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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.08.2023, Az.: 1 BvQ 91/23

Unzulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Zwnagsvollstreckung wegen Nichterkennbarkeit einer theoretischen Rechtsverletzung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
31.08.2023
Aktenzeichen
1 BvQ 91/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 39067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230831.1bvq009123

Verfahrensgang

vorgehend
AG Freiburg - 16.08.2023 - AZ: 85 M 1486/23
AG Freiburg - 14.08.2023 - AZ: 85 M 1486/23
AG Freiburg - AZ: 1 DR II 596/23
AG Freiburg - AZ: 85 M 1486/23

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
a) Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 16. August 2023 - 85 M 1486/23 -,
b) Schreiben des Amtsgerichts Freiburg vom 14. August 2023 - 85 M 1486/23 -,
c) "die Zwangsvollstreckung, Geschäftsnummer 1 DR II 596/23, 85 M 1486/23, mit sofortiger Wirkung auszusetzen",
d) "die Gerichtsvollzieherin (...) beim AG Freiburg anzuweisen, die schon gepfändeten Beträge aus der Zwangsvollstreckung 1 DR II 596/23, 85 M 1486/23 dem Antragsteller auszuzahlen",
e) "das Erinnerungsverfahren vor dem Amtsgericht Freiburg, Aktenzeichen 85 M 1486/23 vorübergehend einzustellen"
Antragsteller: (...), (...),
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Radtke
Wolff,
Eifert
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 31. August 2023 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg, weil die dafür nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

2

Er lässt insbesondere entgegen den für einen solchen Antrag maßgeblichen spezifischen Begründungsanforderungen nicht in der gebotenen Weise erkennen, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 27 m.w.N.). Soweit der Antragsteller das Schreiben des Amtsgerichts vom 14. August 2023 beanstandet, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen, in welcher Weise der Antragsteller dadurch in seinen Grundrechten verletzt sein könnte. Für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie den Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 16. August 2023 ist weder dargelegt, dass der fachrechtliche Rechtsweg erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) noch, dass dies ausnahmsweise unzumutbar wäre (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Tragfähige Ausführungen dazu gehören aber zu den Begründungsanforderungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil die Nichterschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs zur Unzulässigkeit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 13). Wie sich aus Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses vom 16. August 2023 ergibt, ist dem zuständigen Vollstreckungsrichter das Verfahren zur Entscheidung über die Erinnerung des Antragstellers vorgelegt worden. Ob eine solche richterliche Entscheidung mittlerweile ergangen ist und der Rechtsweg (erst) damit erschöpft wäre, ergibt sich aus dem Antrag nicht.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Radtke
Wolff
Eifert