Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.07.1981, Az.: 1 ABR 65/79
Arbeitszeit; Pausen; Lohnzahlung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.07.1981
- Aktenzeichen
- 1 ABR 65/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 10204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 04.04.1979 - 12 TaBV 12/79
Rechtsgrundlagen
- § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG 1972
- § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 7 BetrVG 1972
- § 90 BetrVG 1972
- § 91 BetrVG 1972
- § 15 Arbeitsstättenverordnung
- § 3 UVV 1.2 "Lärm" (VBG) 121) 1974
- § 16 Abs. 3 UVV 1.2 "Lärm" (VBG) 1974
Fundstellen
- BAGE 36, 138 - 148
- JR 1982, 308
- NJW 1982, 2140 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei den in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG angesprochenen Pausen handelt es sich um Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit unterbrochen wird, die also selbst nicht zur Arbeitszeit gehören und deshalb auch nicht vergütet werden müssen. Bezahlte Lärmpausen sind daher keine Pausen im Sinne dieser Vorschrift.
2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bezieht sich auf Regelungen, die der Arbeitgeber auf Grund bestehender arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu treffen hat. Das Vorhandensein solcher ausfüllungsbedürftiger Rahmenvorschriften ist Voraussetzung für ein Mitbestimmungsrecht.
3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 91 BetrVG ist nur gegeben, wenn die dort genannte besondere Belastung der Arbeitnehmer auf einer Änderung von Arbeitsplätzen, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung beruht. Es erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen schon bestehende Verhältnisse den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen.