Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1979, Az.: I ZR 153/77
Beweislast bei behaupteter Unrichtigkeit von Beweismitteln; Anforderungen an ordnungsgemäße Quittung; Unterscheidung Vorausquittung und Empfangsbekenntnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1979
- Aktenzeichen
- I ZR 153/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 08.11.1977
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma Herbert S. KG,
vertreten durch deren persönlich haftenden Gesellschafter Herbert S., B. straße ..., F.-H.,
Prozessgegner
Firma S.E.M.P., S. d'E. M. B.,
vertreten durch ihren Präsidenten Christian G., Rue Le B. No. ..., P. (Frankreich),
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in P., und die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in F., verhandelten über einen Erwerb des Unternehmens der Beklagten durch die Klägerin. Der Kaufpreis sollte 500.000,- DM betragen. Die Verhandlungen wurden für die Klägerin zuletzt jedenfalls von dem deutschen Mittelsmann Helmut N. geführt. Diesem überwies die Klägerin in den Monaten April/Mai 1974 franc-Beträge in Höhe des in Aussicht genommenen Kaufpreises. Am 5. Juni 1974 schlossen die Parteien einen Optionsvertrag, der die Klägerin berechtigte, das Unternehmen der Beklagten jederzeit ohne Aktiva und Passiva zu übernehmen; die Klägerin verpflichtete sich, 500.000,- DM zu hinterlegen, die bei Übernahme als Kaufpreis gelten sollten. Am 13. Dezember 1974 erteilte die Klägerin Niessner Vollmacht, den Vertrag über den Kauf des Unternehmens der Beklagten in ihrem Namen zu unterzeichnen. Am 24. März 1975 unterzeichnete der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten erneut einen Optionsvertrag, dessen Wortlaut mit dem des Vertrages vom 5. Juni 1974 übereinstimmt. Diesen Vertrag übersandte die Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tage an die Klägerin.
In einem an die Klägerin gerichteten, in französischer Sprache abgefaßten Schreiben vom 30. April 1975 bestätigte die Beklagte sinngemäß, von N. für Rechnung der Klägerin die Summe von 500.000,- DM als Garantie für den Erwerb des Unternehmens erhalten zu haben. Weiter heißt es in dem Schreiben, die Summe werde der Klägerin selbstverständlich zurückerstattet, falls sie die Option nicht ausübe. Dieses Schreiben diktierte N. bei der Beklagten. Sie war, wie sie behauptet hat, zur Unterzeichnung nur bereit, weil ihr N. gleichzeitig ein von ihm an sie gerichtetes Schreiben vom 30. April 1975 übergab, das folgenden Wortlaut hat:
"Hiermit bestätige ich, daß ich die von der Firma S.E.M.P. bei Ihnen deponierten DM 500.000,- gemäß dem Optionsvertrag wieder zurückerhalten habe. Damit bestehen Ihrerseits keinerlei Verpflichtungen gegenüber S.E.M.P. oder mir. Das gleiche gilt umgekehrt."
Am 16. November 1975 verunglückte N. bei einem Autounfall tödlich.
Unter dem 28. November 1975 ließ die Klägerin der Beklagten mitteilen, sie sei bereit, von der Übernahmeoption keinen Gebrauch zu machen, wenn der Betrag von 500.000,- DM umgehend zurückgezahlt werde. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf das Schreiben N. an sie vom 30. April 1975 ab.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin begehrt, die Beklagte zur Zahlung von 500.000,- DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat sich hierbei auf das Quittungsschreiben der Beklagten vom 30. April 1975 berufen und geltend gemacht, die Gegenquittung Niessners vom 30. April 1975 entbinde die Beklagte nicht von ihrer Rückzahlungsverpflichtung; N. sei nicht berechtigt gewesen, das Geld für sie zurückzunehmen, wie die ihm erteilte Vollmacht vom 13. Dezember 1974 zeige.
