprochen werden; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die rechtsfehlerhafte Annahme einer einzigen - fortgesetzten - Handlung beschwert die Angeklagten nicht.

2

Doch ist das angefochtene Urteil dahin zu ergänzen, daß die Angeklagten sowie gemäß § 357 StPO der Mitangeklagte Michael P., der keine Revision eingelegt hat (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 2), im übrigen freigesprochen werden (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4 sowie BGH NStZ 1994, 502). Denn die gerichtlich zugelassene Anklage war, wie der Generalbundesanwalt darlegt, dahin zu verstehen, daß sie allen drei Angeklagten insgesamt sieben Haschisch-Einkäufe zur Last legte, während die Strafkammer im angefochtenen Urteil eine geringere Zahl solcher Geschäfte für erwiesen hält. Den erforderlichen Teilfreispruch holt der Senat nach (§ 349 Abs. 4 StPO).

3

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Maul
Ulsamer
Foth
Granderath
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