Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.07.2001, Az.: 2 BvR 800/01
Verfassungsbeschwerde; Erfolgsaussichten; Fehlen eines Annahmegrundes; Erforderlichkeit eines konkreten Vorbringens; Begründung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 03.07.2001
- Aktenzeichen
- 2 BvR 800/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 17873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gera - 113 Js 18796/96-4 Ns jug
- AG Rudolstadt - 113 Js 18796/96 1 Ls jug.
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Mindestanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG.
Die Feststellung und Würdigung des Tatbestands ist Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht regelmäßig entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63]; 30, 173 (196 f. [BVerfG 09.02.1971 - 1 BvL 27/70] ); 57, 250 (272); 96, 68 (99)). Das Bundesverfassungsgericht kann erst eingreifen, wenn die angegriffenen Entscheidungen gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen, insbesondere wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und somit willkürlich sind (Art. 3 Abs. 1 GG). Erforderlich ist daher ein konkretes Vorbringen, aus dem sich die Möglichkeit einer solchen Verletzung ergibt. Dies darzulegen, hat der Beschwerdeführer versäumt. Seine Angriffe gegen die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung der Fachgerichte erschöpfen sich in einer abweichenden Feststellung und Würdigung der für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen.
Anhaltspunkte für eine willkürliche Tatsachenfeststellung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt sich nichts anderes.
Dieser Grundsatz ist nicht schon verletzt, wenn der Richter hätte zweifeln müssen, sondern nur dann, wenn er verurteilte, obwohl er zweifelte (BVerfG, Beschluss vom 6. November 1974 - 2 BvR 407/74 -, MDR 1975, S. 468 (469) [BVerfG 06.11.1974 - 2 BvR 407/74]).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.