Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.2014, Az.: 4 StR 85/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.2014
- Aktenzeichen
- 4 StR 85/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 17373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dessau-Roßlau - 19.12.2013
Rechtsgrundlage
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2014 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Abgesehen davon, dass die Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Juni 2012 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bislang nicht widerrufen wurde, ist die neuerliche Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB im angefochtenen Urteil nach den hierzu in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2005 - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 203 ff.; vom 9. Mai 2006 - 3 StR 111/06, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6; Urteil vom 17. September 2009 - 4 StR 325/09) nicht zu beanstanden, weil das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs entfalten kann. Denn die sachgerecht im Erkenntnisverfahren festgestellten Taten des Beschuldigten nach § 145a StGB, denen gravierende Verstöße des Beschuldigten gegen ein ihm auferlegtes Kontakt- und Verkehrsverbot zugrunde liegen, haben vor dem Hintergrund des Umstands, dass sich der Beschuldigte trotz einer über einen längeren Zeitraum erfolgten Verabreichung triebsenkender Medikamente erneut einem 14-jährigen Jungen sexuell näherte und Kinder in seiner Wohnung beherbergte, eine für den Maßregelvollzug bedeutsame Neubewertung der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zur Folge.