Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.09.1998, Az.: StB 10/98
Auskunftsverweigerungsrecht eines rechtskräftig Verurteilten; Tateinheit des Vergehens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung mit als Mitglied der Vereinigung in Verfolgung ihrer Ziele begangenen Straftaten; Maßgeblichkeit der tatsächlichen Rechtslage für die Frage der Konkurrenzen und des Strafklageverbrauchs; Umfang des Grundsatzes "ne bis in idem"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.09.1998
- Aktenzeichen
- StB 10/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1999, 415-416 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.;
hier: Antrag des Zeugen K. auf gerichtliche Entscheidung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. September 1998
gemäß §§ 161 a Abs. 3 StPO, 135 Abs. 2 GVG
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Zeugen K., die Ordnungsgeldverfügung des Generalbundesanwalts vom 21. Juli 1998 aufzuheben, wird auf seine Kosten verworfen.
- 2.
Der Antrag des Zeugen K. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsbeistandes wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Zeuge K. suchte am Nachmittag des 25. April 1997 zusammen mit dem Mittäter Ö. und anderen Aktivisten des sog. "Karatas"-Flügel der türkischen Vereinigung "Devrimci Sol" (DHKP-C) das Imbisslokal der Brüder E. und B. Ku. in H. auf, um die Zeitschrift "Kurtulus" zu verkaufen und einen Unterstützungsbetrag einzufordern. Als sich der Inhaber E. Ku. weigerte, kam es zu einer Auseinandersetzung, bei der u.a. Drohungen, man werde das Imbisslokal demolieren und die Inhaber töten, gebraucht wurden.
Gegen 20 bis 21 Uhr suchte Ö. zusammen mit dem Beschuldigten Y. das Lokal auf, um die Örtlichkeiten für einen geplanten Überfall auszukundschaften. Gegen 23.50 Uhr überfielen schließlich etwa 14 bewaffnete Aktivisten der DHKP-C, unter ihnen K. und Ö., das Imbisslokal, schlugen zwei Beschäftigte mit Schlagwerkzeugen nieder und zerstörten die Inneneinrichtung.
Während des Überfalls kehrten die Inhaber E. und B. Ku. mit ihrem Pkw zu dem Lokal zurück und erkannten sogleich das Geschehen. Als E. Ku., noch im Pkw vor dem Lokal sitzend, versuchte mit seinem Handy die Polizei zu Hilfe zu rufen, gab ein zunächst nicht ermittelter Täter zwei Schüsse auf ihn ab, die zu seinem baldigen Tod führten. Kurz darauf konnten die Beteiligten K., Ö. und Y. gemeinsam festgenommen werden. K. wurde wegen seiner Beteiligung durch Urteil des Landgerichts H. vom 11. November 1997 wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz (Erpressungsversuch am Nachmittag) und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Vereinsgesetz (Überfall auf das Lokal gegen 23.50 Uhr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, rechtskräftig verurteilt.
Nachdem Y. in Verdacht geraten war, der Todesschütze gewesen zu sein, wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. eingeleitet, in dem K. vor dem Generalbundesanwalt als Zeuge zu dem Geschehen in und um das Imbisslokal vernommen werden sollte, jedoch trotz Belehrung umfassend unter Berufung auf § 55 StPO die Auskunft verweigerte. Der Generalbundesanwalt setzte gegen ihn ein Ordnungsgeld von 500 DM fest. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Zeuge beruft sich zu Unrecht auf die Möglichkeit, durch die Beantwortung der Fragen sich die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuzuziehen (§ 55 StPO).
Wegen der Vorfälle am Nachmittag des 25. April 1992 und gegen Mitternacht dieses Tages ist der Zeuge rechtskräftig verurteilt und damit eine weitere Verfolgung wegen der gleichen Tat im Sinne des § 264 StPO ausgeschlossen. Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Geschehen in und vor dem Lokal als einheitlicher Lebenssachverhalt angesehen werden muss. Nach den bisherigen Ermittlungen hat der Beschuldigte Y., nachdem bereits am Nachmittag wegen der Zahlungsverweigerung eine Bestrafungsaktion mit Demolieren der Einrichtung und Tötung der Inhaber angekündigt worden war, zusammen mit Ö. zunächst gegen 20 Uhr bis 21 Uhr die Örtlichkeiten ausgekundschaftet und schließlich gegen 23.50 Uhr mit ihm, dem Zeugen K. und weiteren Aktivisten den Angriff unternommen. Bei dieser Sachlage stellt sich das Vorgehen von Aktivisten, die vor dem Lokal den Überfall absicherten und Hilfsaktionen von außen gewaltsam verhinderten, währenddessen innen gleichzeitig das Personal zusammengeschlagen und das Mobiliar demoliert worden ist, als Teil eines einheitlichen geschichtlichen Lebensvorganges dar. Das gilt aus der Sicht des im Lokal angreifenden Zeugen K. vor allem deshalb, weil für ihn eine strafrechtliche Mitverantwortlichkeit für die Schüsse auf den Inhaber vor dem Lokal im Wege einer mittäterschaftlichen Zurechnung auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses in Betracht gekommen wäre.
Die Verurteilung durch das Landgericht H. verbraucht aber ebenso die Strafklage wegen einer möglichen mitgliedschaftlichen Beteiligung des K. an einen innerhalb der DHKP-C gebildeten, aus den Gebietsverantwortlichen und anderen in die Planung und Umsetzung von Straftaten eingebundenen Aktivisten gebildeten terroristischen Organisation im Sinne des § 129 a StGB, die einerseits Bestrafungsaktionen gegen so genannte Abweichler durchführt und andererseits mit Gewaltaktionen und Brandanschlägen gegen türkische Einrichtungen in Deutschland vorgeht, soweit diese Beteiligung im Vorgehen gegen das Imbisslokal der Brüder E. und B. Ku. am 25. April 1997 liegen könnte, aber auch soweit sie sonst mit diesem Geschehen tateinheitlich verbunden wäre. Denn das Vergehen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung steht in Tateinheit zu Straftaten, die der Täter als Mitglied der Vereinigung in Verfolgung ihrer Ziele begeht. Zugleich wird durch eine Verurteilung wegen einer mitgliedschaftlichen Beteiligung die Strafklage wegen solcher Straftaten verbraucht, sofern sie nicht ein schwereres Gewicht als nach § 129 a StGB haben (BGHSt 29, 288, 295). Dem steht nicht entgegen, dass die Verurteilung des Landgerichts H. nicht auf § 129 a StGB gestützt war. Denn für die Frage der Konkurrenzen und des Strafklageverbrauchs kommt es nicht auf die konkrete rechtliche Bewertung durch ein Gericht, sondern auf die tatsächliche Rechtslage an. Der Grundsatz "ne bis in idem" reicht so weit, wie bei der früheren Entscheidung das Gericht die Befugnis hatte, die Strafklage umzugestalten (Hürxthal in KK 3. Aufl. § 264 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Damit sind alle möglichen Beteiligungsakte gemäß § 129 a StGB und die mit diesem Tatbestand tateinheitlich verbundenen Straftaten, sofern sie vor dem Urteil des Landgerichts H. vom 11. November 1997 liegen und vom Gewicht nicht schwerer wiegen, nicht mehr verfolgbar.
Dafür, dass der Zeuge im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die DHKP-C schwerer wiegende Delikte begangen oder dass er auch noch nach der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe unter Bruch der Bewährung weitere unter § 129 a StGB fallende Aktivitäten entwickelt hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. Auf bloße denktheoretische Möglichkeiten kann ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO jedoch nicht gestützt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. BGH NStZ 1994, 499 f.; BGHR StPO § 55 I Verfolgung 2). Im Übrigen hat der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, dass eine bloße Aktivität für die verbotene Vereinigung etwa durch Verteilen der Zeitschrift "Kurtulus" als solche noch nicht den Verdacht einer nach § 129 a StGB strafbaren Tätigkeit für die innerhalb der Vereinigung gebildete terroristische Organisation begründet.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 161 a Abs. 2 i.V. mit § 70 StPO war daher gerechtfertigt und auch in der Höhe von 500 DM nicht unangemessen.
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes sieht die Strafprozessordnung in ihrer derzeit noch gültigen Fassung keine Rechtsgrundlage vor (vgl. zum Streitstand Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. vor § 48 Rdn. 11; zur Änderung ab 1. Dezember 1998 durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998, Art. 1 § 68 b StPO - BGBl. I 820).
Blauth
Winkler