§ 8a VwVfGBln - Betretens- und Durchsuchungsrechte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- VwVfGBln,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Für den Vollzug von Verwaltungsakten, die auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, ist die Vollzugsbehörde befugt, das Besitztum der pflichtigen Person zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert. Hierbei darf sie verschlossene Räume und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.
(2) Die Wohnung der pflichtigen Person darf ohne deren Einwilligung, außer bei Gefahr im Verzug, nur auf Grund einer gerichtlichen Anordnung durchsucht werden, die bei der Vollstreckung vorzuzeigen ist. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit ihnen in Verbindung steht. Für die gerichtliche Anordnung ist das Verwaltungsgericht zuständig. Zur Nachtzeit von 21 bis 6 Uhr darf die Wohnung nur durchsucht werden, wenn anderenfalls der Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme gefährdet wäre.
(3) Willigt die pflichtige Person in die Durchsuchung ein, ist gegen sie eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 ergangen oder ist diese wegen Gefahr im Verzug entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten ihnen gegenüber sind zu vermeiden.
(4) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, dürfen Hilfspersonen, hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie sonstige Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, zusammen mit der Vollzugsbehörde die Wohnung betreten.
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.