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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.06.1977, Az.: 4 AZR 111/76

Lehrhilfskräfte; Tätigkeitsmerkmale; Technische Angestellte; Besondere Leistungen; Spezialtätigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.06.1977
Aktenzeichen
4 AZR 111/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 09.01.1976 - 3 Sa 90/75

Fundstelle

  • AP Nr 98 zu §§ 22, 23 BAT

Amtlicher Leitsatz

1. Für "Lehrhilfskräfte" mit technischen Aufgaben gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für technische Angestellte.

2. Unter "besonderen Leistungen" ist eine erhöhte Qualität der Arbeit zu verstehen, die den Einsatz gegenüber den Merkmalen der VergGr. V a BAT Fallgruppe 1 erhöhten Wissens und Könnens erfordert.

3. "Spezialtätigkeit" ist eine Tätigkeit, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes, außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft. Dies kann auch der Fall sein, wenn ein technischer Angestellter sein technisches Wissen und Können im Rahmen seiner Aufgaben als "Lehrhilfskraft" an Studenten weiterzugeben und diese in die physikalische Experimentierpraxis einzuführen hat.