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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1953, Az.: 4 StR 774/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1953
Aktenzeichen
4 StR 774/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Dortmund - 05.06.1951

Verfahrensgegenstand

Aufruhrs

Prozessgegner

1.) den Redaktionsvolontär Wilhelm S. aus D., geboren am ... 1926 in D.,

2.) den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz T. aus D., dort geboren am ... 1928,

3.) den Lehrer a.D. Wilhelm H. aus D., geboren am ... 1901 in D.,

4.) den Architekten Fritz W. aus D. E., geboren am ... 1898 in H.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Juni 1951, soweit die Angeklagten S., T., H. und W. im Falle Steinwache/Steinstrasse freigesprochen worden sind, samt den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen (Fall Hansastrasse) wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Insoweit fallen die Kosten des Rechtsmittels der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Den Angeklagten ist zur Last gelegt worden, sich am 20. August 1950 in Dortmund anlässlich einer Grosskundgebung des "Komitees der Kämpfer für den Frieden" des Aufruhrs schuldig gemacht zu haben, und zwar

  1. a)

    S. gemäss § 115 Abs. 2 StGB und T. gemäss § 115 Abs. 1 StGB auf der Hansastrasse,

  2. b)

    H. und W. gemäss § 115 Abs. 2 StGB sowie S. und T. gemäss § 115 Abs. 1 StGB vor und in der Steinwache und auf der Steinstrasse.

2

Das Landgericht hat die Angeklagten in vollem Umfang freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie macht die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts geltend.

3

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

4

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form ausgeführt worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5

Die Sachrüge ist im Falle Hansastrasse unbegründet, während ihr im Falle Steinwache/Steinstrasse der Erfolg nicht versagt werden kann.

6

1.)

Fall Hansastrasse:

7

Hier wird die Freisprechung der Angeklagten S. und T. durch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts getragen.

8

Bis zum Beginn des Zusammenstosses mit der Polizei hatten die beiden Angeklagten keinen strafbaren Tatbestand verwirklicht, auch nicht den des Auflaufs (§ 116 StGB), da bis dahin keine dreimalige Aufforderung ergangen war, sich zu entfernen.

9

S. und T. trennten sich unwiderlegbar sofort, von dem Zug, als sie bemerkten, dass die an der Spitze marschierenden Teilnehmer sich der polizeilichen Auflösung des Zugs tätlich widersetzten. Nun braucht sich allerdings der Täter im Falle des § 115 Abs. 1 StGB bei Beginn der Widerstandshandlungen nicht mehr in der zusammengerotteten Menschenmenge befunden zu haben; es genügt, dass er ihr vorher im Bewusstsein zu erwartender Widerstandshandlungen angehört hat (RGSt 36, 174; 54, 85 und 299, 301). Diese Voraussicht war jedoch den beiden Angeklagten nicht nachzuweisen. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass S. und T. vor dem Zusammenstoss mit der Polizei unwiderlegbar keine Kenntnis von der Bekanntgabe des Versammlungsverbots durch den Polizeioberinspektor Steger erlangt hatten, und dass sie auch sonst weder wussten noch auch nur mit der Möglichkeit rechneten, dass ihr Anschluss an den Zug einem bedrohlichen oder gewalttätigen Verhalten der Zugteilnehmer Vorschub leisten konnte.

10

Hiernach erweist sich die Freisprechung dieser beiden Angeklagten im Falle Hansastrasse auf der Grundlage der nach der inneren Tatseite getroffenen Feststellungen der Strafkammer als rechtlich einwandfrei.

11

2.)

Fall Steinwache/Steinstrasse:

12

a)

Die Vorgänge vor und in der Steinwache:

13

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht hier die Anwendbarkeit des § 114 StGB verneint hat, sind rechtlich zu beanstanden.

14

Die Strafkammer hat festgestellt: Die Zugteilnehmer - sechshundert bis achthundert Personen - hätten auf der Strasse gegenüber der Polizeiwache Aufstellung genommen; man habe gerufen "Gebt die Gefangenen frei!", während der Angeklagte H., der sich mit mehreren führenden Kundgebungsteilnehmern in die Polizeiwache begeben hatte, dort das Ersuchen um Freilassung der festgenommenen Jugendlichen dem Polizeidirektor K. mündliche vorgetragen habe; der Polizeidirektor habe sich in einer "äusserst heiklen Situation" und bedroht gefühlt, da zu befürchten gewesen war, dass die draussen stehende Menge Ausschreitungen begehen werde, falls die Freilassung der Festgenommenen nicht erfolgte. Dieser Sachverhalt enthält, wie auch die Strafkammer nicht verkannt hat, den äusseren Tatbestand des § 114 StGB.

15

Das Landgericht hat den inneren Tatbestand dieser Strafbestimmung verneint. Die hierfür gegebene Begründung ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum und von Verstössen gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Der Tatrichter meint, das Anliegen, die Freilassung der Gefangenen zu erwirken, sei in einer "gehörigen, nicht gewalttätigen Form" vorgetragen worden; solange es bei der "angemessenen Form" verblieben sei, wie sie die Rufe "Gebt die Gefangenen frei!" darstellten, brauche in dem Verhalten der Menschenmenge keineswegs eine Drohung gelegen zu haben, zumal da es weitgehend "Sache des Temperaments" des Einzelnen sei, in welcher Art er seine "Petitionen" vortrage, und da andererseits "Petitionen in der Form von Demonstrationen" in einer Demokratie grundsätzlich nicht zu beanstanden seien; vor der Polizeiwache sei es nicht zu Gewalttätigkeiten, Drohungen, Beschimpfungen, Hetzrufen, Steinwürfen oder dergleichen gekommen. Diese Ausführungen gehen fehl. Zunächst kann das Tatbestandsmerkmal der Drohung nicht damit verneint werden, dass es zu Gewalttätigkeiten vor und in der Polizeiwache tatsächlich nicht gekommen ist; das gilt um so mehr, als der Polizeidirektor K. dem Angeklagten H. die von diesem verlangte Freigabe der Festgenommenen zusagte, so dass es der Gewaltanwendung nicht mehr bedurfte. Im übrigen hat das Landgericht verkannt, dass im Falle des § 114 StGB das angedrohte Übel nicht ausdrücklich bezeichnet zu werden braucht, sondern durch schlüssige Handlungen angekündigt werden kann (RGSt 54, 152, 155; 58, 76 f). Im vorliegenden Falle liegt es nahe, dass der Haltung und besonders den Rufen der vor der Wache versammelten Menschenmenge in Verbindung mit dem gleichzeitigen Vorsprechen der Wortführer bei dem Polizeidirektor mindestens die Androhung zu entnehmen war, dass die Menschenmenge ihre Zusammenrottung, und ihre die öffentliche Ordnung störenden Rufe solange fortsetzen werde, bis der Polizeidirektor dem Freilassungsersuchen stattgab. Mindestens in diesem Sinne erscheint bei Zugrundelegung des vom Tatrichter festgestellten äusseren Hergangs der Ereignisse die Verwirklichung des inneren Tatbestandes des § 114 StGB als möglich Tatsächlich ist denn auch die Kundgebung in dieser Form fortgesetzt worden, bis der Polizeidirektor K. dem Angeklagten H. die Freilassung der Gefangenen zugesichert und die Menge hiervon Kenntnis genommen hatte. Als Drohung im Sinne des § 114 StGB genügt die der Polizei gegenüber geschehene Ankündigung eines Übels, durch das unmittelbar die Allgemeinheit betroffen wird (RGSt 46, 106; 55, 37; 56, 46 f).

16

Der Angeklagte H. ist als Wortführer in der Polizeiwache aufgetreten. Dabei bedurfte es entgegen der Ansicht des Landgerichts keines ausdrücklichen Hinweises auf die draussen stehende Menschenmenge, deren Freilassungsrufe dem Beamten ohnehin nicht entgehen konnten. Die Begründung, mit der das Landgericht den § 114 StGB insoweit unangewendet gelassen hat, begegnet aus den bereits dargelegten Gesichtspunkten durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

17

Entsprechendes gilt aber auch für den Angeklagten W., der H. in die Polizeiwache nachgefolgt ist und der Verhandlung mit dem Polizeidirektor K. beigewohnt hat. Zu Unrecht hat die Strafkammer bei ihm die Nichtanwendung des § 114 StGB darauf gestützt, dass er sich lediglich als "stiller Zuhörer" in der Wachstube aufgehalten habe. Begab er sich unter den dargestellten Umständen in die Polizeiwache und billigte er, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, das von H. vorgebrachte Freilassungsersuchen, während die draussen stehende Menge eine drohende Haltung einnahm, so kann schon in seiner blossen Anwesenheit auch dann, wenn er seinerseits in die Verhandlung mit dem Polizeidirektor nicht eingriff, eine Teilnahme an der Beamtennötigung gefunden werden, sofern dem Freilassungsersuchen durch das Erscheinen mehrerer Personen in der Polizeiwache Nachdruck verliehen werden sollte. Nach dieser Richtung bedarf der Sachverhalt weiterer tatrichterlicher Aufklärung.

18

Die Angeklagten S. und T. haben sich in der Menschenmenge befunden, die vor der Polizeiwache Aufstellung genommen hatte und aus der heraus die Freilassungsrufe ertönten. Auch bei diesen Angeklagten wird die Anwendbarkeit des § 115 in Verbindung mit § 114 StGB auf einwandfreier rechtlicher Grundlage erneut zu prüfen sein.

19

b)

Die Vorgänge auf der Steinstrasse:

20

Insoweit ist die Begründung, mit der die vier Angeklagten freigesprochen worden sind, gleichfalls nicht frei von Rechtsirrtümern.

21

Wie das Landgericht feststellt, hatte das Städtische Amt für öffentliche Ordnung in Dortmund die Genehmigung der Grosskundgebung des "Komitees der Kämpfer für den Frieden" auf Grund des § 14 des Preuß. Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 ausdrücklich versagt, und zwar unter Hinweis darauf, dass angesichts der gesamten in Betracht kommenden zeitlichen und örtlichen Verhältnisse mit einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rechnen sei.

22

Die Annahme des Landgerichts, das Verbot der Kundgebung verstosse gegen Art. 8 GG und sei deshalb nichtig, geht fehl. Allerdings haben nach Art. 8 Abs. 1 GG alte Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Der Tatrichter hat auch nicht die Überzeugung davon zu gewinnen vermocht, dass die Gegenstände, deren sich die Zugteilnehmer bei den beiden Zusammenstössen mit der Polizei bedienten, bereits vorher zur Verwendung als Waffen bestimmt gewesen seien. Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme der Strafkammer, dass es sich bei der Kundgebung vom 20. August 1950 um eine friedliche Versammlung gehandelt habe. Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Fällen zu dieser Frage Stellung genommen und ausgeführt, dass eine Versammlung dann unfriedlich sei, wenn bei ihrer Einberufung die Absicht auf eine Störung des staatsbürgerlichen Friedens überhaupt gerichtet ist (BGH 3 StR 234/51 vom 21. Juni 1951; 3 StR 128/51 und 238/51 vom 6. September 1951).

23

Aber selbst abgesehen hiervon würde sich das polizeiliche Verbot der Kundgebung deshalb als gerechtfertigt erweisen, weil nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zwei andersgerichtete politische Parteien der Polizeibehörde angezeigt hatten, dass sie beabsichtigten an demselben Tage Gegenkundgebungen durchzuführen. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, rechnete die Polizeibehörde mit der Gefahr von Zusammenstössen zwischen den Vertretern verschiedener politischer Anschauungen. Schon aus diesem Grunde durfte die Kundgebung des genannten Komitees mit Rücksicht auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer selbst nach § 14 PolizeiverwaltungsG und § 1 Abs. 2 RVereinsG vom 19. April 1908, das insoweit noch in Kraft steht, verboten werden (vgl. RGSt 56, 177, 185 f). Diese Rechtsvorschriften selbst sind Gesetze im Sinne von Art. 8 GG, die zur Beschränkung der Versammlungsfreiheit ermächtigen.

24

Es kommt weiter hinzu, dass die Veranstaltung, für die die öffentlichen Strassen im Stadtinnern von Dortmund mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wurden, gemäss § 5 Abs. 1 StVO der polizeilichen Erlaubnis bedurfte, worauf auch das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Die polizeiliche Anordnung, dass sich der Zug aufzulösen habe, findet auch hierin ihre rechtliche Grundlage, zumal da nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen Störungen im Strassenverkehr eingetreten sind.

25

Nach der ständigen Rechtsprechung handelt überdies ein Polizeibeamter, der einem von dem sachlich und örtlich zuständigen Vorgesetzten unter Beachtung der wesentlichen Förmlichkeiten erteilten dienstlichen, nicht offensichtlich rechtswidrigen Befehl im Vertrauen auf seine Rechtmässigkeit in gesetzlicher Form Folge leistet, selbst dann rechtmässig, wenn der Befehl in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht durch Irrtum beeinflusst war. Der untergeordnete Polizeibeamte ist durch den Befehl seines Vorgesetzten, dem er Gehorsam schuldet, gedeckt er hat weder das Recht noch die Pflicht und ist auch in den meisten Fällen gar nicht in der Lage, eigene Erwägungen über die Rechtmässigkeit des ihm erteilten Befehls anzustellen (RGSt 2, 411; 55, 162; 58, 193, 195). Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung, für die im Hinblick auf das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwingende Gründe sprechen, und die auch vom herrschenden Schrifttum anerkanntest, bereits beigetreten (BGH 4 StR 52/51 vom 12. Juli 1951). Der erkennende Senat hält an ihr fest. Die gegenteiligen Ausführungen der Strafkammer, die sich bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer auf Befehl vorgenommenen Amtshandlung einseitig und ohne gehörige Abwägung von der Rücksichtnahme auf die Belange des Einzelnen hat leiten lassen, gehen fehl.

26

Die Polizeibeamten, denen der Auftrag, die verbotene Versammlung aufzulösen, von ihren örtlich und sachlich zuständigen Vorgesetzten unter Beachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten erteilt war, und die diesen Befehl in gesetzmässiger Weise ausführen, handelten sonach rechtmässig. Die äusseren Tatbestandsmerkmale des § 113 StGB liegen vor, wie übrigen auch von der Strafkammer, allerdings nur unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 1 StVO, im Ergebnis anerkannt worden ist.

27

Zutreffend nimmt die Strafkammer an, dass die Rechtmässigkeit der Amtsausübung im Falle des § 113 StGB nur eine äussere Bedingung der Strafbarkeit darstellt und nicht vom Vorsatz des Täters umfasst zu sein braucht. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. bes. RGSt 2, 423; 47, 270, 280; 55, 161, 166; 60, 337, 342, 64, 74, 76; 72, 300; BGH 3 StR 238/51 vom 6. September 1951, 4 StR 52/51 vom 12. Juli 1951). An dieser Auffassung hält der Senat fest, weil nur sie von rechtsstaatlicher Warte aus dem Bedürfnis der ordnungsliebend eingestellten Allgemeinheit und dem darauf gegründeten staatlichen Ordnungssinn gerecht wird.

28

Dagegen ist die Stellungnahme des Tatrichters zur Anwendbarkeit des § 115 StGB rechtlich zu beanstanden. Die Strafkammer vermisst hier dass, das bedrohliche und gewalttätige Handeln zu dem die Menschenmenge zusammengeschlossen blieb, in seiner Rechtswidrigkeit erkennbar gewesen sei. Dieses besondere Merkmal gehört indessen nicht zum Begriff der Zusammenrottung im Sinne des § 115 StGB (RGSt 55, 67; 56, 281, RG GA 65, 535). Sonach ist schon die Grundlage, auf der das Landgericht zum inneren Tatbestand dieser Strafvorschrift Stellung genommen hat, rechtlich nicht einwandfrei.

29

Die Anwendung des § 115 StGB setzt nach der inneren Tatseite voraus, dass die Angeklagten mit der Möglichkeit von Ausschreitungen im Sinne der §§ 113, 114 StGB rechneten und sie in ihren Willen aufnahmen. Die Strafkammer hat diese Frage nicht selbständig geprüft, sondern den inneren Tatbestand schon mit der Erwägung verneint, dass den Angeklagten das Bewusstsein der Rechtmässigkeit des Verbots der Kundgebung nicht nachgewiesen werden könne. Dass es zu einem tätlichen Zusammenstoss zwischen den Zugteilnehmern und der Polizei kommen werde, lag aber mindestens in diesem zweiten Abschnitt des Gesamtgeschehens nahe, nachdem die Polizei den Zugteilnehmern das Verbot der Kundgebung bekanntgegeben hatte, dem weitermarschierenden Zug in der Hansastrasse entgegengetreten war und hierbei gewaltsamen Widerstand gefunden hatte.

30

Die Angeklagten S. und T. befanden sich in dem Zuge, der zum Weitermarsch von der Steinwache nach dem etwa 400 m entfernten Nordausgang des Dortmunder Hauptbahnhofs angetreten war, nachdem der Angeklagte H. die Zusage der Freilassung der Festgenommenen erwirkt hatte. Diesen beiden Angeklagten kann das Verbot der Kundgebung beim Weitermarsch nickt mehr unbekannt gewesen sein, da es - auch abgesehen von dem vorhergegangenen Zusammenstoss in der Hansastrasse - durch Herzog auf dem Hansaplatz vom Dach eines Zeitungshäuschens aus den Zugteilnehmern ausdrücklich mitgeteilt worden war. Die Tatsache, dass die Polizeibeamten bis dahin die Auflösung des Zugs nicht hatten durchsetzen können, steht entgegen der Annahme des Landgerichts der Feststellung des inneren Tatbestandes nicht im Wege.

31

Auch die Begründung, mit der das Landgericht bei dem Angeklagten Wechsung den Tatbestand des § 115 StGB in Verbindung mit § 113 StGB verneint hat, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Zwar hat dieser Angeklagte, nachdem es zum weiteren Zusammenstoss mit der Polizei gekommen war, unwiderlegbar beschwichtigend eingegriffen und versucht, die Streitenden auseinanderzubringen. § 115 StGB ist jedoch schon dann anzuwenden, wenn sich der Täter vorsätzlich einer zusammengerotteten Menschenmenge angeschlossen hat, sofern er mit der Möglichkeit rechnete, dass es zu Gewalttätigkeiten im Sinne der §§ 113, 114 StGB kommen werde oder könne. Das gilt auch dann, wenn er die Tätlichkeiten nicht billigte oder ihnen alsdann sogar widerstrebte (RGSt 55, 248; 58, 207; 60, 331). Der gesetzgeberische Grund für die Strafdrohung des § 115 Abs. 1 StGB liegt darin, dass der Täter durch seinen Anschluss an die zusammengerottete Menschenmenge deren Gefährlichkeit, wenn auch nur vorübergehend und vor Beginn der Tätlichkeiten, erhöht.

32

Nach alledem war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Freisprechung der Angeklagten S. und T. im Falle Hansastrasse richtet. Im übrigen war dem Rechtsmittel stattzugeben.

33

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin