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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1965, Az.: II ZR 25/63

Verletzung der Aufklärungspflicht eines Versicherungsnehmers durch falsche Angaben in einer Schadensanzeige; Leistungsbefreiung des Versicherers; Nachweispflicht des Versicherungsnehmers hinsichtlich des Vorsatzvorwurfs seiner fehlerhaften Angaben; Ausschluss des Vorsatzes bei Vorliegen von Erinnerungslücken; Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1965
Aktenzeichen
II ZR 25/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm (Westf.) - 13.11.1962

Fundstelle

  • VersR 1965, 451-452 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Beantwortet der Versicherte die Frage des Haftpflichtversicherers nach der Zeit des vor einem Unfall genossenen Alkohols bewußt unrichtig und macht er zudem auch bewußt unrichtige Angaben über die Menge des getrunkenen Alkohols, kann er den Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungspflicht nicht dadurch ausräumen, daß er zutreffend die Polizeidienststelle, die den Unfall aufgenommen hatte, sowie den Entzug des Führerscheins angibt und der Versicherer dadurch die Möglichkeit hat, die Ermittlungsakten einzusehen und daraus die Unrichtigkeit des angegebenen Alkoholgenusses zu erkennen (siehe auch BGH vom 19. 10. 1961, VersR 1961, 1075; BGH vom 8. 11. 1962, VersR 1963).

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Schulze
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 13. November 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte verursachte mit seinem Personenkraftwagen, den er bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert hatte, am 26. Mai 1960 (Himmelfahrt), gegen 2.10 Uhr, auf der Bundesstraße 1 einen Verkehrsunfall. Er geriet auf die linke Fahrbahn und stieß dort mit einem entgegenkommenden, die äußerste rechte Fahrbahn einhaltenden Personenkraftwagen zusammen. Dessen Fahrer und der Beklagte erlitten Verletzungen. Beide Kraftfahrzeuge wurden fast vollständig zerstört. Die dem Beklagten entnommene Blutprobe ergab für den Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 2,08 Promille.

2

Der Beklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung und Trunkenheit am Steuer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

3

Die Klägerin versagte dem Beklagten den Versicherungsschutz, weil er in seiner Schadenanzeige falsche Angaben gemacht habe. Gleichzeitig verlangte sie von ihm Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 10.356,83 DM, die sie für die Befriedigung des Geschädigten (9.784,20 DM) und Nebenkosten ausgegeben habe. Von der genannten Summe hat die Klägerin einen Teilbetrag von 1.100 DM eingeklagt.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Berufung der Klägerin hat sich der Beklagte mit dem Antrage angeschlossen, festzustellen, daß der Klägerin über den eingeklagten Betrag hinaus eine weitere Forderung von 5.000 DM nicht zustehe. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Feststellungswiderklage abgewiesen.

5

Mit der Revision erstrebt der Beklagte, die Klage abzuweisen und der Widerklage statt zugeben. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte durch seine Angaben in der Schadenanzeige vom 10. Juni 1960 die ihm nach § 7 I 2/2 AKB obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt hat und die Klägerin dadurch leistungsfrei geworden ist.

7

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe die Frage, ob er zur Zeit des Unfalls unter Alkoholeinfluß gestanden habe, nicht beantwortet. Es könne dahinstehen, ob in dem Offenlassen dieser Frage eine Obliegenheitsverletzung zu sehen sei. Der Beklagte habe jedenfalls die folgende Frage, wann er zuletzt vor dem Unfall alkoholische Getränke zu sich genommen habe, falsch beantwortet. Er habe dazu angegeben: "von 2030-100 Uhr 6 Glas Bier". Die Zeitangabe sei bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten unrichtig. Denn er habe vorgetragen, vor dem Unfall Alkohol nur in der Gaststätte getrunken zu haben, die er mit seiner Schwester aufgesucht habe. Nach deren Zeugnis seien beide in dieser Gastwirtschaft etwa von 23 Uhr bis 0.30 Uhr, spätestens bis 1 Uhr, gewesen. Hiernach habe der Beklagte die zugestandenen 6 Glas Bier nicht in 4 1/2, sondern in 1 1/2-2 Stunden getrunken, was wegen des geringeren Alkoholabbaus bis zum Unfall bedeutsam sei. Auch die Angabe der genossenen Alkoholmenge treffe nicht zu. Die Richtigkeit des festgestellten Blutalkoholwertes von 2,08 Promille zur Zeit des Unfalls habe der Beklagte weder im Strafverfahren noch im anhängigen Rechtsstreit in Zweifel gezogen. In der Hauptverhandlung habe er zugegeben, eine größere Menge Alkohol genossen zu haben. Es fehle auch an jedem Anhalt, daß bei der Entnahme der Blutprobe im St.-Marien-Krankenhaus in R. oder bei der Auswertung der Probe im Institut für gerichtliche Medizin der Medizinischen Akademie Düsseldorf ein Versehen unterlaufen sei. - Demgegenüber ergäben 6 Glas Bier - darunter seien keine bayerischen Maßkrüge, sondern die in Essen üblichen 4/20 Gläser zu verstehen - einen unvergleichlich geringeren Blutalkoholgehalt.

