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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1998, Az.: 4 StR 357/98

Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1998
Aktenzeichen
4 StR 357/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1999, 104 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1999, 72 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1999, 251
  • StraFo 1999, 100

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 8. Juli 1998 im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat. Näherer Erörterung bedarf nur folgendes:

3

Zu Recht hat das Landgericht im Schuldspruch Tateinheit zwischen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen (§ 223 b Abs. 1 StGB a.F. in der Tatbestandsalternative des Quälens) und schwerer Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB a.F.) angenommen. Dies weicht allerdings von der Entscheidung des Senats GA 1975, 85 ab, derzufolge in einem solchen Fall § 223 b StGB (a.F.) hinter dem § 224 StGB (a.F.) wegen Gesetzeseinheit zurücktritt. Doch hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht länger fest. Wie der Senat im Anschluß an die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 39, 100 mit Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98 - (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) zum Verhältnis von mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffender Körperverletzung entschieden hat, gebietet die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs (BGHSt - GSSt - aaO S. 108) die Annahme von Tateinheit statt Gesetzeseinheit, wenn andernfalls der Schuldspruch den Unrechtsgehalt einer Handlung, die mehrere Straftatbestände erfüllt, nicht erschöpfend zum Ausdruck bringt. Mit dieser Begründung hat der Senat schon in der Entscheidung BGHSt 41, 113 bei Zusammentreffen von Quälen eines Schutzbefohlenen im Sinne von § 223 b StGB (a.F.) und Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F.) Tateinheit bejaht, weil der über die Körperverletzung (§ 223 StGB) "hinausgehende zusätzliche Unrechtsgehalt der Mißhandlung Schutzbefohlener, der sich zum einen aus der abhängigen Stellung des Opfers gegenüber dem Täter ergibt, zum anderen - bei den Tatbestandsmerkmalen des Quälens und der rohen Mißhandlung - aus der das Opfer besonders belastenden Form der Körperverletzung", vom Tatbestand des § 226 StGB (a.F.) nicht erfaßt werde (BGHSt aaO S. 116). Für das Verhältnis von Mißhandlung eines Schutzbefohlenen und schwerer Körperverletzung gilt nichts anderes. Die Neufassung der Straftatbestände durch §§ 225 und 226 StGB in der Fassung des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164, 175) bleibt unbeschadet der Verschärfung der Strafrahmen auf das Konkurrenzverhältnis ohne Einfluß.