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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1965, Az.: BVerwG III C 192.64

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Vertreibungsschäden von Verfolgten außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes; Ruhen von Ansprüchen solcher Personen, die am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt im Bereich eines Staates hatten, dessen Regierung nicht zum Beitritt zum Londoner Schuldenabkommen aufgefordert worden ist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 192.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 09.07.1964 - AZ: VG III LA 91/1963

Fundstellen

  • BVerwGE 23, 67 - 75
  • AS 23, 67
  • IFLA 1966, 72
  • MDR 1966, 440-441 (Volltext mit amtl. LS)
  • MtBl BAA 1966, 407
  • RLA 1966, 185
  • WM 1966, 1154
  • ZLA 1966, 120

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Personen, die am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt im Bereich eines Staates hatten, dessen Regierung nicht zum Beitritt zum Londoner Schuldenabkommen aufgefordert worden ist, haben zur Zeit kein Recht, die Feststellung eines Vertreibungsschadens auf Grund der 7. FeststellungsDV zu beantragen.

  2. 2.

    Zur Frage des ständigen Aufenthalts im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die am 28. Juni 1888 geborene Mutter der Kläger, Frau ... geb. ..., lebte früher in Libau und besaß dort neben einem Wohnhaus, einen Fleisch- und Wurststand in der Markthalle. Im Jahr 1955 wanderte sie von dort nach Israel aus. Sie beantragte wegen ihrer in Libau verlorenen Vermögenswerte die Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen, an Hausrat und an dem Wohngrundstück. Hierzu erklärte sie, daß sie nach dem Einrücken der deutschen Truppen zunächst Zwangsarbeit habe leisten müssen und dann in die Konzentrationslager Kaiserwald und Stutthof gekommen sei. Die sowjetischen Truppen hätten sie befreit und nach Libau zurückgebracht. Trotz aller Bemühungen habe sie von dort erst im Jahre 1955 nach Israel zu ihren Kindern gelangen können.

2

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab mit der Begründung, das Antragsrecht ruhe gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (11. LeistungsDV-LA = 20. AbgabenDV-LA = 7. FeststellungsDV) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) in der derzeit geltenden Fassung, weil die Mutter der Klägerin am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt in einem Staate gehabt habe, dessen Regierung nicht zum Beitritt zum Londoner Schuldenabkommen aufgefordert worden sei. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren haben die Kläger als Erben ihrer am 9. Februar 1962 gestorbenen Mutter Klage erhoben und beantragt, die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben. Sie haben vorgetragen, ihre Mutter habe am 31. Dezember 1952 nur deshalb ihren Aufenthalt noch in der Sowjetunion gehabt, weil sie durch die dort herrschenden politischen Verhältnisse gehindert worden sei, früher nach Israel auszuwandern. Sie meinen, daß ein "ständiger Aufenthalt" im Sinne des § 7 der 7. FeststellungsDV nicht nur den tatsächlichen Aufenthalt an einem Ort, sondern auch den Willen, an diesem Ort einen ständigen Aufenthalt zu haben, voraussetze; dieser Wille habe ihrer Mutter seit dem Jahre 1945 gefehlt.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Recht der Kläger, einen Vertreibungsschaden geltend zu machen, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV ruhe; denn ihre Mutter habe am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt in Libau gehabt. Der Ansicht der Kläger, ihre Mutter habe am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt nicht in der Sowjetunion gehabt, weil sie seit langem die Auswanderung angestrebt und an ihr nur durch die politischen Verhältnisse gehindert worden sei, könne nicht beigetreten werden. Fest stehe, daß die Mutter der Kläger am 31. Dezember 1952 keinen ständigen Aufenthalt außerhalb der Sowjetunion gehabt habe, da die Begründung eines ständigen Aufenthaltes ohne körperliche Anwesenheit nicht denkbar sei. Fraglich könne allenfalls sein, ob die Mutter der Kläger in der Sowjetunion deshalb keinen ständigen Aufenthalt gehabt habe, weil sie sich dort gegen ihren Willen befunden habe, so daß sie am 31. Dezember 1952 überhaupt keinen ständigen Aufenthalt gehabt habe. Diese Frage könne jedoch nicht zugunsten der Kläger entschieden werden, denn ein ständiger Aufenthalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV bedeute für die ehemaligen Bewohner der Oststaaten der Aufenthalt, den sie noch nicht am 31. Dezember 1952 beendet hatten.

4

Die Kläger haben Revision eingelegt. Sie beantragen,

das Urteil aufzuheben und gemäß ihrem Klageantrage zu erkennen;

5

sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und führen aus, der Begriff des ständigen Aufenthaltes im § 7 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV könne nicht anders aufgefaßt werden als der gleiche Begriff im § 230 LAG. Zu dieser Vorschrift habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß zum "ständigen Aufenthalt" neben dem tatsächlichen Aufenthalt auch ein besonderer Aufenthaltswille gehöre. Diesen habe ihre Mutter seit 1945 in Libau nicht mehr gehabt.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt stellt sinngemäß den gleichen Antrag. Beide halten das angefochtene Urteil und die in diesem zugrunde liegenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden für richtig.

8

II.

Die Revision ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat.

9

Einen Vertreibungsschaden auf Grund des Ersten und Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes können die Kläger deswegen nicht mit Erfolg geltend machen, weil die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfüllt sind; denn weder ihre Mutter noch sie selbst hatten am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt in dem Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West); es liegt auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 230 LAG vor.

10

Als Anspruchsgrundlage kommt auch nicht der § 359 Abs. 2 LAG und der für die Schadensfeststellung maßgebende § 11 a Abs. 2 FG in Verbindung mit der auf Grund der dort enthaltenen Ermächtigungen ergangenen Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (11. LeistungsDV-LA = 20. AbgabenDV-LA = 7. FeststellungsDV) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) in der Fassung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 676) nebst Änderungen in Betracht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung gilt zwar - abgesehen von den hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen - der Verfolgte als Vertriebener im Sinne des § 11 LAG, der in einem Zeitpunkt des Verfolgungszeitraumes seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet hatte und zu dessen Beginn die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besaß und dem in diesem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen entzogen worden ist. Aus dieser Vorschrift können die Kläger aber keine Rechte herleiten, weil die Ansicht des Verwaltungsgerichts, das Recht auf Schadensfeststellung ruhe, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV frei von Rechtsirrtum ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 der 7. FeststellungsDV, der zur Abweisung der Klage führt, ist rechtsgültig.

11

Die gesetzliche Grundlage für diese Vorschrift, nämlich die Ermächtigungen des § 359 Abs. 2 LAG und des § 11 a Abs. 2 FG, steht mit dem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG - im Einklang. Nach dieser Vorschrift müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der durch Gesetz erteilten Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in dem Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat hierzu festgestellt, daß eine Ermächtigungsnorm nicht so bestimmt wie irgend möglich, sondern nur hinreichend bestimmt zu sein braucht (BVerfG in NJW 1959, 475). Insbesondere brauchen Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung im Text des Gesetzes nicht ausdrücklich bestimmt zu werden. Vielmehr ist es zulässig, die Ermächtigungsvorschrift nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu interpretieren. Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden (BVerfGE 7, 267 [BVerfG 11.02.1958 - 2 BvL 21/56] [272 f.] und 7, 282 [291]). Es genügt, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus dem ganzen Gesetz ermitteln lassen (Bernhard Wolff, AöR 78, 199 f.). Maßgebend ist der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist (BVerfGE 1, 299 [312]). Auch die Entstehungsgeschichte kann - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - herangezogen werden (BVerfGE 1, 117 [134 f.]; NJW 1959 a.a.O.).

