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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.12.2002, Az.: 2 BvL 6/98

Zweifelsfragen über die Vereinbarkeit des Lippeverbandes und der Emschergenossenschaft mit dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes; Legitimationsdefizite bei mit der Pflege des Gemeinschaftsgut "Wasser" beauftragten Selbstverwaltungskörperschaften; Erforderlicher Umfang des Legitimationsniveaus bei Wasserverbänden zur Kompensation von Demokratiedefiziten; Legislativakt als ausreichende personell-organisatorische demokratische Legitimation bei sich selbstverwaltenden Wasserverbänden; Wasserverbände als historisch gewachsene und von der Verfassung grundsätzlich anerkannte funktionale Selbstverwaltungen; Rechtfertigung einer eingeschränkten Arbeitnehmerbeteiligung bei der Selbstverwaltung von Wasserverbänden durch mittelbare Mitwirkung an der öffentlichen Aufgabenerfüllung ; Rechtsstaatliches Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei Wasserverbänden

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
05.12.2002
Aktenzeichen
2 BvL 6/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 29895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVerwG - 17.12.1997 - AZ: 6 C 1.97
BVerwG - 17.12.1997 - AZ: 6 C 2.97

Fundstellen

  • BVerfGE 107, 59 - 103
  • JA 2004, 22
  • JZ 2003, 1057-1061 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZFW 2005, 166-177 (Volltext mit amtl. LS)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 05.12.2002 - AZ: 2 BvL 5/98

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 2 GG offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen. Es erlaubt, für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen.

  2. 2.

    Die funktionale Selbstverwaltung ergänzt und verstärkt das demokratische Prinzip. Der Gesetzgeber darf ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen schaffen und verwaltungsexternen Sachverstand aktivieren, einen sachgerechten Interessenausgleich erleichtern und so dazu beitragen, dass die von ihm beschlossenen Zwecke und Ziele effektiver erreicht werden.

  3. 3.

    Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt.

Tenor:

Die Verfahren 2 BvL 5/98 und 2 BvL 6/98 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

§ 6, § 12, § 14 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 5 des Gesetzes über den Lippeverband vom 7. Februar 1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen, Seite 162) und § 5, § 11, § 13 Absatz 1 Satz 2, § 14 Absatz 6, § 15 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 5 des Gesetzes über die Emschergenossenschaft vom 7. Februar 1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen, Seite 144) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.