Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.1988, Az.: I ZR 22/86
Bestimmung des Gegenstandes eines Geschmackmusters; Abstellen auf das niedergelegte Modell oder auf die danach gestaltenen Waren; Schutz eines Uhrgehäuses als Geschmackmuster
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 22/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 13092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe
- LG Karlsruhe
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1989, 41 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1442-1443 (Volltext mit amtl. LS) "Hufeisen-Uhren"
Verfahrensgegenstand
Hufeisen-Uhren
Prozessführer
Etienne A. AG, vertreten durch den Alleinvorstand Hans Dieter S., M.straße ..., Mü.,
Prozessgegner
Uhrmacher Klaus B., V.straße ..., K.-N.,
Amtlicher Leitsatz
Bei der Bestimmung des Gegenstandes eines Geschmacksmusters ist auf das niedergelegte Modell und nicht auf die danach gestalteten Waren abzustellen. Dabei sind sämtliche den Gesamteindruck des niedergelegten Modells mitbestimmenden Elemente zu berücksichtigen, um zu verhindern, daß der Schutzgegenstand zu abstrakt bestimmt und damit der Schutzumfang zu weit erstreckt wird.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Piper,
Dr. Erdmann und
Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
Tenor:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
A.
Der Kläger war Inhaber eines Geschmacksmusters "Uhrgehäuse mit Zifferblatt", das am 20. Dezember 1971 angemeldet worden war, eine Schutzfrist von 15 Jahren erhalten hatte und nach Verkündung des Berufungsurteils abgelaufen ist. Der niedergelegte Gehäuserohling, dessen Zifferblatt verlorengegangen ist, hat in Ablichtung folgende Form:

Die Beklagte ist Inhaberin eines älteren, dem Klagegeschmacksmuster ähnlichen Bildzeichens, eines stilisierten "A". Die Beklagte bezog vom Kläger - zunächst in Unkenntnis des Geschmacksmusters - mehrere Jahre lang jährlich 6.000 bis 7.000 Uhren entsprechend dem Geschmacksmuster; alsdann beauftragte sie eine dritte Firma mit der Lieferung von Uhren, die die im folgenden in Ablichtung wiedergegebene Gehäuseform zeigen:

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der gewerbsmäßigen Verbreitung derartiger Uhrengehäuse in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr dagegen stattgegeben (GRUR 1986, 313). Die Beklagte hat mit der Revision zunächst ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Parteien haben den Rechtsstreit alsdann wegen Ablaufs des Klagegeschmacksmusters übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt und wechselseitig um Kostenbelastung gebeten.
B.
Nachdem der Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kostentragungspflicht zu entscheiden. Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil seine Unterlassungsklage von Anfang an unbegründet war und das Berufungsurteil deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen gewesen wäre.
I.
Das Berufungsgericht hat das den Gegenstand des Klagegeschmacksmusters bildende Uhrengehäuse für neu und eigentümlich und die angegriffenen Uhrengehäuse für Nachbildungen dieses Musters gehalten.
1.
a)
Zur Neuheit des Klagegeschmacksmusters hat das Berufungsgericht ausgeführt, der von der Beklagten vorgetragene Formenschatz bei Uhrengehäusen aus der Zeit vor der Anmeldung des Klagegeschmacksmusters (Dezember 1971) widerlege nicht die Neuheitsvermutung des § 13 GeschmMG, weil die vorgelegten hufeisenförmigen Uhrengehäuse keine Gestaltung mit nach außen auslaufenden Schenkeln des Hufeisens und einem diese im engsten Bereich verbindenden Steg auf wiesen. Aber auch möglicherweise vorbekannte Hufeisenformen mit - zur Befestigung des Uhrenarmbands - am Gehäuse angelöteten zusätzlichen Stegen stünden der Neuheit des Klagegeschmacksmusters nicht entgegen, weil derartige Stege eine technisch bedingte Ausführung zur Befestigung des Uhrenarmbandes seien, die eine Formgebung von Uhrengehäusen entsprechend dem Klagegeschmacksmuster nicht aufdrängten. Insbesondere für die Anordnung des Quersteges des Klagegeschmacksmusters und die nach außen fluchtenden Enden der Hufeisenschenkel gebe es keine vorbekannten Muster oder Anregungen.
b)
Die Eigentümlichkeit des Klagegeschmacksmusters hat das Berufungsgericht darin begründet gesehen, daß sich die Formgebung nicht auf eine Stilisierung des Hufeisens beschränkt habe, sondern daß die schwungvoll aus laufenden Schenkel im unteren Bereich an ihrer einander am nächsten zugewandten Stelle durch einen innenliegenden Steg miteinander verbunden seien und alsdann mit Schwung nach außen endeten. Das Berufungsgericht beschreibt den Gegenstand des Klagegeschmacksmusters als "ein in Hufeisenform gestaltetes Uhrengehäuse, bei welchem die Enden der Schenkel des Hufeisens leicht nach außen geschwungen auslaufen, wobei die Innenseiten der Schenkel im Bereich ihrer größten Annäherung zueinander - kurz vor ihrem Auslaufen - durch einen Quersteg miteinander verbunden sind", und kennzeichnet die Wirkung, die das Muster hervorrufe, als Eindruck eines gedrungenen "A". Diese Formgebung reiche über das schlicht handwerkliche Können hinaus; eine mögliche Anregung des Klägers durch das Bildzeichen der Beklagten stehe dem Musterschutz nicht entgegen, weil das "A" jenes Bildzeichens insgesamt eine ganz andere Prägung aufweise als das Klagegeschmacksmuster.
