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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.10.1970, Az.: 4 AZR 481/69

Höher bewerteter Arbeitsplatz; Zuweisung durch Arbeitgeber; Nicht gedecktes Handeln; Vertrauensschutz; Treuepflicht; Leiter einer Beschäftigungsbehörde; Beteiligung des örtlichen Personalrats; Unzuständige Dienststelle

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.10.1970
Aktenzeichen
4 AZR 481/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 30.09.1969 - 3 Sa 293/69

Fundstellen

  • BAGE 23, 15 - 27
  • DB 1971, 247-248 (Volltext mit red. LS)
  • DVBl 1971, 628 (Kurzinformation)
  • JVBl 1971, 109
  • NJW 1971, 723 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Zuweisung eines höher bewerteten Arbeitsplatzes kommt es nicht darauf an, inwieweit allgemein die öffentliche Hand durch ein von den bestehenden Zuständigkeitsvorschriften nicht gedecktes Handels nach Treu und Glauben verpflichtet werden kann.

2. Dem Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall ein Vertrauensschutz zuzubilligen sein. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Arbeitsverhältnis auf eine über die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben hinausgehende Treuepflicht gegründet ist.

3. Überschreitet der Leiter einer Beschäftigungsbehörde bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes seine durch Ministerialerlaß festgelegte Zuständigkeit, muß sich der Arbeitnehmer grundsätzlich darauf verlassen können, daß die zugewiesene Tätigkeit tarifgerecht vergütet wird.

4. Wird die Zuweisung eines tariflich höher bewerteten Arbeitsplatzes nicht von der an sich zuständigen höheren, sondern der örtlichen Dienststelle getroffen, reicht die Beteiligung des örtlichen Personalrats aus, wenn der Arbeitgeber sich die Maßnahme der an sich unzuständigen Dienststelle nach Treu und Glauben zurechnen lassen muß.