Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.10.1983, Az.: 2 AZR 368/82
Kündigung; Schwangerschaft; Zweiwochenfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.10.1983
- Aktenzeichen
- 2 AZR 368/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hanau 25.02.1982 - 1 Ca 630/81
- LAG Frankfurt 26.07.1982 - 11 Sa 480/82
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 43, 331
- JR 1985, 440
- MDR 1984, 522 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1418-1419 (Volltext mit amtl. LS)
- Streit 1984, 94-95
Amtlicher Leitsatz
Die im Zeitpunkt der Kündigung schwangere Arbeitnehmerin kann sich auf den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 MuSchG auch dann noch berufen, wenn die Mitteilung an den Arbeitgeber über die Schwangerschaft innerhalb der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unverschuldet unterblieben ist, aber unverzüglich nachgeholt wird (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1979, AP Nr. 7 zu § 9 MuSchG 1968). Eine schuldhafte Versäumung der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG liegt jedoch nur dann vor, wenn sie auf einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist.