Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.04.2025, Az.: B 7 AS 31/25 BH
Verwerfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.04.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 31/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:090425BB7AS3125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt am Main - 24.02.2024 - AZ: S 19 AS 1491/23
- LSG Hessen - 13.12.2024 - AZ: L 7 AS 133/24
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm sowie die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3 Halbsatz 1). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Berufung sei unzulässig, weil sie außerhalb der gesetzlich hierfür vorgegebenen Frist eingelegt worden sei und auch keine Gründe vorlägen, die zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist führen könnten, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspräche.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist die Entscheidung des LSG zur Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu beanstanden. Ausgehend vom Ablauf der Berufungsfrist am 2.4.2024 (Dienstag nach Ostern) durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass sein auf den 28.3.2024 (Gründonnerstag) datierter Berufungsschriftsatz innerhalb der Berufungsfrist beim LSG eingehen würde. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht sich nach den Angaben des behandelnden Hausarztes auf Prellungen und Schmerzen an Oberschenkel und Hüfte aufgrund eines Fahrradunfalls am 15.3.2024 und reicht nur bis zum 25.3.2024, ohne dass es auf deren Aussagekraft hinsichtlich einer tatsächlichen Verhinderung an der rechtzeitigen Berufungseinlegung ankäme.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.