Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 07.11.1995, Az.: 2 BvR 413/88
Steuerliche Abgabe; Gebühr; Wasserentnahmeabgabe
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 07.11.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvR 413/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 93, 319 - 352
- BayVerwBl 1996, 368
- DB 1996, 463 (Volltext)
- DVBl 1996, 357-362 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1996, 415-418 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1996, 268-271 (Volltext mit amtl. LS)
- Kluth, JABl 96, 924
- NJW 1996, 2296 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 361 (Pressemitteilung)
- NVwZ 1996, 417-421 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. D. Murswiek)
- NVwZ 1997, 219-223
- NVwZ 1996, 469-473 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 1061-1065 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Albert v. Mutius und Wiss. Mitarbeiterin S. Lünenbürger)
- NuR 1996, 240-244 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1996, 188
- VBlBW 1996, 171
- Zugmaier, BayVerwBl 96, 530
Amtlicher Leitsatz
1. Für die kompetenzrechtliche Zulässigkeit einer nicht steuerlichen Abgabe kommt es nicht darauf an, ob sie sich den gebräuchlichen Begriffen etwa der Gebühr oder des Beitrages einfügt, sondern allein darauf, ob sie den Anforderungen standhält, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben.
2. Die knappe natürliche Ressource Wasser ist ein Gut der Allgemeinheit. Wird Einzelnen die Nutzung einer solchen der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource eröffnet, erhalten sie einen Sondervorteil gegenüber all denen, die dieses Gut nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen.