Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1986, Az.: 2 StR 700/85
Verurteilung wegen Diebstahls; Rüge des Freispruchs wegen einer Brandlegung; Herbeiführung eines Versicherungsfalles; Mittäterschaftlichen Einfuhr; Psychische Beeinflussung; Einfuhr von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1986
- Aktenzeichen
- 2 StR 700/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 18.06.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1986, 2265 (amtl. Leitsatz) "Vollendung des Versicherungsbetrugs"
- NStZ 1986, 314
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für die Verwirklichung einer mittäterschaftlichen Einfuhr von Betäubungsmitteln genügt die psychische Beeinflussung eines der Tatgenossen, der daraufhin das Betäubungsmittel über die Grenze transportiert.
- 2.
Mittäterschaftliche Einfuhr des Käufers ist auch dann gegeben, wenn zwischen den Parteien vereinbart wird, daß der im Ausland lebende Verkäufer das Betäubungsmittel zunächst in das Inland einführen muß, wo es dann vom Käufer in Empfang genommen wird.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Januar 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18. Juni 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Verurteilung des Angeklagten K. wegen Inbrandsetzung unterblieben ist.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte bewohnte 1981 ein Zimmer der Gaststätte und Pension "S." in F.-L. Gaststätte und Pension gehörten den Eheleuten S. die den Betrieb zusammen mit dem Ehepaar K. führten. Gebäude und Inventar waren gegen Brandschaden versichert.
Ende September/Anfang Oktober 1981 wurde zwischen den Eheleuten S., dem Ehepaar K. und dem Angeklagten "ganz allgemein die Möglichkeit eines Brandes mit der damit verbundenen Aussicht auf Erhalt von Leistungen durch die Brand- und Inventarversicherung" erörtert.
Daraufhin vereinbarte K. mit dem Angeklagten, daß dieser den "S." in Brand setzen und dafür von ihm 60.000- DM aus der erhofften Versicherungssumme erhalten sollte. Am 10. Oktober 1981 bedeutete K., der zunehmend Angst vor der geplanten Straftat verspürte, dem Angeklagten jedoch, von der Brandlegung Abstand zu nehmen ("wir machen das nicht"). Der Angeklagte nahm diese Erklärung zwar widerspruchslos entgegen, gab den Plan indessen nicht auf, da ihn die von K. versprochene Summe reizte und er darauf hoffte, das Geld doch noch zu erhalten. In Ausführung seiner Absicht setzte er am 23. Dezember 1981 den "S." in Brand. Bevor er den Brand legte, entfernte er von der Wand des Gastraums einen Geldspielautomaten und einen Sparschrank. Diese Gegenstände nahm er mit und erbrach sie nach Verlassen des Tatorts.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls dieser Geräte und wegen zweier anderer, hier nicht interessierender Straftaten (Sachbeschädigungen) zu einer sechsmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
An einer Verurteilung des Angeklagten wegen der Brandlegung (§§ 265, 306 Nr. 2, 308 Abs. 1 StGB) hat es sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen gehindert gesehen, ohne den Angeklagten insoweit förmlich freizusprechen.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision eingelegt, das Rechtsmittel "auf den Freispruch" beschränkt und mit der Sachrüge begründet. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.
II.
Der Revisionsantrag der Beschwerdeführerin gilt der Nichtverurteilung wegen Inbrandsetzung. Die Verurteilung wegen Diebstahls wird von der Anfechtung nicht miterfaßt. Anders wäre es dann, wenn ein durch die Brandlegung verübtes Delikt, läge es vor, mit dem Diebstahl in Tateinheit (§ 52 StGB) stünde. Davon scheint das Landgericht ausgegangen zu sein, weil es einen Teilfreispruch nicht für geboten erachtet hat. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Entwendung des Geldspielautomatens und des Sparschranks ist im Verhältnis zu einem mit der Brandlegung verübten Delikt eine im materiell-rechtlichen Sinne selbständige Tat. Der Angeklagte hatte den Diebstahl bereits vollendet, bevor er den Brand legte. Die tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen, die zur Verübung des Diebstahls einerseits und zur Verwirklichung eines Delikts der Inbrandsetzung (§§ 265, 306 Nr. 2, 308 Abs. 1 StGB) andererseits gehören, trafen hier nicht in einer gemeinsamen Ausführungshandlung des Täters zusammen. Trotz des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs, der zwischen der Entwendung der Geräte und der Brandlegung besteht, bilden die hierauf gerichteten Betätigungen des Angeklagten auch keine "natürliche Handlungseinheit", da sie nicht Ausdruck einer einheitlichen Willensrichtung des Täters gewesen sind (vgl. Lackner, StGB 16. Aufl. vor § 52 Anm. III 2 a).
III.
Mit Recht wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen der Brandlegung nicht verurteilt hat. Diese Unterlassung, die hier anstelle des formell gebotenen Teilfreispruchs zur Prüfung gestellt ist, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Durchgreifenden Bedenken begegnet die Begründung, mit der die Strafkammer das Vorliegen eines Versicherungsbetruges (§ 265 StGB) verneint hat. Sie hebt darauf ab, daß sie sich keine ausreichende Gewißheit von einer Einwilligung der Eigentümer habe verschaffen können. Das Verhalten Kempes müsse - so meint sie - schon deshalb außer Betracht bleiben, weil dieser nicht "Repräsentant" der Eheleute S. gewesen sei, also nicht zu jenen Personen gehört habe, deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Leistungspflicht des Versicherers ebenso entfallen lasse, wie wenn der Versicherungsnehmer selber den Versicherungsfall in dieser Weise herbeigeführt hätte (§ 61 VVG). Im übrigen habe K. von der Brandlegung nichts gewußt und sei mit ihr nicht einverstanden gewesen.
Diese Begründung reicht - selbst wenn ihr zu folgen wäre - nicht aus, um den Vorwurf des Versicherungsbetruges hier auszuräumen. Eines Verbrechens nach § 265 StGB macht sich schuldig, wer eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt und dabei in "betrügerischer Absicht" handelt. Diese Absicht liegt vor, wenn der Täter den Brand legt, um dem Versicherten dadurch eine Versicherungsleistung zukommen zu lassen, auf die dieser keinen Anspruch hat. Soweit das Landgericht darauf abstellt, daß es - wie in diesem Zusammenhang zugunsten des Angeklagten anzunehmen sei - an einer Einwilligung der Eheleute S. (oder eines "Repräsentanten" der Eigentümer) gefehlt habe, ist damit nur dargetan, daß den Eigentümern objektiv ein Anspruch auf die Versicherungsleistung zustand. Das ist jedoch nicht entscheidend. Vielmehr kommt es im Rahmen der Prüfung des Merkmals der "betrügerischen Absicht" allein darauf an, welche Vorstellung sich der Täter vom Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs auf die Versicherungssumme gemacht hat. Denn einen vollendeten Versicherungsbetrug begeht auch, wer bei der Brandlegung irrtümlich annimmt, die Versicherung sei in diesem Falle von ihrer Leistungspflicht frei (RGSt 68, 430, 436; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 265 Rdn. 14; Samson in SK 3. Aufl. § 265 Rdn. 10; Lackner in LK 10. Aufl. § 265 Rdn. 8; Wagner JuS 1978, 161). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt nicht geprüft und das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gewürdigt. Mit der Frage, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über das Bestehen des Anspruchs der Eheleute S. auf die Versicherungsleistung gemacht hat, setzt sich das Urteil nicht auseinander.
Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer, wenn sie den zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrundegelegt hätte, zu einem anderen, für den Angeklagten ungünstigeren Ergebnis gelangt wäre; denn die Richtung, in der das Tatgericht sich um Sachaufklärung bemüht und Feststellungen trifft, hängt wesentlich von der Wahl des rechtlichen Ausgangspunkts ab.
Muß das Urteil in seinem angefochtenen Teil schon deshalb aufgehoben werden, so wird der nunmehr mit der Sache befaßte Tatrichter auch erneut untersuchen müssen, ob sich der Angeklagte nicht einer Brandstiftung im Sinne der ersten Alternative des § 308 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Richtig ist allerdings, daß eine Einwilligung der Eigentümer die Rechtswidrigkeit der als Brandstiftung zu bewertenden Tat ausschließen würde (RGSt 11, 345, 348; 12, 138; BGH, Urteil vom 9. Januar 1953 - 1 StR 652/52; Lackner, StGB 16. Aufl. § 308 Anm. 3 a; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 308 Rdn. 14 a). Das Landgericht ist im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Einwilligung der Eigentümer hier nicht auszuschließen sei. Ob diese Annahme auf einer rechtsfehlerfreien, insbesondere erschöpfenden Beweiswürdigung beruht, kann angesichts der beachtlichen Bedenken, die von der Revision hiergegen vorgebracht worden sind, zweifelhaft sein, braucht jedoch, da bereits die fehlerhafte Verneinung des Versicherungsbetrugs zur Teilaufhebung des Urteiles führt, nicht abschließend entschieden zu werden. Jedoch wird der neue Tatrichter sein Augenmerk insbesondere darauf zu richten haben, was die Zeugin M. zu diesem Punkte bekundet. Angesichts dessen, was im angefochtenen Urteil über ihre Aussage mitgeteilt ist - sie war hiernach vom Angeklagten schon vor der Tat eingeweiht und danach unter Mitteilung von Einzelheiten von deren Ausführung unterrichtet worden - liegt es nicht fern, daß sie auch Angaben darüber zu machen vermag, ob nach dem, was ihr der Angeklagte erzählt hatte, die Eigentümer des "Sonnenhofs" von der geplanten Brandlegung wußten und wie sie sich gegebenenfalls dazu gestellt hatten.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer