Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1995, Az.: II ZR 15/94
KG; Ausschlußfrist; Gesellschafterbeschlüsse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1995
- Aktenzeichen
- II ZR 15/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1995, 692-693 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1995, 920-921 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1995, 613-615 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1995, 303-305 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1995, 743 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 588 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1218-1219 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 615-617 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 460-462 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, daß Beschlußmängel binnen einer zweiwöchigen "Ausschlußfrist" geltend zu machen sind, greift unzulässig in das unverzichtbare Recht des Gesellschafters ein, rechtswidrige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gerichtlich angreifen zu können. An Stelle der zu kurzen gilt eine angemessene Frist, die jedenfalls die als Leitbild heranzuziehende Monatsfrist des § 246 AktG nicht unterschreiten darf.
Tatbestand:
Die Kommanditeinlagen der Druck- und Verlagshaus B. GmbH & Co. KG, die zu einer aus mehreren Gesellschaften zusammengesetzten Unternehmensgruppe gehörte, hielten die Beklagte in Höhe von 12.000,-- DM und ihr im Oktober 1992 verstorbener Vater, H. B., in Höhe von 228.000,-- DM. Komplementärin ohne Einlage und Stimmrecht war die B. Verwaltungs GmbH, deren Stammkapital von ihrem Geschäftsführer H. B. (10 %), von einer weiteren B.-Gesellschaft, an der H. B. und die Beklagte beteiligt waren (70 %), und im übrigen (20 %) von der Verwaltungs GmbH selbst gehalten wurde.
Ende des Jahres 1991 entschloß sich Herr B., die Beteiligungsverhältnisse in der B. KG und deren Komplementärin zu ändern. Hintergrund dafür war ein tiefgreifendes Zerwürfnis mit dem Ehemann der Beklagten, den er auf Dauer von einer Tätigkeit in der KG fernhalten wollte. Solange er selbst Gesellschafter der KG war, war dies deswegen sichergestellt, weil Mehrheitsbeschlüsse nach dem Gesellschaftsvertrag der KG nur mit 80 % der Stimmen getroffen werden konnten, der Anteil der Beklagten aber nur 5 % des Kommanditkapitals ausmachte. Nach seinem Tod hätte die Beklagte jedoch dem oben genannten Wunsch des Mehrheitsgesellschafters zuwiderhandeln können, weil sie nach einem im Jahr 1988 geschlossenen Erbvertrag Rechtsnachfolgerin ihres Vaters in der B. KG werden sollte. Herr B. wollte deswegen den Kläger in Höhe von jeweils 22 % an der KG und der Verwaltungs GmbH beteiligen, so daß die Beklagte auch künftig Mehrheitsentscheidungen nicht treffen konnte. Dementsprechend legte Herr B. der am 13. Dezember 1991 zusammengetretenen Gesellschafterversammlung der B. KG eine Reihe von Vertragsentwürfen zur Beschlußfassung vor. Für die KG war neben einer Neufassung des Gesellschaftsvertrages u.a. vorgesehen, daß der Kläger eine Hafteinlage von 68.000,-- DM übernehmen und daß Herr B. von seinem Anteil einen Teilbetrag von 3.400,-- DM an die Beklagte übertragen sollte; an dem erhöhten Kommanditkapital hätten danach der Kläger 68.000,-- DM (22 %), Herr B. 224.600,-- DM (73 %) und die Beklagte 15.400,-- DM (5 %) gehalten. Gegen die Stimme der Beklagten nahm die Gesellschafterversammlung die vorgelegten Entwürfe an. Die Beklagte erhob wenige Tage später Klage gegen ihren Vater und die B. KG mit dem Antrag, die Beschlüsse über die Aufnahme des Klägers und die Neufassung des Gesellschaftsvertrags "für ungültig zu erklären". Durch notarielle Beurkundung vollzogen Herr B. und der Kläger am 16. Januar 1992 die beschlossenen Änderungen, die Herr B. durch die Gesellschafterversammlung genehmigt zu wissen wünschte. Gegen die Stimme der Beklagten billigte die Gesellschafterversammlung am 26. Februar 1992 diese notariellen Verträge. Die Beklagte erweiterte daraufhin ihre Klage um das Feststellungsbegehren, daß auch die Übertragung von Geschäftsanteilen an der Verwaltungs GmbH auf den Kläger unwirksam sei. Erst im Dezember 1992 hat sie auch die Beschlüsse vom 26. Februar 1992 gerichtlich angegriffen. Diese Klage ist - soweit sie sich gegen die B. KG richtete - inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden.
