Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.2005, Az.: BVerwG 8 B 40.05 (8 C 28.05)
Zulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aufnahme in eine von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigte Liste B als den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang unterbrechendes Enteignungsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 40.05 (8 C 28.05)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 28149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Potsdam - 11.01.2005 - AZ: VG 11 K 4073/98
- nachfolgend
- BVerwG - 07.03.2007 - AZ: BVerwG 8 C 28.05
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2005
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und G o l z e und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Januar 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 2 088,63 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, die mit der Divergenzrüge konkludent geltend gemacht ist.
2
Ein Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit bieten, zur Frage Stellung zu nehmen, unter welchen Umständen die Aufnahme in eine von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigte Liste B ausnahmsweise kein den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang unterbrechendes Enteignungsverbot darstellt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 2 088,63 EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.
Golze
Dr. Hauser