8

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht brauchte nicht festzustellen, ob der Beklagte Schank-, Voll- oder Starkbier und davon die üblichen 4/20 oder größere Gläser getrunken hatte. Denn es kommt allein darauf an, was nach der Verkehrssitte in Essen unter der Angabe von 6 Glas Bier zu verstehen ist. Diese Frage konnte das Berufungsgericht, wenn es sich insoweit für genügend sachkundig hielt, ohne Hilfe eines Sachverständigen beurteilen (vgl. RGZ 99, 170; 107, 384, 386). Es ist kein Grund ersichtlich, daß dem Gericht für seine Feststellung, in Essen werde üblicherweise in 4/20 Gläsern ausgeschänkt, die erforderliche Sachkunde gefehlt hat. Im übrigen hat der Beklagte in den Vorinstanzen niemals behauptet, daß er anderes Bier als Schankbier oder größere Gläser als die üblichen 4/20 Glaser getrunken habe, obwohl dem Vorbringen der Klägerin erkennbar die gleiche Auffassung, die das Berufungsgericht vertreten hat, zugrunde gelegen hat. So hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausgeführt, daß die beim Beklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration nicht bei 6, sondern erst bei 18-20 Glas Bier erreicht werde. Dazu hat sich der Beklagte nicht erklärt. Die somit fehlerfrei getroffene Feststellung über die in Essen üblichen 4/20 Gläser ist für die Revision bindend.

9

Ebenso bedurfte es keines Sachverständigen, um die Angabe des Beklagten über die genossene Alkoholmenge als unwahr zu erkennen. Denn das liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,08 Promille auf der Hand.

10

II.

Die erwiesene Verletzung der Aufklärungspflicht hat nach § 7 V 1 AKB die Leistungsfreiheit der Klägerin zur Folge, es sei denn, der Beklagte beweist, daß seine unrichtige Angabe über den genossenen Alkohol weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Schon den vom Beklagten versuchten Nachweis, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, hält das Berufungsgericht für mißlungen. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß jeder haftpflichtversicherte Kraftfahrer sich heute in der Regel bewußt sei, gegenüber seinem Versicherer alles tun zu müssen, was zur Aufklärung des Versicherungsfalles dienlich sein könne. Dieser Verpflichtung, zu der auch die wahrheitsgemäße Beantwortung der in der Schadenanzeige gestellten Fragen gehöre, sei sich insbesondere ein Kraftfahrer bewußt, der, wie der Beklagte, den Führerschein seit 1937 besitze. - Der Vorsatz umfasse wie sonst auch den bedingten Vorsatz. Es genüge also, daß der Beklagte damit gerechnet habe, seine Angaben könnten nicht stimmen, und diese Möglichkeit in Kauf genommen habe.

11

Unter diesen zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten gewürdigt und dazu ausgeführt: Die Zeitdauer des Alkoholgenusses habe der Beklagte bewußt falsch angegeben. Denn er habe bei seiner polizeilichen Vernehmung am 22. Juni 1960 erklärt, mit dem Trinken erst nach 22.30 Uhr angefangen zu haben. Dies nicht schon bei Abgabe der Schadenanzeige am 10. Juni 1960 gewußt zu haben, habe der Beklagte nicht behauptet.

12

Die unrichtige Angabe über die genossene Alkoholmenge könne der Beklagte nicht mit einer angeblichen Erinnerungslücke entschuldigen, die auf seine bei dem Unfall erlittene Gehirnerschütterung zurückzuführen sei. Eine Amnesie sei als Folge einer Gehirnerschütterung zwar möglich, hier aber nicht anzunehmen. Denn der Beklagte habe in der Schadenanzeige nicht nur die Straßen-, Wetter- und Verkehrsverhältnisse, sondern auch Einzelheiten des Unfallhergangs, wie seine eigene Geschwindigkeit, zutreffend angegeben. Seine Behauptung, diese Kenntnisse über seine Ehefrau vom Tankwart einer in der Nähe der Unfallstelle befindlichen Tankstelle erhalten zu haben, habe sich bei der Vernehmung der Ehefrau als falsch erwiesen.

