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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.10.1983, Az.: 2 AZR 368/82

Kündigung; Schwangerschaft; Zweiwochenfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.10.1983
Aktenzeichen
2 AZR 368/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hanau 25.02.1982 - 1 Ca 630/81
LAG Frankfurt 26.07.1982 - 11 Sa 480/82

Fundstellen

  • BAGE 43, 331
  • JR 1985, 440
  • MDR 1984, 522 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1418-1419 (Volltext mit amtl. LS)
  • Streit 1984, 94-95

Amtlicher Leitsatz

Die im Zeitpunkt der Kündigung schwangere Arbeitnehmerin kann sich auf den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 MuSchG auch dann noch berufen, wenn die Mitteilung an den Arbeitgeber über die Schwangerschaft innerhalb der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unverschuldet unterblieben ist, aber unverzüglich nachgeholt wird (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1979, AP Nr. 7 zu § 9 MuSchG 1968). Eine schuldhafte Versäumung der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG liegt jedoch nur dann vor, wenn sie auf einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist.