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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.12.1990, Az.: III B 209/90

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
17.12.1990
Aktenzeichen
III B 209/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 22063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 308

Gründe

1

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. März 1983 VI R 275/80 (BFHE 138, 343, 350, BStBl II 1983, 453, 457 [BFH 25.03.1983 - VI R 275/80]) gehören zu den Aufwendungen für den Unterhalt i.S. des § 33a Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes nur typische Unterhaltskosten, insbesondere die Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Wohnung. Handelt es sich um derartige Aufwendungen, so sind sie --bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen-- als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, auch wenn es sich um Zuwendungen zur Befriedigung gehobener Ansprüche handelt.

2

Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des BFH vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404) ohne Angabe weiterer Gründe.