Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.07.2025, Az.: B 12 BA 38/24 B
Nacherhebung von Beiträgen und Umlagen bzgl. der Versicherungspflicht der Tätigkeit als Bauhelfer
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.07.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 38/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:210725BB12BA3824B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 31.05.2022 - AZ: S 9 BA 3395/20
- LSG Baden-Württemberg - 17.10.2024 - AZ: L 7 BA 1914/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16 097,72 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nacherhebung von Beiträgen und Umlagen für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 10.7.2019 in Höhe von 16 097,72 Euro.
Der Beigeladene führte für die Klägerin, die ein Holzbauunternehmen betreibt, in der Zeit vom 1.1.2016 bis zum 10.7.2019 Bauhelfertätigkeiten durch. Eine schriftliche Vereinbarung bestand zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen nicht. Die Abrechnung erfolgte auf Stundenbasis mit einem Stundensatz von 23 Euro unter der mit Datumsbenennung verbundenen Angabe "Dienstleistungsauftrag" sowie der Konkretisierung "Montagearbeiten".
Die Beklagte stellte aufgrund einer Betriebsprüfung fest, dass für den Beigeladenen vom 1.1.2016 bis zum 10.7.2019 bei der Klägerin ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als Bauhelfer sowie diesbezüglich Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung betrage insgesamt 16 097,72 Euro (Bescheid vom 30.6.2020, Widerspruchsbescheid vom 15.10.2020).
Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben sowie festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Baustellenhelfer selbstständig ausgeübt worden sei und der Beigeladene damit nicht der Versicherungspflicht unterlegen habe (Urteil vom 31.5.2022). Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.10.2024). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6 und BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5, jeweils mwN).
In ihrer Beschwerdebegründung macht die Klägerin geltend, entgegen der Auffassung des LSG überwögen die Merkmale, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen. Sie führt insbesondere aus, ein Weisungsrecht der Klägerin sei weder in zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht gegeben gewesen. Die Vorgabe gewisser "Eckpunkte" bzw eines "Rahmens", innerhalb dessen der Beigeladene bei der Gestaltung und Durchführung des Auftrags frei gewesen sei, führe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zur Annahme konkreter W eisungsrechte. Es habe der Klägerin mithin an der Rechtsmacht gefehlt, den Beigeladenen zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Diese Rechtsmacht sei nach der jüngeren Rechtsprechung des BSG für die Beurteilung aber gerade maßgeblich. Zudem werte das LSG den Umstand, dass die Klägerin in einigen Fällen Korrekturen an den Arbeiten des Beigeladenen vorgenommen habe, unzulässig als Anzeichen für eine Weisungsgebundenheit. Auch weise die Tätigkeit keine Elemente einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin auf. Das LSG habe die Tätigkeit des Beigeladenen als Aushilfstätigkeit bezeichnet und dabei pauschal festgestellt, diese unterscheide sich nicht von der Tätigkeit festangestellter Mitarbeiter der Klägerin aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit. Es sei gerade keine Einzelfallbetrachtung erfolgt. Der Beigeladene habe zudem einem Unternehmensrisiko unterlegen, da er nur für tatsächlich geleistete Stunden vergütet worden sei. Es handele sich dabei um eine bei Werkverträgen typische Vergütungsmodalität. Außerdem habe der Beigeladene auf eigene Kosten Werkzeuge und Kleinmaschinen angeschafft. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche auch das Vorhandensein weiterer Auftraggeber. Das LSG weiche hiervon ab, da es diesen Umstand nicht als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit werte. Das LSG verstoße "gegen mehrere höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG und einer in der Gesamtschau unzulänglichen Wertung und Gewichtung der einzelnen Umstände". Es fehle auch an der differenzierten Betrachtung der Verhältnisse bei den jeweiligen Einzelaufträgen.
Eine entscheidungserhebliche Divergenz legt die Klägerin hierdurch nicht dar. Sie entnimmt dem angefochtenen Urteil bereits keine entscheidungstragenden Rechtssätze, die zum Nachweis eines Widerspruchs im Grundsätzlichen Rechtssätzen aus Entscheidungen des BSG gegenüberzustellen wären. Vielmehr wendet er sich ausschließlich gegen die konkrete Rechtsanwendung durch das LSG in ihrem Fall. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann aber im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
2. Die Klägerin hat auch einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82 = SozR Nr 19 zu § 162 SGG; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Diesen Anforderungen an die Bezeichnung eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin trägt zwar vor, die Wertung des LSG, dass eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin bestehe, widerspreche den Anforderungen an eine differenzierte Sachverhaltsaufklärung und Würdigung. Damit wird aber nicht eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung dargelegt, sondern im Ergebnis die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz gerügt. Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende materiell-rechtliche Rechtsauffassung ist aber nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder einer Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung einer Prüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Ungeachtet dessen ist ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag nicht aufgezeigt worden.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 2, § 39 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.