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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1984, Az.: BVerwG 4 C 51/80

Eigentumsgarantie; Straßenbau; Abwehr Weiterer Schäden; Grundeigentümer; Erdrutsch; Verantwortlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 51/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 28.11.1978 - 7 A 210/77
OVG Lüneburg 10.01.1980 - 1 A 113/79

Fundstellen

  • NJW 1985, 1481-1482 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 488 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wird durch die technische Ausgestaltung von Straßenbaumaßnahmen ein Anliegergrundstück nachteilig betroffen (hier: Abrutschen des Erdreichs eines Grundstücks durch Änderung einer Böschung), steht dem Grundeigentümer ein Anspruch auf Abwehr weiterer Schäden gegen den Rechtsträger zu, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den ordnungsgemäßen Zustand der Straße verantwortlich ist.