Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 12.06.1975, Az.: 3 ABR 66/74
Werkmietwohnungen; Wohlfahrtseinrichtungen; Ruhegehalt; Pensionskassen; Unterstützungskassen; Lebensversicherung; Akkordlohn; Deputat; Entlohnung; Fürsorgepflicht; Gratifikation; Prämie; Soziallohn; Billigkeitskontrolle; Direktzusage; Betriebliche Altersversorgung; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Wahlrecht des Arbeitgebers bei betrieblicher Altersversorgung; Initiativrecht; Leistungsplan; Prüfungsrecht; Versorgungsordnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.06.1975
- Aktenzeichen
- 3 ABR 66/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 21.03.1974 - 8 TaBV 3/74
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 BetrVG 1972
- § 75 BetrVG 1972
- § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG 1972
- § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG 1972
- § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG 1972
- § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG 1972
- § 88 BetrVG 1972
- § 56 BetrVG 1952
- § 57 BetrVG 1952
- § 242 BGB
- § 305 BGB
- § 611 BGB
- § 1 Abs. 3 S. 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974
- § 1 Abs. 4 S. 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974
Fundstelle
- BB 1975, 1065
Amtlicher Leitsatz
1. Wird betriebliche Altersversorgung durch generelle Direktzusagen gewährt, so unterliegt diese Art der Altersversorgung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG 1972, nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG 1972.
2. Der Arbeitgeber ist in vierfacher Beziehung frei: nämlich darin, ob er und in welchem Umfang finanzielle Mittel für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen, welche Versorgungsform er wählen und welchen Arbeitnehmerkreis er versorgen will.
3. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG 1972 insoweit nicht zu, als eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
4. In jedem Fall sind bei der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung Arbeitgeber und Betriebsrat an die Grundsätze von Recht und Billigkeit gebunden, und sie müssen die freie Entfaltung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schützen.
5. a) Innerhalb des vorstehend zu 2-4 abgegrenzten Rahmens hat der Betriebsrat bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen. Ihm steht ein entsprechendes Initiativrecht zu.
b) Mitbestimmungsrecht und Initiativrecht des Betriebsrats erstrecken sich auch auf die Gestaltung des "Leistungsplanes", soweit nicht der Dotierungsrahmen und die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises berührt werden. Will der Betriebsrat eine Änderung des Leistungsplanes erreichen, muß er sein Initiativrecht konstruktiv ausüben und darlegen, wie dabei der vom Arbeitgeber vorgegebene Dotierungsrahmen gewahrt werden kann.
c) Über den vorstehend gekennzeichneten Rahmen hinaus hat der Betriebsrat das Recht, jede Versorgungsordnung auf ihre Vereinbarkeit mit § 75 BetrVG 1972 zu überprüfen.
d) Vor Einführung einer betrieblichen Versorgungsordnung muß der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und sachgerecht unterrichten.
6. Durch Betriebsvereinbarung kann eine betriebliche Ruhelohnordnung vereinbart werden.