Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1989, Az.: BVerwG 4 B 26.89
Zulässigkeit von Kinderspielplätzen in reinem Wohngebiet; Störungen durch missbräuchliche Benutzung; Zurechnung an die Gemeinde; Pflicht zur Überprüfung der Gefahr missbräuchlicher Nutzung durch Baugenehmigungsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 26.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 17349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 26.10.1988 - AZ: 6 OVG A 80/86
Rechtsgrundlagen
In dem Verwaltungsstreit
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1989
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Lemmel,
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden (§ 132 Abs. 2 VwGO).
1.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß Kinderspielplätze auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig sind (vgl. Urteil des Senats vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 14.74 - <Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148, S. 165 <(170)>). Es hält die Baugenehmigung des hier umstrittenen Kinderspielplatzes für rechtmäßig; die Annahme des Klägers, die Baugenehmigung gestatte Nutzungen, die über den Betrieb eines Kinderspielplatzes hinausgingen, treffe nicht zu. Die von dem Kläger bekämpften Störungen gingen nicht von dem bestimmungsgemäßen Betrieb des Platzes aus, sondern von der mißbräuchlichen Benutzung durch dazu nicht berechtigte Dritte. Der beklagten Gemeinde seien indes mißbräuchliche Benutzungen generell nicht zuzurechnen, sondern nur ausnahmsweise, insbesondere wenn die örtlichen Gegebenheiten zum Mißbrauch geradezu anreizten.
Der vorliegende Fall gibt dem Senat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen keinen Anlaß zu einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung. Die Frage, ob sich die Gemeinde als Errichter und Veranstalter eines Spielplatzes Immissionen aufgrund von ihr an sich nicht beabsichtigter Nutzungen (erst dann) zurechnen lassen muß, wenn die Anlage nach den örtlichen Gegegebenheiten zum Mißbrauch anreizt, oder ob es für die Zurechenbarkeit ausreicht, daß angesichts der Ausgestaltung der Anlage von ihr üblicherweise störende Geräusche ausgehen, würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Die Gefahr einer mißbräuchlichen Benutzung dieses Kinderspielplatzes ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht von vornherein größer als die allgemeine Gefahr einer nicht bestimmungsgemäßen Benutzung öffentlicher Kinderspielplätze generell, wie auch überhaupt öffentlicher Einrichtungen, insbesondere Grünanlagen. Im Gegenteil: Der Anreiz zum Ausprobieren der Mopeds und zur Ansammlung Jugendlicher geht hier - wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat - offenbar nicht von dem Kinderspielplatz, sondern von der natürlichen Beschaffenheit des Geländes aus (Böschung mit anschließenden großen Freiflächen). Danach wäre auch in einem Revisionsverfahren nicht - wie der Kläger meint - darüber zu befinden, ob mißbräuchliche Störungen einer Gemeinde zuzurechnen sind, die eine typische Versammlungsstätte für Trinker und Stadtstreicher oder einen typischen Bolzplatz schafft. Da die beiden Tore nicht genehmigt und entfernt worden sind, kann von einem "typischen" Bolzplatz ohnehin nicht die Rede sein. Sind also die mißbräuchlichen Störungen der Gemeinde nicht zuzurechnen, stellt sich im vorliegendne Fall nicht die weitere Frage, ob und in welchem Umfang die Zurechenbarkeit und Verantwortlichkeit eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters durch die Beschaffenheit der Anlage und ihre Eignung für Mißbrauchstatbestände beeinflußt und verstärkt wird.
Da mangels Zurechenbarkeit der mißbräuchlichen Störung bereits eine anspruchsbegründende Voraussetzung nicht gegeben ist, kommt es ferner nicht darauf an, ob und inwieweit die zu § 906 BGB und dem Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze der Ortsüblichkeit und Zumutbarkeitsgrenzen auf den öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch zu übertragen sind und seine Grenzen bestimmen.
Auch in einem reinen Wohngebiet hat der benachbarte Grundeigentümer keinen Anspruch auf Versagung einer Baugenehmigung, durch die die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung verwirklicht werden soll, nur weil - wie die Beschwerde ausführt - die Anlage "geeignet" ist, durch Jugendliche, Erwachsene und "Penner" mißbräuchlich genutzt zu werden. Störungen solcher Art sind polizei- oder ordnungsrechtlich zu beseitigen, nicht aber durch die Versagung der bauplanungsrechtlich zugelassenen Nutzung. Dies ist offensichtlich und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Frage, ob die Baugenehmigungsbehörde über die Eignung des Kinderspielplatzes für den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinausgehend prüfen muß, ob ein Mißbrauch der Anlage vorgezeichnet ist, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Beschwerde legt mit ihrer Fragestellung einen anderen Sachverhalt zugrunde, als ihn das Berufungsgericht festgestellt hat. Danach ist die Gefahr gelegentlicher Mißbräuche hier nicht erkennbar größer als bei Kinderspielplätzen überhaupt; ausschlaggebend ist vielmehr - wie bereits angeführt wurde - die natürliche Beschaffenheit des Geländes.
2.
Die von der Beschwerde ferner geltend gemachten Verfahrensrügen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind ebenfalls nicht begründet.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz unter anderem vorgetragen, die Lärmstörung durch Ballspiele beruhe auf der Art der Befestigung der Spielfläche; der gewählte Belag (Hartgummiplatten) sei mit dem Untergrund besonders geräuschträchtig, wenn er von laufenden Kindern und Jugendlichen mit Bällen genutzt werde. Die dadurch erreichten Immissionswerte und die auf die Grundstücke des Klägers einwirkenden Immissionswerte lägen weit über denen der TA-Lärm für Wohngebiete. Hierzu hat der Kläger Sachverständigenbeweis angeboten (Schriftsatz vom 13. August 1986, Bl. 171/172 der Gerichtsakte). Das Berufungsgericht ist dem Aufklärungsbegehren des Klägers nicht gefolgt. Darin liegt kein Verfahrensmangel. Im Hinblick auf die gegen den beklagten Landkreis gerichtete Klage bestand aus der Sicht des Berufungsgerichts kein Aufklärungsbedarf, weil der Kläger nach der - von der Beschwerde nicht angegriffenen - Auffassung des Berufungsgerichts die Baugenehmigung nicht angefochten hat, soweit sie Kindern unter 12 Jahren das - bloße - Ballspielen gestattet (BU S. 11). Auch im Hinblick auf die gegen die beklagte Stadt gerichtete Klage war vom rechtlichen Prüfungsansatz des Berufungsgerichts her eine Beweisaufnahme nicht erforderlich, weil es nach seiner Auslegung des Klageantrages hierauf nicht ankam. Unter den "genau anzugebenden" eingeklagten Maßnahmen hat das Berufungsgericht "bei Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten" nicht auch die Beseitigung des Hartgummi-Belages ermittelt (BU S. 14). Erkennbares Rechtsschutzziel seien bauliche Vorkehrungen, nämlich die Umzäunung des Kinderspielplatzes und die Anlage von Drehkreuz-Zugängen. Soweit sich der Antrag auf Verurteilung zur Unterlassung der Nutzung des Bolzplatzes und auch Maßnahmen gegen das Betreten des Spielplatzes durch Personen über zwölf Jahre richte, könne er nur als Erläuterung dieses erkennbaren Rechtsschutzzieles verstanden werden. Bei dieser Auslegung der Klageanträge - über deren Richtigkeit der Senat hier nicht zu befinden hat - bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, der Frage der Intensität der Lärmbeeinträchtigungen infolge des Hartgummi-Belages durch den vom Kläger angeregten Sachverständigenbeweis nachzugehen. Dies ergibt sich schon aus den dargelegten Zusammenhängen und bedurfte daher keiner ausdrücklichen Begründung in dem Berufungsurteil.
Auch soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe unzureichend aufgeklärt und nicht gewürdigt, daß der Spielplatz zur Leine-Aue hin völlig frei begehbar und befahrbar sei, ist ein Verfahrensmangel nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat durchaus erkannt, daß durch die natürliche Beschaffenheit des Geländes der Anreiz zum Ausprobieren der Mopeds und zur Ansammlung Jugendlicher ausgeht. Nach seiner Rechtsauffassung ist dieser Anreiz jedoch nicht der beklagten Gemeinde wegen des von ihr betriebenen Kinderspielplatzes zuzurechnen. Von daher bestand für das Berufungsgericht weder Anlaß auf Einzelheiten der natürlichen Beschaffenheit des Geländes einzugehen noch mußte es diese weiter aufklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG
Dr. Kühling
Dr. Lemmel