12

Diese Grundsätze führen zu dem Ergebnis, daß die Ermächtigungsnormen des § 359 Abs. 2 LAG und des § 11 a Abs. 2 FG dem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen. Der Zweck der Ermächtigung ist die Feststellung von Schäden und Verlusten sowie die Gewährung von Ausgleichsleistungen in denjenigen Fällen, in denen Wirtschaftsgüter in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind. Die Ermächtigung soll also dazu dienen, die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in das Lastenausgleichsrecht einzugliedern. Obwohl es nahegelegen hätte, diese Aufgabe im Hinblick auf ihren Umfang, ihre Bedeutung und die Art der Materie durch ein besonderes Entschädigungsgesetz außerhalb der eigentlichen Lastenausgleichsgesetzgebung zu erfüllen, ist das "Programm", das mit Hilfe des § 359 Abs. .2 LAG und des § 11 a Abs. 2 FG im Wege einer Rechtsverordnung verwirklicht werden soll, hinreichend bestimmt, um seine Ausführung einer Rechtsverordnung zu überlassen. Denn die Ermächtigungsvorschriften weisen in Einklang mit dem Abschnitt II Nr. 7 des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel vom 10. September 1952 (BGBl. II 1953, S. 35, 91, 92) darauf hin, daß die Regelung entsprechend den Grundsätzen des Lastenausgleichs zu treffen ist und daß hierbei zugunsten von Personen, die Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren, die Vertriebeneneigenschaft unterstellt und von den Voraussetzungen des § 230 LAG abgesehen werden kann. Der erwähnte Abschnitt II Nr. 7 des Protokolls Nr. 1 gibt keinen Anlaß, die Sache dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG vorzulegen, weil es - unabhängig von der Frage, ob es ein Bestandteil des Völkerrechts geworden ist und unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt - in keinem Fall den Gesetzgeber verpflichtete, von dem Stichtagserfordernis oder einem Aufenthalt in dem Gebiet der Staaten, die zum Beitritt zum Londoner Schuldenabkommen aufgefordert worden sind, überhaupt abzusehen.

13

§ 7 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. hält sich in der Auslegung, die ihm das Verwaltungsgericht gegeben hat, in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. Er führt dazu, daß alle Geschädigten, die am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt im Bereiche eines Staates hatten, dessen Regierung nicht zum Beitritt zum Londoner Schuldenabkommen aufgefordert worden ist, weder einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen noch ein Recht auf Feststellung ihrer Schäden mit Erfolg geltend machen können.

14

Der Verordnungsgeber hat mit dieser Vorschrift den Kreis der Anspruchsberechtigten vorläufig begrenzt. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Daß grundsätzlich auf dem Gebiet der Leistungsverwaltung eine Begrenzung durch die Einführung von Stichtagen, wenn sie gerechtfertigt ist, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfGE 3, 58 [148] und. 288 [337]; 13, 31 [38]). Die vorliegende Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten ist im Hinblick auf die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten (vgl. Präambel zum Lastenausgleichsgesetz) als gerechtfertigt anzusehen; sie verstößt insbesondere nicht gegen den Sinn der Ermächtigung. Diese ging u.a. dahin, daß der Verordnungsgeber von den Voraussetzungen des § 230 LAG absehen konnte, weil es für die Verfolgten nicht zumutbar war, ihren ständigen Aufenthalt in einem Gebiet zu nehmen, von dem seinerzeit die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgegangen sind (vgl. hierzu den oben erwähnten Abschnitt II Nr. 7 des Protokolls Nr. 1). Der Verordnungsgeber war somit zwar ermächtigt, den Verfolgten Ansprüche auf Feststellung von Vertreibungsschäden und Ausgleichsleistungen zu gewähren, auch wenn sie niemals ihren Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes gehabt hatten. Er war aber nicht verpflichtet, bei der Gewährung von Ansprüchen den Verfolgten gegenüber auf eine Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten und damit auf Stichtagsvoraussetzungen schlechthin zu verzichten. Wenn er durch § 7 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. den Kreis der Anspruchsberechtigten praktisch derart begrenzte, daß Rechte auf Schadensfeststellung und Ansprüche auf Ausgleichsleistungen vorläufig denjenigen nicht zustehen sollen, die seinerzeit ihren ständigen Aufenthalt in Staaten hatten, zu denen noch keine völlig geordneten zwischenstaatlichen Beziehungen bestanden, so war dies weder willkürlich noch ermessensmißbräuchlich.

15

Die Regelung ist nicht etwa deshalb ungültig, weil die Staaten, die seinerzeit nicht zum Beitritt zum Londoner Schuldenabkommen aufgefordert worden sind, nicht im Gesetz oder in der Verordnung, sondern lediglich in der Denkschrift zum Londoner Schuldenabkommen (Bundesratsdrucksache Nr. 116.63) aufgeführt worden sind. Es liegt insoweit eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Begriffsbestimmung vor, wie sie mehrfach in Gesetzen und Verordnungen gebracht wird. Auch der "Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes" und der "Gebietsstand des Deutschen Reichs vom 31. Dezember 1937" stellen Umschreibungen dar, die von den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten hinsichtlich ihres Umfanges abzugrenzen sind, ohne daß deswegen die entsprechenden Vorschriften wegen der Unbestimmtheit ihres Wortlauts ihrer Wirksamkeit entbehren; denn es genügt, daß der gebrauchte Begriff bestimmbar ist, insbesondere in dem Bereich der Leistungsverwaltung, bei der keine besonders strengen Anforderungen an die Bestimmtheit der Rechtsnormen gestellt werden (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57];  17, 67 [BVerfG 24.07.1963 - 1 BvL 10/63][78]).