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Entscheidend sei, daß selbst eine unterstellte Erinnerungslücke den Vorsatz des Beklagten nicht ausschließen könne. Denn dieser habe nach dem Unfall, aber vor Abgabe der Schadenanzeige erfahren und gewußt, daß er bei dem Unfall betrunken gewesen sei und dies nicht allein von 6 Glas Bier herrühren könne. Einmal habe er gewußt, daß ihm wegen Trunkenheit am Steuer der Führerschein vorläufig entzogen worden sei, und das auch in der Schadenanzeige angegeben. Der dies anordnende Gerichtsbeschluß sei zwar der Tochter des Beklagten, der damals bereits aus dem Krankenhaus entlassen gewesen sei, zugestellt und von dieser der Mutter übergeben worden. Von dem Beschluß, der sich auf den darin mitgeteilten Blutalkoholgehalt von 2,08 Promille stütze, habe der Beklagte vor Ausfüllung der Schadenanzeige Kenntnis gehabt. Das sei aus verschiedenen Umständen, die das Berufungsgericht näher darlegt, zu schließen. Außerdem habe der Beklagte schon vor dem gerichtlichen Entziehungsbeschluß aus den Gesprächen, die er im Krankenhaus mit seiner Ehefrau und seiner Schwester geführt habe, gewußt, daß er betrunken gewesen sei. Die als Zeugin gehörte Schwester des Beklagten habe ihrem Bruder, als sie ihn am 29. Mai 1960 besucht habe, auch gesagt, von den in ihrer Gegenwart getrunkenen 6 Glas Bier könne er doch nicht betrunken gewesen sein. Hierzu habe der Beklagte geschwiegen.

14

Hiernach habe der Beklagte nicht nachgewiesen, daß er am 10. Juni 1960 nicht zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet habe, mehr als die von seiner Schwester bezeugten 6 Glas Bier getrunken zu haben.

15

Die Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen in sachlich- und verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Die Rügen der Revision sind unbegründet.

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Dem Antrage des Beklagten, zu seiner Behauptung, als Folge der erlittenen Gehirnerschütterung sei eine retrograde Amnesie aufgetreten, einen Sachverständigen zu hören, brauchte das Berufungsgericht nicht stattzugeben. Die Zuziehung eines Sachverständigen steht, auch wenn sie von einer Partei beantragt wird, im pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts. Grenzen setzt dabei nur die erforderliche Sachkunde, die dem Gericht allerdings auf dem Gebiete ärztlicher Fachwissenschaft häufig fehlen wird. Ob darunter auch die Feststellung des Berufungsgerichts fällt, eine retrograde Amnesie habe beim Beklagten nicht vorgelegen, weil dieser mit Ausnahme seines Alkoholgenusses alle Unfalleinzelheiten richtig angegeben habe, kann dahinstehen. Denn das Berufungsgericht hat zu Recht für ausreichend gehalten, daß der Beklagte jedenfalls nach dem Unfall und vor Abgabe der Schadenanzeige aus den Gesprächen mit der Ehefrau und der Schwester sowie durch den Gerichtsbeschluß über die vorläufige Entziehung des Führerscheins damit gerechnet habe, betrunken gewesen zu sein und mehr als 6 Glas Bier getrunken zu haben. Mit dieser Feststellung, die allein die angefochtene Entscheidung trägt, erübrigte sich jede Beweiserhebung über angebliche Erinnerungslücken des Beklagten.

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Vergebens wendet die Revision weiter ein, die Frage, "wann zuletzt vor dem Unfall alkoholische Getränke" genossen worden seien, könne in einer den Vorsatz ausschließenden Weise dahin mißverstanden werden, daß es auf den Zeitpunkt der letzten Nahrungsaufnahme ankomme. Diese Rüge scheitert schon daran, daß der Beklagte niemals behauptet hat, einem solchen Irrtum erlegen zu sein.

18

Ebenso erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, daß die richtige Beantwortung anderer wesentlicher Fragen in der Schadenanzeige, insbesondere der Fragen Nr. 3 e - Entzug des Führerscheins - und Nr. 10 a - welche Polizeidienststelle den Unfall aufgenommen hat -, gegen ein vorsätzliches Handeln des Beklagten spreche, Denn die tatrichterliche Würdigung ist den Angriffen der Revision verschlossen, wenn sie, wie hier, keinen Rechtsfehler aufweist.

19

III.

Da die bewußt unrichtigen Angaben des Beklagten über Zeit und Menge des vor dem Unfall genossenen Alkohols gemäß § 6 Abs. 3 VVG, § 7 V 1 AKB die Leistungsfreiheit der Klägerin zur Folge haben, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht annimmt, noch einen weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflicht dadurch begangen hat, daß er nach seiner Unfallschilderung in der Schadenanzeige "ins Schleudern" gekommen sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt können ebenso wie die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision auf sich beruhen.

20

IV.

Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht nach § 242 BGB zur Leistung verpflichtet geblieben. Der Beklagte hat zwar die Polizeidienststelle, die den Unfall aufgenommen hatte, sowie den Entzug des Führerscheins zutreffend angegeben und die Klägerin dadurch in die Lage versetzt, die Ermittlungsakten einzusehen und daraus die Unrichtigkeit des angegebenen Alkoholgenusses zu erkennen. Die Erkennbarkeit unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers räumt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (VersR 52, 428; 60, 1075)nicht den Vorwurf vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung aus. Deren gesetzliche Rechtsfolge ist die Leistungsfreiheit des Versicherers, auch wenn die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch dessen Abwicklung beeinflußt hat. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der Klägerin nach Treu und Glauben die Berufung auf ihre eingetretene Leistungsfreiheit zu versagen.

21

V.

Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet; sie ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kuhn
Dr. Heimann-Trosien
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze