Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1986, Az.: 4 StR 492/86
Ermessen des Tatrichters im Rahmen der Strafzumessung bei Abwägung von Erschwernisgründen oder Milderungsgründen; Zur gebotenen Anwendung des Ausnahmestrafrahmens bei schwerer räuberischer Erpressung; Zur strafrechtlichen Bewertung der Benutzung einer Scheinwaffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1986
- Aktenzeichen
- 4 StR 492/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 16610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landau/Pfalz - 18.03.1986
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung
Prozessgegner
1. - 6.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Laufhütte Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten A.;
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten S.;
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten R. als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz vom 18. März 1986 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen zwischen drei Jahren und vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das von dem Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.
Die Anwendung des nach § 250 Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens bei allen Angeklagten hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119; BGH, Urteil vom 7. August 1986 - 4 StR 336/86). Die Erschwernisgründe und die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (BGH NStZ 1982, 26). Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH NStZ 1982, 464, 465).
Hier sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Das Landgericht hat seine Entscheidung aus einer Gesamtschau hergeleitet, in die alle erheblichen Gesichtspunkte eingeflossen sind. So führt es aus, daß der Überfall auf den Geldboten der K. AG mit einer Scheinwaffe ausgeführt wurde. Die objektive Gefährdung des Opfers war damit herabgesetzt. Hierauf hatte R. ausdrücklich bestanden, um eine Eskalation zu vermeiden. Alle Angeklagten waren nur unerheblich oder gar nicht vorbestraft. Außer R. waren sie arbeitslos und in finanziellen Schwierigkeiten. Es handelt sich bei ihnen nicht um kriminell verfestigte Persönlichkeiten; die kriminelle Energie der ursprünglichen Tätergruppe reichte nicht aus, die Tat zielsicher durchzuführen. Vielmehr genügten jeweils geringe Abweichungen von der erwarteten Tatsituation, um das Vorhaben wiederholt abzubrechen. Die Tat dauerte nur wenige Augenblicke; das eingesetzte Nötigungsmittel bewegte sich daher im unteren Bereich des Gewaltspektrums. Mit Ausnahme von A. und T. waren die Angeklagten geständig und zeigten Tatreue. Die Beute konnte zu einem großen Teil sichergestellt werden (UA 33).
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht damit die in der Person eines jeden Angeklagten gegebenen Umstände differenziert gewürdigt. Keineswegs war es genötigt, jedem Angeklagten in dieser Frage einen besonderen Abschnitt der Urteilsgründe zu widmen. Daß es die Höhe der erwarteten und erzielten Beute im Rahmen der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens übersehen haben könnte, ist auszuschließen. Ebensowenig sind dem Urteil Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß das Landgericht die Bedeutung der Verwendung einer bloßen Scheinwaffe rechtsfehlerhaft überbewertet haben könnte. Es führt insoweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach dieser Umstand allein die Tat zum minder schweren Fall stempeln kann (BGH bei Mösl NStZ 1983, 160, 164; BGH NStZ 1986, 117). Daß es sich stets oder im vorliegenden Fall so verhalte, ergibt sich daraus aber nicht. Das Gewicht, welches der Verwendung der Scheinwaffe zukam, hat die Strafkammer vielmehr ermessensfehlerfrei im Rahmen der Gesamtabwägung bestimmt. Ob die Wertung der Nötigung als im unteren Bereich des Gewaltspektrums liegend die Revisionsführerin überzeugt, ist nicht entscheidend. Maßgebend ist, daß sie angesichts des gegebenen Sachverhalts vertretbar erscheint. In gleicher Weise muß die Revision die Schlüsse hinnehmen, die der Tatrichter aus dem mehrfachen Ansetzen der Angeklagten zur Tat gezogen hat.
2.
Die durch § 301 StPO veranlaßte Überprüfung des Strafausspruchs auf Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten deckt ebenfalls keinen durchgreifenden Mangel auf. Das Landgericht berücksichtigt zwar zu Lasten des Angeklagten R. "daß er die Ungereimtheiten in der Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse unklar beließ, insbesondere nicht bereit war zu offenbaren, was es mit den zweifelhaften Überweisungen durch M. B. für eine Bewandtnis hatte" (UA 37). Damit hat es indessen nicht eine fehlende Aussagebereitschaft dieses Angeklagten strafschärfend verwertet; dies wäre unzulässig gewesen.
Die Wendung besagt vielmehr, daß das abgelegte Geständnis R.s nicht in allen Punkten offen und rückhaltlos war, so daß die Strafkammer darin nur einen begrenzten Strafmilderungsgrund zu erblicken vermochte. Das ist rechtlich bedenkenfrei.
Hürxthal
Laufhütte
Goydke
Jähnke