Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1977, Az.: 5 StR 310/77
Freiwilliger Rücktritt vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1977
- Aktenzeichen
- 5 StR 310/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 10.01.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter schwerer Raub
Prozessgegner
Stahlbauschlosser Paul L. aus B., geboren am ... 1950 in N.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Juni 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Schuster als beisitzende
Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizamtsinspektor v. ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 1977 aufgehoben.
Der Angeklagte ist der Bedrohung schuldig.
- 2.
Zur Festsetzung der Strafe wird die Sache an das Amtsgericht - Schöffengericht - Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge zu Recht, daß das Landgericht die angeklagte Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte, nicht unter dem Gesichtspunkt der Bedrohung gewürdigt hat (§ 264 StPO, § 241 StGB).
Der Angeklagte drohte, die Zeuginnen B. und S. zu erschießen, als er die Dekorationspistole mit der Aufforderung "Geld her!" auf sie richtete. "Er hatte vor, die Frauen mit der Waffe so zu bedrohen, daß sie ihm das Geld gäben" (UA S. 7). Da der Tatbestand des § 241 StGB vollendet ist, steht der freiwillige Rücktritt vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung der Verurteilung aus dieser Vorschrift nicht entgegen.
Der Senat hat in der Sache selbst entschieden, weil ergänzende Feststellungen ersichtlich nicht mehr getroffen werden können (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Herrmann
Fleischmann
Schuster