16

Es ergeben sich ferner keine Bedenken daraus, daß die diplomatischen Beziehungen zu den in der Denkschrift genannten Ländern sich geändert haben mögen, der Stichtag jedoch unverändert in der Vergangenheit liegt. Es ist zwar richtig, daß den Interessen der Geschädigten besser gedient gewesen wäre, wenn entsprechend der Regelung im § 12 Abs. 4 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom 22. Mai 1965 (BGBl. I S. 425) - BFG - nicht auf einen Stichtag in der Vergangenheit, sondern auf den Aufenthalt bei Antragstellung oder Zuerkennung abgestellt worden wäre, wenn also im § 7 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz a.a.O. statt "wenn der Geschädigte am 31. Dezember 1952 den ständigen Aufenthalt ..." der zweite Halbsatz hieße, "solange der Geschädigte den ständigen Aufenthalt ...". Diese Regelung hätte dazu geführt, daß Personen, die nachträglich in Staaten übersiedeln, die dem Londoner Schuldenabkommen beigetreten oder zum Beitritt aufgefordert worden sind, von dem Zeitpunkt ihrer Übersiedlung ohne Rücksicht auf den Stichtag des 31. Dezember 1952 lastenausgleichsberechtigt geworden wären. Daß der Verordnungsgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, zwingt nicht dazu, die von ihm statt dessen getroffene Regelung für unvereinbar mit den Ermächtigungsnormen zu halten. Daraus, daß eine für die Geschädigten günstigere Regelung denkbar wäre, folgt nicht, daß die gewählte und der Ermächtigung entsprechende Regelung ungültig ist.

17

Die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. mußte zur Abweisung der Klage führen, weil die Sowjetunion seinerzeit nicht zum Beitritt zum Londoner Schuldenabkommen aufgefordert worden ist und die Mutter der Kläger am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt in der Sowjetunion hatte, wo sie nach dem Ende des zweiten Weltkrieges von 1945 bis 1955, also rund zehn Jahre, gelebt hat. Ob ein Aufenthalt, d.h. ein Verweilen in einem Gebiet oder an einem Ort ständig oder nur vorübergehend war, beurteilt sich nach den gegebenen Tatsachen, insbesondere nach der Dauer und Regelmäßigkeit des Verweilens. Ein einmal bestehender ständiger Aufenthalt wird - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - nicht durch einen vollständigen Verlust aller Vermögenswerte an dem Aufenthaltsort in Verbindung mit der Absicht und dem Bemühen nunmehr auszuwandern, aufgehoben oder zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt. Denn dem objektiven Gesichtspunkt der Beziehung einer Person zu einem bestimmten Ort oder zu einem bestimmten Gebiet kommt insoweit ausschlaggebende Bedeutung zu. Eine Beschränkung der Freizügigkeit, wie sie der Mutter der Kläger ebenso wie den Einwohnern anderer totalitärer Staaten auferlegt war, ist für die Frage des ständigen Aufenthaltes ohne Bedeutung. Der Wille oder eine Absicht des Betreffenden, seinen Aufenthalt "ständig" zu haben oder beizubehalten, kommt lediglich als Beweisanzeichen für die Ständigkeit des Aufenthaltes in Betracht, wenn darüber zu entscheiden ist, welcher von mehreren tatsächlich bestehenden Aufenthalten als ständiger anzusehen ist, nicht aber dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein tatsächlicher Aufenthalt in einem Gebiet (hier der Sowjetunion) in Frage steht. Nur in diesem Sinne ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 230 LAG zu verstehen, wenn es bei Entscheidung der Frage, welcher von mehreren Aufenthalten als ständiger anzusehen ist, der Absicht des ständigen Verweilens rechtliche Bedeutung beigemessen hat. Daß die hier gegebene Begriffsbestimmung des ständigen Aufenthaltes im § 7 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. richtig ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der amtlichen Begründung der Vorschrift: Nach ihr sollte der § 7 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV, d.h. die Freistellung von der Vorschrift des § 230 LAG in seiner Wirksamkeit zunächst auf Verfolgte mit ständigem Aufenthalt in solchen Staaten beschränkt bleiben, zu denen die Bundesrepublik völlig geordnete zwischenstaatliche Beziehungen unterhielt (Bundesratsdurcksache Nr. 316.56 vom 21. August 1956 zu § 7 Abs. 1). Das zeigt, daß die Ruhensvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. auch in den Fällen gelten sollte, in denen Bewohner der in Frage kommenden Gebiete glaubhaft dartun, daß sie bereits seit dem Ende des zweiten Weltkrieges nicht mehr die Absicht gehabt haben, an ihrem bisherigen Aufenthaltsort zu verbleiben.

18

Die Dauer des Aufenthaltes der Mutter der Kläger von fast zehn Jahren nach dem zweiten Weltkriege rechtfertigt trotz ihres entgegenstehenden Willens die Annahme, daß sie am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt in der Sowjetunion gehabt hat. Daß neben der Beschränkung der Freizügigkeit andere Umstände bestanden, die es verbieten, einen ständigen Aufenthalt in der Sowjetunion anzunehmen, ist nicht dargetan oder ersichtlich. Vor allem geben die Zurückbringung der Mutter der Kläger nach Libau, der dortige behauptete Verlust ihres früheren Vermögens und die zwangsweise Verhinderung der Ausreise keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage. Im übrigen hat die Mutter der Kläger in dem Antragsformular vom 12. Oktober 1961 selbst Libau als ständigen Aufenthaltsort am 31. Dezember 1952 angegeben.

19

Der Anspruch der Kläger auf Schadensfeststellung ruht daher nach § 7 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. Das Ruhen eines Anspruchs setzt zwar sein Bestehen voraus. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. zwingt jedoch zu der Annahme, daß der Personenkreis, dessen Ansprüche ruhen, weder einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen noch ein Recht auf Feststellung ihrer Schäden mit Erfolg geltend machen kann. Bestätigt wird diese Ansicht durch den oben erwähnten § 12 Abs. 4 BFG. Nach dieser Bestimmung ruht das Antragsrecht, solange der Antragsberechtigte seinen ständigen Aufenthalt im Schadensgebiet oder in einem Aussiedlungegebiet hat. Das bedeutet, daß die für die Feststellung der in dem Schadensgebiet entstandenen Schäden zuständigen Behörden keine Ermittlungen aufnehmen und Feststellungsbescheide erlassen können, solange der Antragsberechtigte nicht die Aufenthaltsvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt. Wenn § 12 Abs. 4 BFG dahin zu verstehen ist, daß bei einem Ruhen der Rechte auch keine Anträge auf Schadensfeststellung gestellt werden können, so kann in Anbetracht des Wortlautes der Verordnung, des Sinnes und des Zweckes der gesetzlichen Ermächtigungen für den Ruhensbegriff des § 7 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. nichts anderes gelten. Dieses Ergebnis wird durch die Zweistufigkeit des gesamten Lastenausgleichsrechtes, das sich in eine Schadensfeststellung und in eine Gewährung von Ausgleichsleistungen gliedert, nicht in Frage gestellt. Selbst wenn § 2 FG ausdrücklich bestimmt, daß die Schadensfeststellung keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Lastenausgleich begründet, bildet die Schadensfeststellung ein Vorverfahren für die Gewährung von Ausgleichsleistungen. Demgemäß versagt § 344 LAG ein Rechtsschutzinteresse an einer - höheren - Feststellung, wenn daraus keine entsprechende Ausgleichsleistung folgt. Eine Trennung von Schadensfeststellung und einer Ausgleichsleistung ist nur in besonderen, gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig, wie sie beispielsweise das erwähnte Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz geschaffen hat. Das einstweilige Ruhen des Antragsrechtes im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. betrifft nach alledem auch das Antragsrecht auf Feststellung des Schadens.

20

Die Revision war daher zurückzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Pakuscher