Der Kläger hat im August 1992 von der Beklagten, nachdem diese das notarielle Angebot ihres Vaters auf Übertragung eines Teils seines Kommanditanteils nicht binnen der ihr eingeräumten Frist angenommen hatte, verlangt, sie solle gegenüber dem Handelsregister erklären, daß er, der Kläger, als weiterer Kommanditist in die Gesellschaft eingetreten sei. Die Beklagte kam diesem Wunsch nicht nach, sondern vertrat, als ihr Vater im Oktober 1992 gestorben war, die Ansicht, nunmehr die alleinige Kommanditistin der B. KG zu sein. Der Kläger erwirkte daraufhin am 23. November 1992 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, mit der ihr aufgegeben wurde, die genannte Erklärung gegenüber dem Handelsregister abzugeben. Demgemäß wurde er als Kommanditist der B. KG in das Handelsregister eingetragen. Die einstweilige Verfügung hat das Berufungsgericht später wegen Fehlens des Verfügungsgrundes aufgehoben.
Mit der vorliegenden, innerhalb der ihm gesetzten Frist erhobenen Hauptsacheklage erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der für seine Eintragung in das Handelsregister erforderlichen Erklärung. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt er sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Kläger verlangt von der Beklagten mit Recht die Abgabe der für seine Eintragung als Kommanditist der B. KG in das Handelsregister erforderlichen Erklärung. Der Beklagten ist es verwehrt, die etwaige Unwirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der KG vom 26. Februar 1992 noch geltend zu machen.
1. Zu Unrecht wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht die gesellschaftsvertragliche Bestimmung
"Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen angefochten werden"
nicht dahin verstanden hat, es habe damit vorgeschrieben werden sollen, daß die Unwirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung wie im Kapitalgesellschaftsrecht durch gegen die Gesellschaft zu richtende Anfechtungsklage geltend zu machen sei. Eine solche von den sonst im Personengesellschaftsrecht geltenden Regeln, nach denen der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen unter den Gesellschaftern selbst auszutragen ist (vgl. BGHZ 81, 263, 264 f.; BGHZ 85, 350, 353; BGHZ 91, 132, 133; Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 91; a.A. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 365 f.), abweichende Bestimmung kann allerdings wirksam auch für eine Kommanditgesellschaft getroffen werden (vgl. Sen.Urt. v. 30. Juni 1966 - II ZR 149/64, WM 1966, 1036; v. 11. Dezember 1989 - II ZR 61/89, WM 1990, 675 f.). Wie den Senatsurteilen vom 30. Juni 1966 (WM 1966 aaO.) und vom 11. Dezember 1989 (WM 1990 aaO.) zu entnehmen ist, gibt es insofern keine generell gültigen Lösungen, es hängt vielmehr von der Auslegung des Gesellschaftsvertrages im Einzelfall ab, ob die Gesellschafter Beschlüsse der Versammlung, mit denen sie nicht einverstanden sind, im Wege einer gegen die Gesellschaft zu richtenden, fristgebundenen Anfechtungsklage angreifen müssen.
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Da nach dem Gesellschaftsvertrag "Einwendungen gegen Inhalt und Niederschrift (scil. des Versammlungsprotokolls) ... gegenüber der Gesellschaft und den übrigen Gesellschaftern geltend zu machen sind", ist die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Gesellschafter den Streit um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung untereinander und nicht mit der Kommanditgesellschaft auszutragen haben, jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft, sondern möglich und von dem Kläger hinzunehmen.
2. Folgerichtig und ohne revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Unwirksamkeit des Beschlusses, wie im Personengesellschaftsrecht üblich, im Wege der gegen die übrigen Gesellschafter gerichteten Feststellungsklage zu verfolgen ist, der Gesellschaftsvertrag hierfür aber eine Höchstfrist bestimmt. Dabei kann auf sich beruhen, ob im vorliegenden Fall der Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 13. Dezember 1982 heranzuziehen ist oder ob, wie die Revision meint, stattdessen die neue Fassung vom 16. Januar 1992 gilt. In beiden Fällen ist nämlich die der Beklagten eingeräumte - entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Meinung sogleich mit der unstreitigen Beschlußfassung durch die Gesellschafter beginnende - Frist abgelaufen.
a) Wird mit dem Kläger angenommen, daß am 16. Januar 1992 die Neufassung des Gesellschaftsvertrages wirksam beschlossen worden ist, dann stand der Beklagten ein Zeitraum von zwei Monaten zur Verfügung, um sich darüber schlüssig zu werden, ob sie die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 26. Februar 1992 hinnehmen oder gegen sie gerichtlich vorgehen wollte. Die Klageerhebung im Dezember 1992 war deswegen verspätet.
b) Geht man dagegen wie das Berufungsgericht von dem Gesellschaftsvertrag vom 13. Dezember 1982 aus, ist das Ergebnis nicht anders.
aa) Die dort für die Erhebung der Klage bestimmte Frist von zwei Wochen ist, wie das Oberlandesgericht ebenfalls mit Recht ausgesprochen hat, zu kurz. Zwar haben die Gesellschafter der B. KG nach der für die Entscheidung des Senats zugrundezulegenden Auslegung des Gesellschaftsvertrages durch das Berufungsgericht nicht die Erhebung einer Anfechtungsklage vorgeschrieben und auch nicht bestimmt, daß diese nur innerhalb einer bestimmten Anfechtungsfrist erhoben werden kann. Die Festsetzung einer ausdrücklich so benannten "Ausschlußfrist" für die gegen die übrigen Gesellschafter zu erhebende Feststellungsklage kann aber nicht an anderen Kriterien gemessen werden als sie nach der Rechtsprechung des Senats für die Anfechtungsfrist im GmbH-Recht gelten (BGHZ 104, 66, 71 f.), weil auch eine solche Ausschlußfrist, wenn sie zu knapp bemessen ist, dazu führt, daß das unverzichtbare und unentziehbare Recht eines Gesellschafters, rechtswidrige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gerichtlich angreifen zu können, unzulässig verkürzt wird. Nach der Rechtsprechung des Senats hat die in § 246 AktG bestimmte Monatsfrist im GmbH-Recht nicht nur Leitbildcharakter insofern, als nur bei Vorliegen besonderer Umstände der anfechtende Gesellschafter mit der Klageerhebung länger als einen Monat zuwarten darf (vgl. zuletzt Urt. v. 12. Oktober 1992 - II ZR 286/92, WM 1992, 2017 = ZIP 1992, 1622 m. zustimmender Anm. v. Roth LM Nr. 16 zu § 34 GmbHG; kritisch Fleck EWiR 1992, 1205), sie enthält zugleich die Mindesterfordernisse, die zu Lasten des betroffenen Gesellschafters nicht unterschritten werden dürfen (BGHZ 104, 66, 72). Diesen zur sachgerechten Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte erforderlichen Zeitraum verkürzt die in dem Gesellschaftsvertrag der B. KG festgelegte zweiwöchige Frist in unzulässiger Weise.
bb) Dieser Umstand hat indessen nicht zur Folge, daß gar keine Frist gilt und mit dem Berufungsgericht allenfalls zu fragen wäre, ob die Beteiligten individuell eine Verlängerung der Ausschlußfrist bis zum Ablauf des Monats Juni 1992 vereinbart haben. Denn mit dieser Betrachtungsweise läßt das Oberlandesgericht, wie die Revision im Ergebnis zutreffend rügt, völlig den in dem Gesellschaftsvertrag deutlich zum Ausdruck gekommenen Willen der Gesellschafter außer acht, daß binnen einer überschaubaren Frist in ihrer aller Interesse feststehen soll, ob Beschlüsse der Gesellschafterversammlung für sie verbindlich und der künftigen Zusammenarbeit zur Erreichung des gemeinsam erstrebten Zwecks zugrundezulegen sind. Diesem Willen ist deswegen dadurch Rechnung zu tragen, daß an Stelle der zu knapp bemessenen, unzulässig in das Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters eingreifenden Ausschlußfrist eine angemessene Frist gilt (zum GmbH-Recht: BGHZ 104, 66, 73).
Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer generellen Entscheidung, welche Zeitspanne unter Berücksichtigung der welchselseitigen Interessen der Gesellschaftermehrheit, die möglichst bald Klarheit herbeigeführt wissen will, und des überstimmten Gesellschafters, der nicht vorschnell zur Erhebung einer das Verhältnis unter den Gesellschaftern möglicherweise schwer belastenden Klage gezwungen sein will, als angemessen anzusehen ist. Denn hier hat die Beklagte - selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellen wollte, daß der Mehrheitsgesellschafter sich auf eine individuelle Verlängerung der Klagefrist bis Ende Juni 1992 eingelassen hat - eine auch in ihrem Interesse großzügig bemessene Ausschlußfrist weit überschritten. Gerade dann, wenn sie die ihr eingeräumte Bedenkzeit ausschöpfen wollte, war sie im Interesse der von der Gesellschaftermehrheit angestrebten Klarheit gehalten, jedenfalls unverzüglich nach Verstreichen dieser verlängerten Frist die notwendigen gerichtlichen Schritte einzuleiten, statt bis Anfang Dezember 1992 zuzuwarten.
Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang meint, es sei im Hinblick auf die bereits anhängige, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 13. Dezember 1991 betreffende Klage klar gewesen, daß die Beklagte auch die Entscheidungen der Versammlung vom 26. Februar 1992 nicht hinnehme, kann daraus jedenfalls nicht hergeleitet werden, daß es einer gerichtlichen Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse nicht bedurft habe. Denn sonst verlöre die ausdrückliche gesellschaftsvertragliche Regelung, daß Beschlußmängel binnen einer Ausschlußfrist geltend gemacht werden müssen, jede Bedeutung. Zu Unrecht hat die Beklagte insofern die Auffassung vertreten, mit der fristgebundenen Klage habe sie allenfalls den ersten Beschluß vom 13. Dezember 1991 angreifen müssen, während der weitere Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 26. Februar 1992 ohne jede eigenständige Bedeutung gegenüber jener Entscheidung gewesen sei. Damit läßt sie nicht nur den Sinn der gesellschaftsvertraglichen Regelung außer acht, die - wie oben ausgeführt - sicherstellen will, daß binnen kurzer Frist Klarheit über die Verbindlichkeit gefaßter Beschlüsse der Gesellschafter besteht, sondern verkennt auch, daß in der auf Wunsch des Mehrheitsgesellschafters B. beschlossenen Genehmigung der zwischenzeitlich geschlossenen notariellen Verträge zumindest auch die Wiederholung des Grundsatzbeschlusses liegt, den Kläger in die Gesellschaft aufzunehmen. Der Inhalt des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 26. Februar 1992 belegt im übrigen, daß die Gesellschafter selbst davon ausgegangen sind, daß alle an diesem Tag gefaßten Beschlüsse - auch die unter TOP 1 genannten, die Genehmigung der notariellen Verträge betreffenden - innerhalb bestimmter, möglicherweise individuell verlängerter Frist gerichtlich angegriffen werden mußten, sollten sie nicht für alle Gesellschafter verbindlich werden.
3. Da nach alledem die Beklagte mit Ablauf der angemessenen Klagefrist das Recht verloren hat, etwaige formelle oder materielle Mängel des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26. Februar 1992 geltend zu machen, ist der die Aufnahme des Klägers in die B. KG betreffende Genehmigungsbeschluß bestandskräftig geworden, und der Kläger kann von ihr die Mitwirkung bei der Anmeldung zum Handelsregister verlangen.