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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.04.1958, Az.: 2 AZR 37/56

Überstundenvergütung; Niedersächsisches Jugendarbeitsschutzgesetz; Regelmäßige Arbeitszeit; Längere Arbeitszeit; Zulassung durch Gewerbeaufsichtsamt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.04.1958
Aktenzeichen
2 AZR 37/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 5, 279 - 285
  • AP Nr. 1 zu § 16 JugSchutzG Nds
  • DB 1958, 804 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

Die Überstundenvergütung aus Niedersächsischen Jugendarbeitsschutzgesetz § 16 steht dem Jugendlichen für die über die regelmäßige Arbeitszeit des Niedersächsischen Jugendarbeitsschutzgesetzes § 10 hinaus geleistete Arbeitszeit auch dann zu, wenn das Gewerbeaufsichtsamt nach Niedersächsischen Jugendarbeitsschutzgesetz § 34 Nr 1 abweichend von Niedersächsischen Jugendarbeitsschutzgesetz § 10 eine längere Arbeitszeit zugelassen hat.