Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.12.1990, Az.: III B 209/90
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 17.12.1990
- Aktenzeichen
- III B 209/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 22063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1991, 308
Gründe
Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. März 1983 VI R 275/80 (BFHE 138, 343, 350, BStBl II 1983, 453, 457 [BFH 25.03.1983 - VI R 275/80]) gehören zu den Aufwendungen für den Unterhalt i.S. des § 33a Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes nur typische Unterhaltskosten, insbesondere die Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Wohnung. Handelt es sich um derartige Aufwendungen, so sind sie --bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen-- als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, auch wenn es sich um Zuwendungen zur Befriedigung gehobener Ansprüche handelt.
Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des BFH vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404) ohne Angabe weiterer Gründe.