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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.09.1981, Az.: 5 AzR 1182/79

Lohngleichheit; Benachteiligungsverbot

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.09.1981
Aktenzeichen
5 AzR 1182/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Gelsenkirchen 10.05.1979 - 3 Ca 58/79
LAG Hamm 19.09.1979 - 12 Sa 767/79

Fundstellen

  • BAGE 36, 187 - 199
  • JR 1982, 440
  • MDR 1982, 524 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 461-463 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung wird inhaltlich vom Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG und vom Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG geprägt.

2. Der Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau ist auch dann zu befolgen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern nach einheitlichen Merkmalen übertarifliche Leistungen gewährt.

3. Ergeben sich bei einer einheitlichen betrieblichen Regelung Anhaltspunkte dafür, daß weiblichen Arbeitnehmern für die gleiche Arbeit ein geringerer Lohn bezahlt wird als männlichen Arbeitnehmern, so muß der Arbeitgeber darlegen und beweisen, daß die von den Männern geleistete Arbeit anders zu bewerten ist.

4. a) Die Differenzierungsgründe muß der Arbeitgeber spätestens dann offenlegen, wenn die Arbeitnehmer, die die geltende Regelung für sich in Anspruch nehmen, an ihn herantreten.

b) Bei der Prüfung, ob die vorgebrachten Differenzierungsgründe tatsächlich vorliegen, ist zu berücksichtigen, für welchen Zweck die übertariflichen Zulagen nach den vom Arbeitgeber bei der Zusage gegebenen Erklärungen bestimmt sind.