Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1992, Az.: 3 StR 478/92
Bemessung eines Schmerzensgeldes einer Nebenklägerin; Würdigung aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 478/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 12192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 12.05.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1993, 176 (Kurzinformation)
- NStZ 1993, 145 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 118
- StrVert 1993, 118
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten zu berücksichtigen. Durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers soll insbesondere verhindert werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zur unbilligen Härte für diesen wird. Dem Schmerzensgeldanspruch gem. § 847 BGB kommt eine Doppelfunktion zu. Er dient sowohl dem Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Schäden, als auch der Genugtuung des Geschädigten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann deshalb eine strafrechtliche Ahndung der Tat zu berücksichtigen sein. Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn die zugleich verhängte Freiheitsstrafe nicht milde ist.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, und des Beschwerdeführers
am 30. Oktober 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmigbeschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 1992 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, jedoch trägt die durch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen die Landeskasse. Seine durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und ihn verurteilt, an die Nebenklägerin 12.000,00 DM Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
Der Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerin kann hingegen keinen Bestand haben. Die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes hat das Landgericht namentlich mit der Zeitdauer der abgeurteilten Tathandlung, der Massivität des Verhaltens des Angeklagten, den erlittenen Körperverletzungen, deren Schwere und der Dauer des Krankenhausaufenthaltes begründet. Damit wird es der erforderlichen Würdigung aller für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände nicht gerecht. Hierzu gehören neben den vom Landgericht aufgeführten Gesichtspunkten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten (vgl. BGHZ 18, 149). Durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers soll insbesondere verhindert werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zur unbilligen Härte für diesen wird (vgl. Karl Schäfer in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., § 847 Rdn. 56 f.; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 51. Aufl., § 847 Anm. 4 a). Hiermit setzt sich der Tatrichter nicht auseinander, obwohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten danach drängten.
Nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen hat das Landgericht ferner, daß der Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 BGB eine Doppelfunktion ausübt: Er dient sowohl dem angemessenen Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Schäden als auch der Genugtuung des Geschädigten (vgl. BGHZ 18, 149, 154 f.). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann deshalb eine strafrechtliche Ahndung der Tat zu berücksichtigen sein (vgl. Palandt a.a.O. Anm. 1 b m.w.N.). Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn - wie hier - die zugleich verhängte rechtsfehlerfrei zugemessene Freiheitsstrafe nicht milde ist.
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237 und MDR 1988, 875; BGHR StPO § 403 Anspruch 1 und § 404 Antragstellung 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
Kutzer
Rissing-van San
Miebach
Winkler