Die Beklagte hat erwidert, sie habe das Geld niemals erhalten. Bei ihrem Schreiben an die Klägerin vom 30. April 1975 handele es sich um eine Pro-forma-Quittung, die zur Erlangung der Genehmigung der französischen Behörden für den Unternehmenskauf erforderlich gewesen sei. Um den Charakter als Pro-forma-Quittung deutlich und nachweisbar zu machen, habe ihr N. die Gegenquittung übergeben. Diese jedenfalls müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen. N. sei zumindest kraft Rechtsscheins befugt gewesen, die in der Gegenquittung enthaltenen Erklärungen für die Klägerin abzugeben. Die Beklagte hat auch die Rechtswirksamkeit des Optionsvertrages bestritten und geltend gemacht, sie hafte allenfalls aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung, die aber, wie sich schon aus der Gegenquittung ergebe, nicht bestehe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Streit der Parteien geht in erster Linie darum, ob die Beklagte den Betrag von 500.000,- DM, den die Klägerin auf Grund des Optionsvertrages zu "hinterlegen" hatte, von dem Mittelsmann N. erhalten hat. Das Berufungsgericht hat diese Frage in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf Grund des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 30. April 1975 bejaht. Dieses spreche, so hat es ausgeführt, als ein der freien Beweiswürdigung zugängliches Beweismittel (Quittung) dafür, daß die Beklagte den Geldbetrag tatsächlich erhalten habe. Die Beklagte müsse demgegenüber beweisen, daß der Inhalt des Schreibens unrichtig sei. Diesen Beweis habe sie nicht geführt. Aus der von N. ausgestellten Gegenquittung vom gleichen Tage ergebe sich dafür nichts. Diese besage vielmehr, daß die Beklagte den Geldbetrag an N. zurückgegeben habe, bestätige also nicht die Darstellung der Beklagten, es habe sich bei ihrem Schreiben an die Klägerin um eine Pro-forma-Quittung gehandelt. Auch die übrigen Umstände seien nicht geeignet, den Vortrag der Beklagten zu stützen. Insbesondere sei nicht einzusehen, weshalb sich die Beklagte bei einer derart hohen Summe nicht habe von N. klar bestätigen lassen, daß es sich um eine Proforma-Quittung handele, der eine Geldübergabe nicht zugrunde liege.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen.
1.
Es ist zwar entgegen der Auffassung der Revision aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Schreiben der Beklagten vom 30. April 1975 als eine Quittung angesehen hat (§ 368 BGB); denn die Beklagte hat damit bestätigt, den Betrag von 500.000,- DM erhalten zu haben. Daß sie am gleichen Tage, nach ihrer Behauptung gleichzeitig und im Austausch, eine Gegenquittung über 500.000,- DM erhielt, ändert nichts daran, daß sie dieses Empfangsbekenntnis erteilt hat, zumal die Gegenquittung über eine angebliche Rückzahlung den Empfang des Betrages gedanklich voraussetzt. Das Berufungsgericht wird aber dem Wesen der Quittung nicht gerecht, wenn es meint, die Beklagte müsse beweisen, daß deren Inhalt unrichtig sei, sie also das Geld nicht erhalten habe. Der Klägerin kann ein Anspruch auf Rückzahlung der 500.000,- DM auf Grund des Optionsvertrages nur zustehen, wenn sie beweist, daß die Beklagte den Betrag erhalten hat. An dieser Verteilung der Beweislast hat sich durch die Erteilung der Quittung nichts geändert. Diese erbringt gemäß § 416 ZPO vollen Beweis nur dafür, daß die in ihr enthaltene Erklärung abgegeben worden ist. Der Inhalt der Erklärung unterliegt dagegen der freien richterlichen Beweiswürdigung und ist jedem Gegenbeweis zugänglich, wenn er, wie hier, ausschließlich in dem Bekenntnis einer Tatsache, nämlich des Leistungsempfangs, besteht (BGH Urt. v. 14.4.1978 - V ZR 10/77 = JR 1978, 417 f = BB 1978, 1232). Das Berufungsgericht weist hierauf selbst hin.
Es verkennt aber ersichtlich, was unter Gegenbeweis in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Dieser ist im Unterschied zum Hauptbeweis bereits dann als geführt anzusehen, wenn durch ihn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; der Beweis des Gegenteils ist nicht erforderlich (BGH aaO). Es ist den Umständen nach nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es den Unterschied zwischen Haupt- und Gegenbeweis beachtet und das Vorbringen der Beklagten einschließlich ihrer Beweisangebote unter dem Gesichtspunkt geprüft hätte, daß sie das Empfangsbekenntnis lediglich zu entkräften braucht.
2.
Das Berufungsgericht hätte auch Anlaß gehabt, das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob es sich bei der sogenannten Pro-forma-Quittung um eine in Erwartung der Zahlung erteilte Quittung (Vorausquittung) handelt. Denn dann stünde sogar die inhaltliche Unrichtigkeit der Quittung fest und sie hätte nicht mehr die Bedeutung eines Empfangsbekenntnisses (vgl. RGZ 108, 50, 56; RGRK, 12. Aufl., § 368 Rdn. 7).
II.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache muß zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Revisionsgericht kann selbst eine abschließende Entscheidung nicht treffen, da es dazu einer neuen tatsächlichen Würdigung des Vorbringens der Beklagten und ihrer Beweisangebote zur Erteilung von Quittung und Gegenquittung bedarf. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht verneint hat, daß N. bevollmächtigt gewesen sei, den Geldbetrag für die Klägerin zurückzunehmen, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Damit entfällt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand jedenfalls auch, daß in dem Schreiben N. an die Beklagte vom 30. April 1975 ein für die Klägerin verbindliches negatives Schuldanerkenntnis liege und die Klage mit dieser Begründung abzuweisen sei.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger
Rebitzki