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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 26.01.1988, Az.: 1 ABR 34/86

Betriebsrat; Aufkunftsanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.01.1988
Aktenzeichen
1 ABR 34/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 10117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig 13.03.1985 - 6 BV 65/84
LAG Hannover 17.09.1985 - 6 TaBV 4/85

Fundstellen

  • DB 1988, 1551-1552 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1988, 190

Amtlicher Leitsatz

Für den Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG genügt es, daß der Betriebsrat die Auskunft benötigt, um feststellen zu können, ob ihm ein Mitbestimmungsrecht zusteht und ob er davon Gebrauch machen soll, sofern nicht ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Beschluß vom 10. Februar 1987 - 1 ABR 43/84 - AP Nr. 27 zu § 80 BetrVG 1972.