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§ 20 LWO - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5 von der Gemeindeverwaltung erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.