Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1958, Az.: IV ZB 296/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1958
- Aktenzeichen
- IV ZB 296/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 14537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 17.10.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 28, 398 - 400
- MDR 1959, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1959, 248-250
- ZZP 1959, 243-248
Prozessführer
der Hanna Ingeborg H., Ha. b. Ham., L. Chaussee ...,
Prozessgegner
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36, Drehbahn 54,
Amtlicher Leitsatz
Die Verfügung des Vorsitzenden, durch die eine Sache als Feriensache bezeichnet wird, bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung an den Rechtsmittelkläger entsprechend den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Hierbei ist die Bestimmung des §187 Satz 1 ZPO nicht anwendbar.
Zur Wirksamkeit der Bezeichnung einer Sache als Feriensache durch den Vorsitzenden nach §200 Abs. 4 GVG ist die Bestätigung durch das Gericht nicht erforderlich, die Bezeichnung durch den Vorsitzenden bleibt vielmehr so lange wirksam, als das Gericht sie nicht aufgehoben hat.
Tenor:
wird die Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. Oktober 1958 auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin, die jüdischer Abstammung ist und im Alter von 5 Jahren infolge nationalsozialistischer Verfolgung aus Deutschland ausgewandert ist, verlangt eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung in Höhe von 5.000 DM. Nachdem das Landgericht ihr eine solche versagt hatte, hat sie gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung beim Oberlandesgericht am 31. Juli 1958 eingelegt. Die Berufungsschrift trug zwar nicht die Unterschrift ihres Prozeßbevollmächtigten, jedoch befand sich eine solche auf dem Beglaubigungsvermerk für die miteingereichte, der Beklagten zuzustellende Abschrift. Auf Antrag der Beklagten ist mit Verfugung vom 11. August 1958 die Sache vom Vorsitzenden des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts als Feriensache bezeichnet worden. Die Begründung der Berufung ist am 19. September 1958 gleichzeitig mit der Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erfolgt.
Das Oberlandesgericht hat eine Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde verkennt nicht, daß mit der Bezeichnung als Feriensache eine zunächst durch die Gerichtsferien gehemmte Frist zur Begründung der Berufung zu laufen beginnt. Sie meint jedoch, daß hier vor Ablauf der Gerichtsferien diese Frist nicht begonnen habe, weil die Verfügung des Vorsitzenden der Klägerin nicht, wie dies §329 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorschreibe, zugestellt worden sei. Richtig ist, daß eine derartige Verfügung zugestellt werden muß, weil durch die Verfügung insofern eine Frist in Lauf gesetzt wird, als die Berufungsbegründungsfrist nunmehr schon während der Gerichtsferien zu laufen begann (vgl. RGZ 146, 381, 384). Zwar hat nach Erlaß dieser Entscheidung des Reichsgerichts der §187 ZPO eine Änderung insofern erfahren, als jetzt eine Zustellung im Sinne der Zivilprozeßordnung als in dem Zeitpunkt bewirkt angesehen werden kann, in dem das Schriftstück dem Beteiligten zugegangen ist, §187 Satz 2 ZPO sieht jedoch eine Ausnahme in den Fällen vor, in denen durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll. Zwar ist die Berufungsbegründungsfrist keine Notfrist, da sie in der Zivilprozeßordnung nicht als solche bezeichnet ist (vgl. §223 Abs. 3 ZPO). Ihrem Wesen nach muß sie aber einer solchen im Sinne des §187 Satz 2 ZPO gleichgestellt werden. Denn ihre Versäumung hat zur Folge, daß ebenso wie bei einer Rechtsmittelfrist, die ja eine Notfrist ist (vgl. §§516, 552 und 577 ZPO), das eingelegte Rechtsmittel unzulässig wird (vgl. §§519 b und 554 a, ZPO).
Aus diesem Grunde setzt auch §233 ZPO bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Begründungsfrist einer Notfrist gleich. Vor allem aber räumt §187 ZPO dem Gericht nur das Ermessen ein, den unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgten Zugang eines Schriftstücks als Zustellung im Sinne des Gesetzes anzusehen. Damit würde der Beginn einer solch wichtigen Frist, wie sie die Berufungsbegründungsfrist ist, von dem Ermessen des Gerichts abhängig sein und es würde eine Ungewißheit über ihren Beginn und Ablauf bestehen. Etwas derartiges würde aber nicht der Bedeutung der Berufungsbegründungsfrist entsprechen (vgl. auch BGHZ 14, 11, 14 [BGH 04.06.1954 - V ZR 67/53] und 17, 348, 354, sowie 3, 1, 32). Der Auffassung von Stein/Jonas/Schönke in Anm. IV zu §187 ZPO ist daher zuzustimmen. Zum Ingangsetzen der Begründungsfrist während der Gerichtsferien war daher eine Zustellung der Verfügung, durch, die die Sache als Feriensache bezeichnet wurde, entsprechend den Vorschriften der §§208 ff ZPO erforderlich.
Eine solche ist jedoch in ordnungsmäßiger Weise erfolgt. Nach §212 a ZPO kann nämlich eine Zustellung von Amts wegen an einen Rechtsanwalt auch gegen dessen mit Datum und Unterschrift versehenes schriftliches Empfangsbekenntnis erfolgen. Dies ist in dem hier vorliegenden Falle geschehen, wie das Empfangsbekenntnis des amtlichen Vertreters des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 12. August 1958 (Bl. 27 R d. Gerichtsakten) zeigt. Einer Zustellung an die Beklagte bedurfte es nicht, da für diese keine Frist in Lauf gesetzt wurde (vgl. Stein/Jonas/Schönke Anm. III, 4 zu §329 ZPO).
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Beschwerde, zur Wirksamkeit einer durch den Vorsitzenden des Gerichts erfolgten Bezeichnung als Feriensache gehöre die dem Senat vorbehaltene Bestätigung. Eine derartige Bestimmung enthält §200 GVG nicht; in dessen Absatz 4 Satz 2 wird, wie sich aus den dort gebrauchten Worten "vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichts" unzweideutig ergibt, dem Gericht nur die Befugnis eingeräumt, die Bezeichnung als Feriensache wieder aufzuheben. Solange dies aber nicht geschehen ist, ist die Sache Feriensache und als solche zu behandeln, so daß mit der Bezeichnung als Feriensache auch etwaige durch die Gerichtsferien gehemmte Fristen laufen.
Auch sonst weist der angefochtene Beschluß keine Rechtsfehler auf. Insbesondere ist zu Recht eine Wiedereinsetzung wegen des dem amtlich bestellten Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterlaufenen Versehens versagt worden. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 Abs. 2 BEG zurückzuweisen.