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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.04.1980, Az.: 5 AZR 426/79

Rundfunk; Fernsehen; Ständige Mitarbeiter; Eingliederung in Arbeitsorganisation; Persönliche Abhängigkeit; Arbeitnehmer; Freie Mitarbeiter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.04.1980
Aktenzeichen
5 AZR 426/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 06.06.1978 - 10 Ca 788/78
LAG Düsseldorf 17.01.1979 - 22 Sa 556/78

Fundstelle

  • AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit

Amtlicher Leitsatz

1. Die ständigen Mitarbeiter von Rundfunk und Fernsehen sind Arbeitnehmer der Anstalten, wenn sie in die Arbeitsorganisation der Anstalt eingegliedert und deshalb persönlich abhängig sind (ständige Rechtsprechung des Senats).

2. Für die Abgrenzung von Arbeitnehmern und "freien Mitarbeitern" gibt es kein Einzelmerkmal, das aus der Vielzahl möglicher Merkmale unverzichtbar vorliegen muß, damit man von persönlicher Abhängigkeit sprechen kann. Es ist deshalb aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit unvermeidlich, die unselbständige Arbeit typologisch abzugrenzen.

3. Kennzeichen der abhängigen oder unselbständigen Arbeit ist auch, daß der in die Arbeitsorganisation der Anstalt eingegliederte Mitarbeiter seine Arbeitskraft nicht nach selbstgesetzten Zielen und den Bedürfnissen des Marktes in eigener Verantwortung verwertet, sondern sie für die Verwirklichung der Rundfunk- und Fernsehprogramme der Anstalten einsetzt.