2.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Charakterisierung der wesentlichen Merkmale des Klagegeschmacksmusters begegnen rechtlichen Bedenken, da sie nicht alle, sondern nur einen Teil der für den Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters maßgeblichenästhetischen Merkmale umfassen. Es ist daher noch eine Ergänzung erforderlich. Diese kann das Revisionsgericht von sich aus vornehmen, da das Klagegeschmacksmuster zum unstreitigen Sachverhalt gehört (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1979 - I ZR 130/77, GRUR 1980, 235 - Play-Family). Dabei ist auf das niedergelegte plastische Modell, nicht auf etwaige Abbildungen oder nachgestaltete Uhren abzustellen.
Stellt man auf das als plastisches Modell niedergelegte Uhrengehäuse des Klägers ab, ist es durch die folgenden zusammentreffenden Merkmale gekennzeichnet: Äußerer Umriß eines Hufeisens, dessen Schenkel auf die Verjüngung zu gewölbt sind und danach geschwungen wieder nach außen laufen; die Innenseiten werden im Bereich ihrer größten Annäherung durch einen Quersteg miteinander verbunden, der sichtbar auf- bzw. angesetzt ist; an den Verbindungsstellen von Steg und "Hufeisen" bestehen jeweils ober- und unterhalb des Quersteges zwei deutlich wahrnehmbare Winkel; der Steg ist so hoch im "Hufeisen" angeordnet, daß der Gesamteindruck eines bauchigen "A" entsteht. Das metallische Gebilde ist in sich auf den Betrachter zu gewölbt. Allenfalls mit diesen präzisierenden Beschränkungen, die zu einem entsprechend engen Schutzumfang geführt hätten, hätte dem Klagemodell Geschmacksmusterschutz zugebilligt werden können.
3.
Das Berufungsgericht hat auch eine Nachbildung im Sinne des § 5 GeschmMG bejaht. Dies hätte der rechtlichen Nachprüfung nicht standgehalten.
Das angegriffene Uhrengehäuse hätte nur dann als verbotene Nachbildung des Klagegeschmacksmusters beanstandet werden können, wenn es Übereinstimmungen gerade in Bezug auf die Merkmalskombination auf weisen würde, die den schutzfähigen Inhalt des hinterlegten Musters darstellt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die angegriffene Uhr weise die für das Klagegeschmacksmuster charakteristische Form auf, die Schenkel des Hufeisens liefen auseinander und seien in ihrem engsten Bereich durch einen Quersteg verbunden; der vom Klagegeschmacksmuster erreichte Eindruck eines gedrungenen "A" werde von der angegriffenen Ausführungsform "im wesentlichen auch erreicht".
Dem hätte nicht gefolgt werden können. Wie sich aus den Darlegungen unter 2. ergibt, hat das Berufungsgericht die den Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters bestimmenden Einzelmerkmale nur unvollständig erfaßt und damit den Schutzumfang zu weit gezogen; es fehlten bei der Feststellung der prägenden Merkmale die besonders ausgeprägte Rundung der Hufeisenschenkel oberhalb des Quersteges, die Anordnung des Quersteges innerhalb des "Hufeisens", die Linienführung beim Übergang von Quersteg zu "Hufeisen" und insbesondere die Wölbung und Plastizität des Gehäuserohlings. Werden das Klagegeschmacksmuster und das angegriffene Uhrengehäuse unter Berücksichtigung auch dieser Merkmale als plastische Gebilde miteinander verglichen, dann wird zwar in der Grundkonzeption eines stilisierten "A" bzw. Hufeisens eine Übereinstimmung bejaht werden können; die Gesamtschau der jeweiligen Einzelmerkmale aber ergibt doch einen unterschiedlichen Gesamteindruck. Die äußere Form der angegriffenen Uhrengehäuse weist nicht die Rundung nach innen und den anschließenden leichten Schwung der Schenkel nach außen - sozusagen die "Taille" - auf, die das Klagegeschmacksmuster unter anderem prägen. Die jetzt von der Beklagten vertriebenen Uhren sind oberhalb des Quersteges vielmehr weniger ausgeprägt gewölbt; dieser bildet auch keine Verbindung in der "Taille", sondern den unteren Abschluß des Gebildes. Dieser untere Querabschluß ist nicht extra an- oder aufgesetzt, so daß im Übergang zum "Hufeisen" am oberen Rand des Querstegs auch jeweils kein wahrnehmbarer Winkel, sondern lediglich eine gebogene Linienführung entsteht. Die Schenkelenden, die unterhalb des Querabschlusses links und rechts noch zu sehen sind, sind so kurz und stummelartig ausgeführt, daß sie nicht an ein bauchiges "A" denken lassen. Schließlich sind die angegriffenen Uhrengehäuse nicht auf den Betrachter zu gewölbt, sondern völlig flach ausgeführt. Damit fehlt es bereits objektiv an einer Nachbildung des Klagegeschmacksmusters. Soweit die Klage auf eine Verletzung des Geschmacksmusterrechts gestützt war, war sie somit von Anfang an unbegründet.
II.
Der übereinstimmend für erledigt erklärte Unterlassungsantrag war auch nicht nach § 1 UWG begründet gewesen. Da die Beklagte nicht in Sonderschutzrechte des Klägers eingegriffen hat, hätte ihr Vorgehen nur dann als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden können, wenn besondere unlautere Begleitumstände des Angebots und Vertriebs der angegriffenen Uhren vorgelegen hätten (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1984 - I ZR 128/82, GRUR 1985, 876 f. - Tchibo/Rolex, m.w.Nachw.). Solche Umstände hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt; sie waren vom Kläger auch nicht dargetan.
Merkel
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe