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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1992, Az.: BVerwG 5 C 15/90

Sozialhilfe; Bedarf; Ausbildungsförderung; Bafög

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 15/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 91, 254 - 256
  • DÖV 1993, 345-346 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1993, 540-541 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1993, 174 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • NVwZ 1993, 777-778 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Sozialhilfe und Ausbildungsförderung werden nicht für denselben Bedarf geleistet.

Tatbestand:

1

I. Die 1968 geborene Klägerin wohnte bei ihren Eltern in einer 52 qm großen Zweizimmerwohnung. Ihr stand dort ein Zimmer von 15,76 qm zur Verfügung. Das zweite Zimmer wurde von den Eltern der Klägerin als Wohnschlafzimmer genutzt; darin befand sich zugleich die Kücheneinrichtung.

2

Unter dem 9. Mai 1987 beantragte die Klägerin Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat, darunter ein Kühlschrank, ein Wäscheständer, Töpfe, Geschirr und Besteck. Der Beklagte lehnte den Antrag insoweit ab, weil die Klägerin die im Haushalt ihrer Eltern vorhandene Kücheneinrichtung mitbenutzen könne und die weiteren Gegenstände (darunter der Wäscheständer) nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten. Der Widerspruch der Klägerin, den diese damit begründete, ihre Eltern hätten ihr die Mitbenutzung der Wohnung in bezug auf das ihr zugewiesene Zimmer und das Badezimmer gestattet, nicht jedoch die Mitbenutzung des gesamten Hausrates, insbesondere der Kücheneinrichtung, wurde durch Bescheid vom 11. November 1987 zurückgewiesen. Inzwischen hatte die Klägerin zum 1. Oktober 1987 ein Universitätsstudium aufgenommen, für das sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezog.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin bedürfe keines Wäscheständers, da sie ihre Wäsche auch auf Leinen trocknen könne, die im Badezimmer gespannt werden könnten; für die übrigen Gegenstände scheide ein Sozialhilfeanspruch aus, weil die Klägerin sich auf die Möglichkeit verweisen lassen müsse, die Wohnungseinrichtung und den Hausrat ihrer Eltern mitzubenutzen; deren angemessener Unterhalt werde nicht gefährdet, wenn sie ihrer volljährigen Tochter die Mitbenutzung gestatteten. Soweit sich aus den der Durchführung des Studiums angepaßten Zeiten, zu denen die Klägerin ihre Mahlzeiten zubereite, eine Störung der Eltern durch die Benutzung des Küchenbereichs ergeben sollte, könnte dies dadurch vermieden werden, daß die erforderlichen Gerätschaften und Lebensmittel rechtzeitig außerhalb des Küchenbereichs - etwa im Zimmer der Klägerin - für diese bereitgelegt würden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin unter Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 EntlG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen, da das Berufungsvorbringen, mit dem die Klägerin lediglich ihre bisherigen Ausführungen wiederholt und vertieft habe, zu keiner anderen Beurteilung führe.

4

Mit der hiergegen eingelegten Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Entscheidungsgründe

5

Nach § 26 Satz 1 BSHG haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Universitätsstudium der Klägerin ist eine in diesem Sinne förderungsfähige - und im übrigen auch durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz tatsächlich geförderte - Ausbildung. Da die Klägerin nicht laufende Leistungen, sondern einmalige Beihilfen beansprucht hat, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht die Zeit ab Antragstellung, sondern der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihr Studium bereits aufgenommen. Damit war § 26 Satz 1 BSHG einschlägig.

6

Diese Bestimmung schließt einen Anspruch der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt und damit die von der Klägerin begehrte Hilfe zur Beschaffung eines Kühlschranks, eines Wäscheständers sowie von Geschirr und Besteck aus.

7

Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Senats durch § 26 Satz 1 BSHG der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nur für einen ausschließlich ausbildungsgeprägten Bedarf ausgeschlossen, nicht aber der Anspruch auf solche Leistungen, die zwar nach ihrer Zuordnung im Gesetz Hilfe zum Lebensunterhalt sind, die aber einen Bedarf betreffen, der durch besondere Umstände bedingt ist, die von der Ausbildung unabhängig sind (BVerwGE 71, 12 (14 ff., 18) [BVerwG 17.01.1985 - 5 C 29/84]). Solche besonderen Umstände hat der Senat aber nur bei Sachverhalten gelten lassen, die z. B. die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BSHG a. F., einer Krankenkostzulage nach § 37 BSHG a. F. oder die Übernahme des besonderen Aufwandes rechtfertigen, der durch den Besuch einer auswärtigen (Heim-)Schule für Blinde und Sehbehinderte entsteht (BVerwG, a.a.O., S. 15 f.). Hiermit ist der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf nicht zu vergleichen. Er gehört als Bedarf zur Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts zu demjenigen Bedarf, für den nach § 11 Abs. 1 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird. Es ist gerade der Sinn des § 26 Satz 1 BSHG, eine doppelte Anspruchsberechtigung für denselben Bedarf auszuschließen. Dieser Leistungsausschluß betrifft den gesamten vom Bundesausbildungsförderungsgesetz erfaßten Bedarfsbereich des Lebensunterhalts, also nicht nur im Ausmaß tatsächlicher Bedarfsdeckung. § 26 Satz 1 BSHG läßt es nicht zu, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nur pauschalen Förderungsleistungen für den Lebensunterhalt im Einzelfall mit individuell bemessenen, ergänzenden Sozialhilfeleistungen aufzufüllen. Nur in besonderen Härtefällen kann nach § 26 Satz 2 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden.

8

Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, ihr Bedarf sei ausbildungsunabhängig entstanden und gehe auf besondere Umstände im Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Senats zurück. Zwar mag ihr Bedarf, wie sie vorträgt, in ihrer (damaligen) Wohnsituation und den damit zusammenhängenden "besonderen tatsächlichen und persönlichen Verhältnissen" begründet gewesen sein. Bedarfsbegründend war bei dieser Betrachtungsweise der Umstand, daß die Klägerin sich - wie sie meint - nicht (mehr) auf die Möglichkeit verweisen zu lassen brauchte, den Hausrat ihrer Eltern mitzubenutzen und ihren Bedarf auf diese Weise zu decken. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, daß der Bedarf seiner Art nach den allgemeinen Lebensunterhalt betraf, wie er auch vom ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG umfaßt wird.